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VB.2006.00146 • VG ZH VB.2006.00146 KI-generiert

Mother Seeks Camp Fee Reimbursement, Court Awards Partial Amount

Geschäftsnummer VB.2006.00146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A mother sought reimbursement for her child's summer camp fees. The court found that the social assistance authority erred in denying the request solely based on the late submission, as the family's difficult situation suggested approval would have been likely with timely submission. However, acknowledging the delayed application, the court reduced the reimbursable amount to half, and due to the mother's partial success and difficult financial circumstances, her share of the court costs was waived.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache für ein Ferienlager des Kindes Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Kostengutsprachen im Besonderen (E. 3). Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat das Gesuch erst einige Zeit nach dem Ende des Lagers eingereicht. Die Sozialbehörde hätte allerdings nicht allein auf den Umstand der verspäteten Einreichung abstellen und deswegen die Kostengutsprache verweigern dürfen. Insofern liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht entscheidet zwecks speditiver Verfahrenserledigung selber (E. 4.2). Einerseits hat die Behörde nicht ausgeschlossen, für die Lagerkosten aufzukommen. Ausserdem war die familiäre Situation belastend. Bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte die Beschwerdeführerin deshalb davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch entsprochen würde. Anderseits hat sie das Gesuch verspätet eingereicht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Aus Billigkeitsgründen ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende hälftigen Gerichtskostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die Übernahme des hälftigen Anteils konsumiert würde (E. 5).

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe finanzielle Verhältnisse Erziehungsperiode Zulage für Betreuungskosten Sorgerechtsverfahren Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. III SHG

Basis for granting social assistance benefits.

§ 16 Abs. III SHG

Basis for granting cost coverage for specific needs like a children's camp.

§ 19 Abs. III SHV

Regulation concerning the procedure for applying for social assistance.

§ 20 Abs. I SHV

Regulation concerning the reduction of social assistance benefits due to late application.

§ 13 Abs. II VRG

Legal basis for considering equity in court cost decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00146

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00146 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kostengutsprache für ein Ferienlager des Kindes Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Kostengutsprachen im Besonderen (E. 3). Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat das Gesuch erst einige Zeit nach dem Ende des Lagers eingereicht.

Die Sozialbehörde hätte allerdings nicht allein auf den Umstand der verspäteten Einreichung abstellen und deswegen die Kostengutsprache verweigern dürfen. Insofern liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht entscheidet zwecks speditiver Verfahrenserledigung selber (E. 4.2). Einerseits hat die Behörde nicht ausgeschlossen, für die Lagerkosten aufzukommen. Ausserdem war die familiäre Situation belastend. Bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte die Beschwerdeführerin deshalb davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch entsprochen würde.

Anderseits hat sie das Gesuch verspätet eingereicht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Aus Billigkeitsgründen ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende hälftigen Gerichtskostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die Übernahme des hälftigen Anteils konsumiert würde (E. 5). · --- · Stichworte: · ERMESSENSUNTERSCHREITUNG FERIENLAGER GERICHTSKOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENGUTSPRACHE KOSTENVERLEGUNG LAGER (FERIEN-) SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 15 Abs. III SHG § 16 Abs. III SHG § 19 Abs. III SHV § 20 Abs. I SHV § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4