Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00145 • VG ZH VB.2006.00145 KI-generiert

City In-House Coffin Production Not Public Procurement

Geschäftsnummer VB.2006.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative appeal concerned a city's decision to have its own employees, as part of a work integration program within its social facilities, manufacture coffins instead of commissioning an external enterprise, with the appellant arguing this constituted a public procurement subject to formal tendering law. The court determined that when the city opts for in-house production via its own social integration scheme rather than external commissioning, the matter does not qualify as a public procurement, meaning the challenged administrative act was not a contract award decision appealable directly to the administrative court under the relevant federal procurement legislation; furthermore, a specific municipal regulation mandating adherence to tendering law for coffin production contracts does not compel external sourcing, leading the court to dismiss the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung von Särgen durch die Stadt Zürich. Entscheidet sich die Stadt Zürich, Särge im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots der Sozialen Einrichtungen und Betreibe der Stadt von eigenen Mitarbeitern herstellen zu lassen, statt eine aussen stehende Unternehmung zu beauftragen, ist dies keine öffentliche Beschaffung, und der angefochtene Verwaltungsakt stellt somit kein Vergabeentscheid dar, der gemäss Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG mit Submissionsbeschwerde unmittelbar an das Verwaltungsgericht gezogen werden kann (E. 1.2 und 1.4). Aus Art. 9 Abs. 3 der städtischen Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe, der die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung von Särgen nach den Vorschriften des Submissionsrechts vorsieht, kann keine Verpflichtung zur externen Beschaffung abgeleitet werden (E. 1.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und eine Überweisung an den Bezirksrat ist nicht zweckdienlich (E. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
öffentliches Beschaffungswesen kommunale Zuschlagserteilung verwaltungsrechtlicher Vertrag Betriebsmittel Betriebsrecht Genehmigung der Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00145

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung von Särgen durch die Stadt Zürich. Entscheidet sich die Stadt Zürich, Särge im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots der Sozialen Einrichtungen und Betreibe der Stadt von eigenen Mitarbeitern herstellen zu lassen, statt eine aussen stehende Unternehmung zu beauftragen, ist dies keine öffentliche Beschaffung, und der angefochtene Verwaltungsakt stellt somit kein Vergabeentscheid dar, der gemäss Art. 15 IVöB in Verbindung mit § 2 IVöB-BeitrittsG mit Submissionsbeschwerde unmittelbar an das Verwaltungsgericht gezogen werden kann (E. 1.2 und 1.4).

Aus Art. 9 Abs. 3 der städtischen Verordnung über das Bestattungswesen und die Friedhöfe, der die Vergabe von Aufträgen zur Herstellung von Särgen nach den Vorschriften des Submissionsrechts vorsieht, kann keine Verpflichtung zur externen Beschaffung abgeleitet werden (E. 1.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und eine Überweisung an den Bezirksrat ist nicht zweckdienlich (E. 2). · --- · Stichworte: · ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG SARG SUBMISSIONSBESCHWERDE SUBMISSIONSRECHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · Art. 15 IVöB § 2 IVöB-BeitrittsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3