Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00144 • VG ZH VB.2006.00144 KI-generiert

Sibling Dispute Over Father's Burial Location

Geschäftsnummer VB.2006.00144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a dispute between siblings regarding the final resting place of their deceased father: one desired burial in the existing family grave, while the other preferred a new family grave. The court determined that while local regulations govern the choice between earth or cremation burial, the specific location within the cemetery, particularly concerning family plots, falls under municipal competence. The court reasoned that the father's action of securing and using the existing family grave for his late wife in 2003 clearly expressed his intent to be buried there himself; therefore, this demonstrated will superseded concerns about potential disruption to the existing grave's planting or design, leading to the acceptance of the appeal favoring burial in the existing family grave.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestattungswesen | Bestattung des Vaters im bestehenden Familiengrab (Wunsch des Sohnes) oder im neuen Familiengrab (Wunsch der Tochter)? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Parteien sind sich einig, dass eine Erdbestattung durchgeführt werden soll. Sie sind sich nur in der Frage uneinig, in welchem Familiengrab der Verstorbene bestattet werden soll (E.2). Die §§ 21 und 23 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen regeln nur die Frage, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung durchzuführen ist. Hingegen fällt die Frage des Bestattungsorts in die Kompetenz der Gemeinde (E.3). Dadurch dass der Verstorbene im März 2003 beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, brachte er seinen Willen zum Ausdruck, dass auch er in diesem Familiengrab bestattet sein möchte. Der Umstand, dass durch die Bestattung im bestehenden Familiengrab die Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt würde, reicht nicht aus, den bekundeten Willen des Verstorbenen zu missachten (E.4). Gutheissung der Beschwerde (E.6).

Schlagwörter

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Erblasser Geschwister Anspruch auf schickliches Begräbnis Verschaffungsvermächtnis wichtige familiäre Gründe Willensvollstrecker
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00144

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00144 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bestattungswesen · Bestattung des Vaters im bestehenden Familiengrab (Wunsch des Sohnes) oder im neuen Familiengrab (Wunsch der Tochter)? Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Parteien sind sich einig, dass eine Erdbestattung durchgeführt werden soll. Sie sind sich nur in der Frage uneinig, in welchem Familiengrab der Verstorbene bestattet werden soll (E.2).

Die §§ 21 und 23 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen regeln nur die Frage, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung durchzuführen ist. Hingegen fällt die Frage des Bestattungsorts in die Kompetenz der Gemeinde (E.3). Dadurch dass der Verstorbene im März 2003 beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, brachte er seinen Willen zum Ausdruck, dass auch er in diesem Familiengrab bestattet sein möchte. Der Umstand, dass durch die Bestattung im bestehenden Familiengrab die Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt würde, reicht nicht aus, den bekundeten Willen des Verstorbenen zu missachten (E.4).

Gutheissung der Beschwerde (E.6). · --- · Stichworte: · BESTATTUNG BESTATTUNGSORT FRIEDHOF ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WILLENSERKLÄRUNG · Rechtsnormen: · § 21 BestattV § 23 BestattV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3