Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00133 • VG ZH VB.2006.00133 KI-generiert

Zoning Appeal Regarding Golf Course Construction Upheld

Geschäftsnummer VB.2006.00133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal challenging the zoning resolution designating land as a recreational zone to facilitate the construction of a golf course, addressing concerns regarding the appropriateness of the zone, compliance with regional planning directives, and preservation of arable land for crop rotation. The court reasoned that the recreational zone was the correct planning instrument for a golf course, that the proposal aligned with the landscape plan which permitted recreational uses including golf, and that although the land use change affected agricultural land, the required minimum for crop rotation areas was met and the precise issue of soil fertility would be settled in the subsequent development plan procedure, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Festsetzung einer kommunalen Erholungszone für die Realisierung des Golfplatzes Bonstetten/Wettswil a.A. Die nachträglich eingereichte Beschwerdeergänzung zur Problematik der Wahrung der Fruchtfolgeflächen kann aus prozessualer Sicht grundsätzlich berücksichtigt werden; allerdings sind die darin aufgeworfenen Fragen betreffend die Bodenfruchtbarkeit des fraglichen Landes abschliessend erst im Gestaltungsplanverfahren zu prüfen (E. 2.1). Es ist kein Augenschein anzuordnen (E. 2.1). Kognitionsfragen (E. 2.3). Die Erholungszone ist die zutreffende planerische Grundlage für einen Golfplatz (E. 3.1). Begriff der "Durchstossung" (E. 3.2). Im Rahmen der kantonalen Richtplanung können im Landschaftsplan Flächen ausgeschieden werden, die der Erholung dienen. Dieser Zweck umfasst auch Golfplätze (E. 3.3.1). Es bedarf jedoch keiner expliziten Verankerung einzelner Golfplätze im kantonalen Richtplan (E. 3.3.2). Die während des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene Änderung des regionalen Richtplans ist zu berücksichtigen (vgl. auch ersten Rechtsgang, VB.2002.00249; E. 3.4). Die auf einen Zeithorizont von 15 Jahren ausgerichtete Nutzungsplanung darf nur bei erheblicher Veränderung der Sachumstände revidiert werden, insbesondere wenn Planung und Wirklichkeit sich in unvorgesehener Weise auseinander entwickelt haben (E. 3.5 a.A.). Die konkreten zeitlichen Verhältnisse lassen eine Revision zu (E. 3.5.1-2). Die örtlichen Verhältnisse deuten nicht auf eine verpönte isolierte Sondernutzung durch die (Golf-)Erholungszone hin (E. 3.6.1). Die Zustimmung der Stimmberechtigten in den beiden Gemeinden zur Festsetzung der Erholungszone widerspiegelt ein entsprechendes Bedürfnis nach einem Golfplatz (E. 3.6.2). Der Golfplatz fügt sich in die agrarisch geprägte Kulturlandschaft ein. Eine detaillierte ästhetische Würdigung ist im Rahmen des anschliessenden Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen (E. 3.6.3). Der Verlust an Landwirtschaftsland stellt nur ein zurückhaltend zuwürdigendes subjektives Interesse dar (E. 3.6.4). Rechtsgrundlagen zu den Fruchtfolgeflächen (E. 4.1). In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die bundesrechtlich geforderte Erhaltung der Fruchtfolgeflächen die Erstellung des Golfplatzes von vornherein ausschliesst. Die genauen Verhältnisse sind erst im anschliessenden Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären (E. 4.2.1, 4.4). Das zu wahrende Mindestmass an Fruchtfolgeflächen ist eingehalten. (E. 4.2.2, 4.3-4). Die (spätere) Rekultivierung des Gebiets für den Golfplatz ist möglich (E. 4.5). Der Umstand, dass drei Parzellen, die ursprünglich für den Golfplatz vorgesehen war, mangels Zustimmung des Grundeigentümers weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, führt nicht zu einer rechtsverletzenden Gebietsabgrenzung zwischen Golf- und Landwirtschaftsnutzung (E. 5). Die im Rahmen der hier streitigen Nutzungsplanung festgesetzte Kompetenzdelegation, wonach für die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht die Gemeindeversammlung sondern der Gemeinderat zuständig ist, ist zweifelhaft, jedenfalls aber nicht nichtig (E. 6). Abweisung (E. 8).

Schlagwörter

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Zonenkonformität regionaler Nutzungsplan landwirtschaftliches Grundstück Planungsverfahren Erholungszone Erschliessungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 8.

This section is explicitly mentioned as the final order, indicating dismissal of the case.

§ 61 PBG

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, related to the substance of the zoning decision.

§ 62 PBG

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, related to the substance of the zoning decision.

Art. 6 Abs. II lit. a RPG

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, concerning the scope of spatial planning.

Art. 16 RPG

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, concerning the scope of spatial planning.

Art. 23 RPG

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, concerning the scope of spatial planning.

Art. 30 RPV

This provision is cited in the list of legal norms reviewed, concerning the scope of spatial planning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00133

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00133 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.04.2008 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nutzungsplanung · Nutzungsplanung: Festsetzung einer kommunalen Erholungszone für die Realisierung des Golfplatzes Bonstetten/Wettswil a.A. Die nachträglich eingereichte Beschwerdeergänzung zur Problematik der Wahrung der Fruchtfolgeflächen kann aus prozessualer Sicht grundsätzlich berücksichtigt werden; allerdings sind die darin aufgeworfenen Fragen betreffend die Bodenfruchtbarkeit des fraglichen Landes abschliessend erst im Gestaltungsplanverfahren zu prüfen (E. 2.1).

Es ist kein Augenschein anzuordnen (E. 2.1). Kognitionsfragen (E. 2.3). Die Erholungszone ist die zutreffende planerische Grundlage für einen Golfplatz (E. 3.1). Begriff der "Durchstossung" (E. 3.2). Im Rahmen der kantonalen Richtplanung können im Landschaftsplan Flächen ausgeschieden werden, die der Erholung dienen. Dieser Zweck umfasst auch Golfplätze (E. 3.3.1). Es bedarf jedoch keiner expliziten Verankerung einzelner Golfplätze im kantonalen Richtplan (E. 3.3.2). Die während des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene Änderung des regionalen Richtplans ist zu berücksichtigen (vgl. auch ersten Rechtsgang, VB.2002.00249;

E. 3.4). Die auf einen Zeithorizont von 15 Jahren ausgerichtete Nutzungsplanung darf nur bei erheblicher Veränderung der Sachumstände revidiert werden, insbesondere wenn Planung und Wirklichkeit sich in unvorgesehener Weise auseinander entwickelt haben (E. 3.5 a.A.). Die konkreten zeitlichen Verhältnisse lassen eine Revision zu (E. 3.5.1-2). Die örtlichen Verhältnisse deuten nicht auf eine verpönte isolierte Sondernutzung durch die (Golf-)Erholungszone hin (E. 3.6.1). Die Zustimmung der Stimmberechtigten in den beiden Gemeinden zur Festsetzung der Erholungszone widerspiegelt ein entsprechendes Bedürfnis nach einem Golfplatz (E. 3.6.2).

Der Golfplatz fügt sich in die agrarisch geprägte Kulturlandschaft ein. Eine detaillierte ästhetische Würdigung ist im Rahmen des anschliessenden Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen (E. 3.6.3). Der Verlust an Landwirtschaftsland stellt nur ein zurückhaltend zuwürdigendes subjektives Interesse dar (E. 3.6.4). Rechtsgrundlagen zu den Fruchtfolgeflächen (E. 4.1). In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die bundesrechtlich geforderte Erhaltung der Fruchtfolgeflächen die Erstellung des Golfplatzes von vornherein ausschliesst. Die genauen Verhältnisse sind erst im anschliessenden Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären (E. 4.2.1, 4.4).

Das zu wahrende Mindestmass an Fruchtfolgeflächen ist eingehalten. (E. 4.2.2, 4.3-4). Die (spätere) Rekultivierung des Gebiets für den Golfplatz ist möglich (E. 4.5). Der Umstand, dass drei Parzellen, die ursprünglich für den Golfplatz vorgesehen war, mangels Zustimmung des Grundeigentümers weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, führt nicht zu einer rechtsverletzenden Gebietsabgrenzung zwischen Golf- und Landwirtschaftsnutzung (E. 5). Die im Rahmen der hier streitigen Nutzungsplanung festgesetzte Kompetenzdelegation, wonach für die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht die Gemeindeversammlung sondern der Gemeinderat zuständig ist, ist zweifelhaft, jedenfalls aber nicht nichtig (E. 6).

Abweisung (E. 8). · --- · Stichworte: · BODENEIGNUNG DURCHSTOSSUNG (NUTZUNGSPLAN) ERHOLUNGSZONE FRUCHTFOLGEFLÄCHEN GESTALTUNGSPLAN GOLFPLATZ LANDSCHAFTSPLAN LANDWIRTSCHAFTSGEBIET NUTZUNGSPLANUNG RAHMENNUTZUNGSPLÄNE RICHTPLAN RICHTPLÄNE (PLANUNGSGRUNDSÄTZE) · Rechtsnormen: · § 16 PBG § 23 PBG § 36 PBG § 61 PBG § 62 PBG Art. 6 Abs. II lit. a RPG Art. 16 RPG Art. 23 RPG Art. 30 RPV · Publikationen: · RB 2006 Nr. 59 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2