Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00131 • VG ZH VB.2006.00131 KI-generiert

Exclusion of Offer Due to Significant Formal Deficiencies Upheld

Geschäftsnummer VB.2006.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that the exclusion of an offer due to significant formal deficiencies was justified, emphasizing that minor errors might be correctable but substantial omissions impacting evaluation criteria, like missing project cost data crucial for assessing bidder experience, warrant exclusion. The court found that the authority's selective request for clarification on one missing form did not obligate them to accept the rest of the incomplete offer, and that the exclusion was lawful under principles of equal treatment and proportionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Tief- und Gartenbauarbeiten für Püntenareale: Ausschluss wegen Mängeln der Offerte. Der Ausschluss eines Angebots wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse ist nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt. Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden ein strenger Massstab anzulegen. Unter Umständen ist die Vergabebehörde allerdings dazu verpflichtet, auf geringfügige Formfehler hinzuweisen und zu deren Beseitigung beizutragen (E. 5.2). Die auf dem Formular "Referenzobjekte" verlangte Angabe der jeweiligen Bausummen floss direkt in die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Erfahrungen des Anbieters" ein, weshalb ihr Fehlen keinen untergeordneten Mangel der Offerte darstellt (E. 5.3.1). Aufgrund der alleinigen Nachforderung eines anderen, wenn auch wichtigen Formulars konnten die Beschwerdeführerinnen nicht darauf vertrauen, dass ihre Offerte im Übrigen vollständig sei und zusammen mit den anderen Angeboten bewertet würde (E. 5.3.2). Der Vergabebehörde steht unter dem Vorbehalt der Gleichbehandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips beim Entscheid darüber, inwieweit sie Mängel beheben (lassen) will, ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen wurde zu Recht ausgeschlossen (E. 5.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters wesentlicher Irrtum gesetzliche Formmängel Gültigkeit des Vertrages Annahme des Antrags rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 28 lit. h SubmV
Cited as the legal basis for the exclusion of an offer due to essential formal deficiencies in the context of tendering procedures.
§ 29 SubmV
Cited in relation to the possibility for the tendering authority to allow corrections or additions to offers, but only under certain conditions.
§ 30 SubmV
Cited regarding the principle of equal treatment and proportionality in the tendering process, influencing the discretion of the awarding authority in handling defects.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 lit. h SubmV

Cited as the legal basis for the exclusion of an offer due to essential formal deficiencies in the context of tendering procedures.

§ 29 SubmV

Cited in relation to the possibility for the tendering authority to allow corrections or additions to offers, but only under certain conditions.

§ 30 SubmV

Cited regarding the principle of equal treatment and proportionality in the tendering process, influencing the discretion of the awarding authority in handling defects.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00131

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Tief- und Gartenbauarbeiten für Püntenareale: Ausschluss wegen Mängeln der Offerte. Der Ausschluss eines Angebots wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse ist nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt. Bei der Beurteilung eines solchen Mangels der Offerte ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und der Gleichbehandlung der Anbietenden ein strenger Massstab anzulegen.

Unter Umständen ist die Vergabebehörde allerdings dazu verpflichtet, auf geringfügige Formfehler hinzuweisen und zu deren Beseitigung beizutragen (E. 5.2). Die auf dem Formular "Referenzobjekte" verlangte Angabe der jeweiligen Bausummen floss direkt in die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Erfahrungen des Anbieters" ein, weshalb ihr Fehlen keinen untergeordneten Mangel der Offerte darstellt (E. 5.3.1). Aufgrund der alleinigen Nachforderung eines anderen, wenn auch wichtigen Formulars konnten die Beschwerdeführerinnen nicht darauf vertrauen, dass ihre Offerte im Übrigen vollständig sei und zusammen mit den anderen Angeboten bewertet würde (E. 5.3.2).

Der Vergabebehörde steht unter dem Vorbehalt der Gleichbehandlung und des Verhältnismässigkeitsprinzips beim Entscheid darüber, inwieweit sie Mängel beheben (lassen) will, ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen wurde zu Recht ausgeschlossen (E. 5.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS BERICHTIGUNG ERGÄNZUNG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM FORMULAR MANGEL SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen: · § 28 lit. h SubmV § 29 SubmV § 30 SubmV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3