Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00125 • VG ZH VB.2006.00125 KI-generiert

Spousal Residence Permit Appeal Based on Hardship Permit Holder's Status

Geschäftsnummer VB.2006.00125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal concerning the granting of a residence permit to the spouse of a person who had lived in the country for twelve years, initially as a provisionally admitted individual, and held a residence permit since 2003 based on hardship (Härtefall). The majority ruled that the appellant could not rely on Article 8 ECHR or Article 13 of the Federal Constitution because her husband lacked the sufficiently established right of residence required by federal court jurisprudence, thus negating any right for the spouse to receive a residence permit; consequently, the appeal was dismissed. A minority dissented, arguing that since the husband's permit was granted on hardship grounds, suggesting a degree of stability and legitimate expectation of renewal, his residence could be considered sufficiently established for the spouse to invoke protection under Article 8 ECHR.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Anwesenheitsberechtigung gestützt auf EMRK 8? Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit 12 Jahren in der Schweiz, zunächst als vorläufig Aufgenommener, seit 2003 ist er im Besitz einer (Härtefall-)Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK/Art. 13 BV berufen, da ihr Ehemann in der Schweiz nicht aussergewöhnlich verankert ist bzw. über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt. Als Folge steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Nichteintreten. Minderheitsvotum: Eine Minderheit der Kammer ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann, da ihr Ehemann als Härtefall anerkannt wurde und ihm aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zwar hat er deshalb keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, doch darf er unter diesen Umständen in guten Treuen darauf vertrauen, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert wird. Sein Aufenthalt in der Schweiz kann demnach als gefestigt eingestuft werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Härtefallgründe Ehegatte Minderjährigkeit familienrechtliche Verhältnisse Dauer des nachehelichen Unterhalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00125

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00125 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.07.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 22.11.2006 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anwesenheitsberechtigung gestützt auf EMRK 8?

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt seit 12 Jahren in der Schweiz, zunächst als vorläufig Aufgenommener, seit 2003 ist er im Besitz einer (Härtefall-)Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK/Art. 13 BV berufen, da ihr Ehemann in der Schweiz nicht aussergewöhnlich verankert ist bzw. über keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt. Als Folge steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Nichteintreten.

Minderheitsvotum: Eine Minderheit der Kammer ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann, da ihr Ehemann als Härtefall anerkannt wurde und ihm aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zwar hat er deshalb keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, doch darf er unter diesen Umständen in guten Treuen darauf vertrauen, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert wird. Sein Aufenthalt in der Schweiz kann demnach als gefestigt eingestuft werden. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSDAUER EHEFRAU FAMILIENNACHZUG GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION NOTLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 14 AsylG Art. 9 BV Art. 13 BV § 13 lit. f BeamtenV Art. 8 EMRK § 43 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3