Social Assistance Recipient's Property Security and Legal Aid Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where a social assistance recipient challenged a decision requiring her property to be secured by a land charge and potentially sold if assistance exceeded a certain amount. Although the recipient declared she no longer wished to receive assistance, the court found this insufficient to dismiss the case as moot, citing legal bases for assistance and repayment when recipients own property. The court upheld the modified condition that further security would be negotiated if assistance exceeded CHF 50,000, deeming it within legal parameters, and thus dismissed the appeal regarding this condition. The court granted free legal aid for the current appeal proceedings but denied it for prior proceedings, finding the prerequisites for the latter were not met.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe (Nebenbestimmung, wonach die Sozialhilfeempfängerin die Leistungen in einem näher umschriebenen Umfang mit einer Grundpfandverschreibung auf ihrer Liegenschaft absichern soll und zusätzlich die Liegenschaft bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 verkaufen muss.) Die Sozialhilfeempfängerin hat zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, keine Leistungen beziehen zu wollen. Dies ist jedoch nicht als eindeutige Verzichtserklärung zu würdigen, weshalb das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann (E. 1). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur Rückerstattung, wenn die Empfängerin über Grundeigentum verfügt (E. 2.1). Wesen der Grundpfandverschreibung (E. 2.2). Die Sozialbehörde hat nach dem Rekursentscheid die Nebenbestimmung zugunsten der Sozialhilfeempfängerin entschärft; sie verlangt nur noch, dass bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 über eine weitere Sicherstellung verhandelt werde. Ein solcher Hinweis bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Grundlagen. Abweisung der Beschwerde (E. 3.1). Rechtsgrundlagen zur unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im R e k u r s verfahren waren nicht erfüllt (E. 4.2). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im B e s c h w e r d e verfahren sind erfüllt (E. 5.1, 5.2).
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KI-generiertIt is cited as a legal basis for granting social assistance and reimbursement when the recipient owns real estate.
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It is cited as a legal basis for granting social assistance and reimbursement when the recipient owns real estate.
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It is cited as a legal basis for free legal aid in the appeal proceedings.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00122
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00122 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Nebenbestimmung, wonach die Sozialhilfeempfängerin die Leistungen in einem näher umschriebenen Umfang mit einer Grundpfandverschreibung auf ihrer Liegenschaft absichern soll und zusätzlich die Liegenschaft bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 verkaufen muss.) Die Sozialhilfeempfängerin hat zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, keine Leistungen beziehen zu wollen.
Dies ist jedoch nicht als eindeutige Verzichtserklärung zu würdigen, weshalb das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann (E. 1). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur Rückerstattung, wenn die Empfängerin über Grundeigentum verfügt (E. 2.1). Wesen der Grundpfandverschreibung (E. 2.2). Die Sozialbehörde hat nach dem Rekursentscheid die Nebenbestimmung zugunsten der Sozialhilfeempfängerin entschärft; sie verlangt nur noch, dass bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 über eine weitere Sicherstellung verhandelt werde.
Ein solcher Hinweis bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Grundlagen. Abweisung der Beschwerde (E. 3.1). Rechtsgrundlagen zur unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im R e k u r s verfahren waren nicht erfüllt (E. 4.2). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im B e s c h w e r d e verfahren sind erfüllt (E. 5.1, 5.2).
· --- · Stichworte: · GRUNDEIGENTUM GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 20 Abs. I SHG § 20 Abs. II SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. I SHV § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4