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VB.2006.00118 • VG ZH VB.2006.00118 KI-generiert

Social Assistance Recipient Imputed Fictional Assets for Undervalued Vehicle Sale

Geschäftsnummer VB.2006.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a case concerning social assistance where the recipient sold a vehicle for significantly less than the expected market value based on official valuations. The court reasoned that, based on the principle of subsidiarity, social assistance recipients must first utilize their own assets, including motor vehicles, and must sell such assets at a market-appropriate price; therefore, the difference between the actual lower sale price and the expected market price was to be imputed to the recipient as fictional assets when determining their eligibility for aid. The appeal against this decision was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verkauf des eigenen Fahrzeuges durch den Sozialhilfebezüger zu einem zu günstigen Preis: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Sozialhilfebezüger haben zunächst auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen, wozu auch Motorfahrzeuge gehören (E.2.1). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen sein Fahrzeug zu verkaufen, wobei gestützt auf die Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- (später von Fr. 11'000.-) erwartet wurde. Der Beschwerdeführer verkaufte sein Fahrzeug für Fr. 7'800.-. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich ohne weiteres, dass die dem Sozialhilfeempfönger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer sich die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen anrechnen lassen muss (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Anrechnungswert Wert der Umsätze Vermögen amtlicher Wert Besoldung, soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision likely governs the imposition of court costs, as it is mentioned in the final order regarding the cost consequence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verkauf des eigenen Fahrzeuges durch den Sozialhilfebezüger zu einem zu günstigen Preis: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Sozialhilfebezüger haben zunächst auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen, wozu auch Motorfahrzeuge gehören (E.2.1).

Der Beschwerdeführer wurde angewiesen sein Fahrzeug zu verkaufen, wobei gestützt auf die Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- (später von Fr. 11'000.-) erwartet wurde. Der Beschwerdeführer verkaufte sein Fahrzeug für Fr. 7'800.-. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich ohne weiteres, dass die dem Sozialhilfeempfönger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer sich die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen anrechnen lassen muss (E.2.2).

Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3). · --- · Stichworte: · FAHRZEUG MARKTÜBLICHER PREIS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3