Appeal Regarding Building Permit for Mixed Residential Construction and Lift Overpass Aesthetics
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning a building permit for the construction of a one-family and a two-family house, determining that a subsequently issued project change permit was implicitly challenged if it related to the contested legal violation of the original permit. The court reasoned that for separate buildings, stories must be counted individually, rejected private law constraints on the transfer of building rights, found the density of construction acceptable given the low utilization rate and division into two structures, and held that there was no violation of aesthetic integration requirements absent any optical relation to a protected object. However, the court found that the design of a projected lift overpass, situated in an aesthetically sensitive area, constituted a flaw in integration, thus wrongly overriding the discretion of the municipal building authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses in Kilchberg. Wurde nur die Stammbewilligung, nicht aber die Projektänderungsbewilligung angefochten, ist Letztere als mitangefochten zu betrachten, wenn sie gerade eine von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverletzung beschlägt (E. 4.2.2). Grundsätzlich sind die Geschosse für jedes eigenständige Gebäude separat zu zählen. Die streitbetroffenen Häuser bilden weder eine baulich-funktionale noch eine optisch-architektonische Einheit. Auch bei terrassierten Häusern wird die Geschosszahl für jede Einheit gesondert gezählt (E. 4.2.3). Im Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist; allfällige privatrechtliche Hindernisse (in casu Bauverbotsdiensbarkeit) bleiben grundsätzlich ausser Betracht (§ 317 PBG in Verbindung mit § 1 VRG). Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung (E. 5.2). Anwendung von § 238 PBG Abs. 1 und 2. Die Auffassung, dass die Massierung von Bausubstanz angesichts der nur 10-prozentigen zonengemässen Ausnutzung und der Aufteilung des zulässigen Bauvolumens auf zwei Gebäude keinen Einordnungsmangel darstelle, ist vertretbar. Es darf keine Anpassung oder Anbiederung des projektierten Bauvorhabens an die Architektur des Schutzobjektes verlangt werden. Besteht kein optischer Bezug zwischen dem Schutzobjekt und dem projektierten Bauvorhaben, ist § 238 Abs. 2 PBG nicht verletzt (E. 6.2). Die projektierte Liftüberfahrt muss den Anforderungen von §§ 292 und 238 entsprechen. Die Auffassung, dass die sich an ästhetisch sensibler Stelle befindende Liftüberfahrt einen Einordnungsmangel darstellt, ist vertretbar. Insoweit hat die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessenspielraum der kommunalen Baubehörde eingegriffen und die Gemeindeautonomie verletzt (E. 8). Teilweise Gutheissung (zusammen mit VB.2006.00108).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the examination scope regarding the transfer of utilization in building permit procedures.
Cited in connection with the examination scope regarding the transfer of utilization in building permit procedures.
Applied regarding the assessment of massing construction concerning the utilization percentage and division into two buildings.
Applied to determine if the aesthetic integration requirements concerning the relationship with the protected object were violated.
The projected elevator crossing must comply with its requirements.
The projected elevator crossing must comply with its requirements regarding design and integration.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its specific application in the dispositive is not explicitly stated in the summary provided, and it is not the main ground for the ruling.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its specific application in the dispositive is not explicitly stated in the summary provided, and it is not the main ground for the ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00107
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses in Kilchberg. Wurde nur die Stammbewilligung, nicht aber die Projektänderungsbewilligung angefochten, ist Letztere als mitangefochten zu betrachten, wenn sie gerade eine von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverletzung beschlägt (E. 4.2.2).
Grundsätzlich sind die Geschosse für jedes eigenständige Gebäude separat zu zählen. Die streitbetroffenen Häuser bilden weder eine baulich-funktionale noch eine optisch-architektonische Einheit. Auch bei terrassierten Häusern wird die Geschosszahl für jede Einheit gesondert gezählt (E. 4.2.3). Im Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist; allfällige privatrechtliche Hindernisse (in casu Bauverbotsdiensbarkeit) bleiben grundsätzlich ausser Betracht (§ 317 PBG in Verbindung mit § 1 VRG).
Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung (E. 5.2). Anwendung von § 238 PBG Abs. 1 und 2. Die Auffassung, dass die Massierung von Bausubstanz angesichts der nur 10-prozentigen zonengemässen Ausnutzung und der Aufteilung des zulässigen Bauvolumens auf zwei Gebäude keinen Einordnungsmangel darstelle, ist vertretbar. Es darf keine Anpassung oder Anbiederung des projektierten Bauvorhabens an die Architektur des Schutzobjektes verlangt werden. Besteht kein optischer Bezug zwischen dem Schutzobjekt und dem projektierten Bauvorhaben, ist § 238 Abs. 2 PBG nicht verletzt (E. 6.2).
Die projektierte Liftüberfahrt muss den Anforderungen von §§ 292 und 238 entsprechen. Die Auffassung, dass die sich an ästhetisch sensibler Stelle befindende Liftüberfahrt einen Einordnungsmangel darstellt, ist vertretbar. Insoweit hat die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessenspielraum der kommunalen Baubehörde eingegriffen und die Gemeindeautonomie verletzt (E. 8). Teilweise Gutheissung (zusammen mit VB.2006.00108). · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE GESCHOSSZAHL AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE EINORDNUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG LIFTÜBERFAHRT MITANFECHTUNG NUTZUNGSÜBERTRAGUNG PROJEKTÄNDERUNGSBEWILLIGUNG STAMMBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Ziff. 2.1 BZO Kilchberg § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 259 PBG § 292 PBG § 317 PBG § 1 VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 73 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3