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VB.2006.00103 • VG ZH VB.2006.00103 KI-generiert

Restoration Order Upheld for Unlawful Wooden Terrace Railing

Geschäftsnummer VB.2006.00103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a retroactive building permit and issued a restoration order for a wooden terrace railing in connection with a planned pergola and conservatory addition, finding the railing to be both formally and materially unlawful because it was never approved in its existing size and violated a specific building regulation. The court reasoned that a restoration order under the relevant law requires a building structure to be unlawful in some respect, and even though the property owner was acting in bad faith, the proportionality principle allowed for the restoration order, as authorities must prioritize legal uniformity and order, thereby giving increased weight to the restoration interest over the owner's disadvantages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für ein Holzterrassengeländer in Winterthur-Veltheim; Wiederherstellungsbefehl Ein Wiederherstellungsbefehl setzt als Massnahme der Herstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG eine formell und/oder materiell widerrechtliche Baute voraus. Der Tatbestand der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erfüllt, wenn auch nur eine einzige - wie hier § 238 Abs. 1 PBG materielle Bauvorschrift verletzt ist (E. 3.2). Das bestehende Holzterrassengeländer ist im Zusammenhang mit dem projektierten Pergola- und Wintergartenanbau zu sehen. Bei dieser Betrachtungsweise, aber auch isoliert betrachtet, ist es nie im bestehenden Ausmass bewilligt worden und somit formell baurechtswidrig (E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer materiell nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und der Baubehörde vorbringt und die jeweilige Würdigung vertretbar erscheint, ist das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau wegen Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig (E. 3.2.2). § 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf die Verhältnismässigkeit berufen; er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenen Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse berücksichtigen. Bösgläubigkeit des Bauherrn und Verhältnsimässigkeit der Wiederherstellung bejaht (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Immobilienbesitz Bauordnung Überschreitung der Gebäudehöhe beschränktes Einsichtsrecht Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 341 PBG

This provision forms the legal basis for the order to restore the legal status quo via a restoration order.

§ 238 Abs. 1 PBG

This provision concerning material building code violations was cited as justification for the material unlawfulness of the railing in connection with the planned structures.

Art. 68 Abs. 2 OG

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

Art. 69 Abs. 1 OG

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00103

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00103 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.02.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für ein Holzterrassengeländer in Winterthur-Veltheim; Wiederherstellungsbefehl Ein Wiederherstellungsbefehl setzt als Massnahme der Herstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG eine formell und/oder materiell widerrechtliche Baute voraus.

Der Tatbestand der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erfüllt, wenn auch nur eine einzige - wie hier § 238 Abs. 1 PBG materielle Bauvorschrift verletzt ist (E. 3.2). Das bestehende Holzterrassengeländer ist im Zusammenhang mit dem projektierten Pergola- und Wintergartenanbau zu sehen. Bei dieser Betrachtungsweise, aber auch isoliert betrachtet, ist es nie im bestehenden Ausmass bewilligt worden und somit formell baurechtswidrig (E. 3.2.1). Da der Beschwerdeführer materiell nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und der Baubehörde vorbringt und die jeweilige Würdigung vertretbar erscheint, ist das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau wegen Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig (E. 3.2.2).

§ 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf die Verhältnismässigkeit berufen; er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenen Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse berücksichtigen. Bösgläubigkeit des Bauherrn und Verhältnsimässigkeit der Wiederherstellung bejaht (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL BAURECHTSWIDRIGKEIT BEFEHL FORMELLE BAURECHTSWIDRIGKEIT GESETZLICHE GRUNDLAGE GESTALTUNG UND EINORDNUNG MATERIELLE BAURECHTSWIDRGIKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen: · § 238 PBG § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4