Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00102 • VG ZH VB.2006.00102 KI-generiert

GIS Bid Exclusion Based on License Interpretation

Geschäftsnummer VB.2006.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A public entity sought bids for a Geographic Information System (GIS) and excluded one bidder, who offered "concurrent user" licenses instead of "full licenses," arguing the bid was incomplete. The court found that offering concurrent user licenses, considering existing licenses held by the entity, did not constitute a material deficiency leading to exclusion, as there were no doubts about the usability of the existing licenses. However, the court determined that the requirement for "4 workstations with full functionality" was ambiguous, and the entity's interpretation that concurrent use by 1-2 users fulfilled this must be communicated to all bidders to uphold the principle of equal treatment. Because the offers were not comparable due to this misunderstanding, the excluded bidder was given an opportunity to adjust their offer to the clarified terms.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung eines Geografischen Informationssystems (GIS): Ausschlussgrund. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden. Vergleichbarkeit der Offerten. Wenn die Mitbeteiligte (indem sie bei der Vergabebehörde vorhandene Lizenzen berücksichtigt) "Concurrent User"-Lizenzen statt "Volllizenzen" anbietet, stellt dies keine einen wesentlichen Mangel darstellende Unvollständigkeit des Angebots dar, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen würde. Anders verhielte es sich nur, wenn an der Nutzbarkeit der bei der Vergabebehörde bereits vorhandenen Lizenzen begründete Zweifel bestünden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (E. 5). Die Submissionsvorgabe, welche "4 Arbeitsplätze mit voller Funktionalität des GIS-Tools" verlangt, ist interpretationsbedürftig. Sie kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass jedenfalls die wichtigsten Funktionen an allen vier Stationen gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen. Die wichtige Auskunft an die Mitbeteiligte, dass die Vorgabe erfüllt sei, wenn "jeweils 1-2 VBZ-GIS-User gleichzeitig arbeiten können", muss die Vergabebehörde gleichzeitig auch allen anderen Anbietenden mitteilen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzt ist. Die beiden Offerten sind aufgrund des von der Vergabebehörde zu vertretenen Missverständnisses in Bezug auf die "volle Funktionalität" nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Offerte auf die gleiche Grundlage wie diejenige der Mitbeteiligten zu stellen (E. 6). Weitere Anweisungen und Hinweise für den Umfang der neuerlichen Beurteilung des Vergabeentscheids (E. 7-10). Teilweise Gutheissung (E. 11).

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschluss eines Anbieters Nichteinzonung Offertbewertung Auskündung von Abschlussbedingungen Informationssystem Lizenzvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB
Cited as the legal basis for the principle of equal treatment of bidders.
Art. 11 lit. a IVöB
Cited as the legal basis for the inadmissibility of an offer due to essential defects.
§ 17 Abs. II SubmV
Cited as the legal basis for the requirement of comparability of offers.
§ 28 lit. h SubmV
Cited as the legal basis for excluding an offer due to incompleteness.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. III lit. b IVöB

Cited as the legal basis for the principle of equal treatment of bidders.

Art. 11 lit. a IVöB

Cited as the legal basis for the inadmissibility of an offer due to essential defects.

§ 17 Abs. II SubmV

Cited as the legal basis for the requirement of comparability of offers.

§ 28 lit. h SubmV

Cited as the legal basis for excluding an offer due to incompleteness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00102

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung eines Geografischen Informationssystems (GIS): Ausschlussgrund. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden. Vergleichbarkeit der Offerten. Wenn die Mitbeteiligte (indem sie bei der Vergabebehörde vorhandene Lizenzen berücksichtigt) "Concurrent User"-Lizenzen statt "Volllizenzen" anbietet, stellt dies keine einen wesentlichen Mangel darstellende Unvollständigkeit des Angebots dar, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen würde.

Anders verhielte es sich nur, wenn an der Nutzbarkeit der bei der Vergabebehörde bereits vorhandenen Lizenzen begründete Zweifel bestünden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (E. 5). Die Submissionsvorgabe, welche "4 Arbeitsplätze mit voller Funktionalität des GIS-Tools" verlangt, ist interpretationsbedürftig. Sie kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass jedenfalls die wichtigsten Funktionen an allen vier Stationen gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen. Die wichtige Auskunft an die Mitbeteiligte, dass die Vorgabe erfüllt sei, wenn "jeweils 1-2 VBZ-GIS-User gleichzeitig arbeiten können", muss die Vergabebehörde gleichzeitig auch allen anderen Anbietenden mitteilen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzt ist.

Die beiden Offerten sind aufgrund des von der Vergabebehörde zu vertretenen Missverständnisses in Bezug auf die "volle Funktionalität" nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Offerte auf die gleiche Grundlage wie diejenige der Mitbeteiligten zu stellen (E. 6). Weitere Anweisungen und Hinweise für den Umfang der neuerlichen Beurteilung des Vergabeentscheids (E. 7-10). Teilweise Gutheissung (E. 11). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT GLEICHBEHANDLUNG PREISDIFFERENZ PREISVERGLEICH SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT VERGLEICHBARKEIT WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 11 lit. a IVöB § 17 Abs. II SubmV § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4