GIS Bid Exclusion Based on License Interpretation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA public entity sought bids for a Geographic Information System (GIS) and excluded one bidder, who offered "concurrent user" licenses instead of "full licenses," arguing the bid was incomplete. The court found that offering concurrent user licenses, considering existing licenses held by the entity, did not constitute a material deficiency leading to exclusion, as there were no doubts about the usability of the existing licenses. However, the court determined that the requirement for "4 workstations with full functionality" was ambiguous, and the entity's interpretation that concurrent use by 1-2 users fulfilled this must be communicated to all bidders to uphold the principle of equal treatment. Because the offers were not comparable due to this misunderstanding, the excluded bidder was given an opportunity to adjust their offer to the clarified terms.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Beschaffung eines Geografischen Informationssystems (GIS): Ausschlussgrund. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden. Vergleichbarkeit der Offerten. Wenn die Mitbeteiligte (indem sie bei der Vergabebehörde vorhandene Lizenzen berücksichtigt) "Concurrent User"-Lizenzen statt "Volllizenzen" anbietet, stellt dies keine einen wesentlichen Mangel darstellende Unvollständigkeit des Angebots dar, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen würde. Anders verhielte es sich nur, wenn an der Nutzbarkeit der bei der Vergabebehörde bereits vorhandenen Lizenzen begründete Zweifel bestünden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (E. 5). Die Submissionsvorgabe, welche "4 Arbeitsplätze mit voller Funktionalität des GIS-Tools" verlangt, ist interpretationsbedürftig. Sie kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass jedenfalls die wichtigsten Funktionen an allen vier Stationen gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen. Die wichtige Auskunft an die Mitbeteiligte, dass die Vorgabe erfüllt sei, wenn "jeweils 1-2 VBZ-GIS-User gleichzeitig arbeiten können", muss die Vergabebehörde gleichzeitig auch allen anderen Anbietenden mitteilen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzt ist. Die beiden Offerten sind aufgrund des von der Vergabebehörde zu vertretenen Missverständnisses in Bezug auf die "volle Funktionalität" nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Offerte auf die gleiche Grundlage wie diejenige der Mitbeteiligten zu stellen (E. 6). Weitere Anweisungen und Hinweise für den Umfang der neuerlichen Beurteilung des Vergabeentscheids (E. 7-10). Teilweise Gutheissung (E. 11).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the principle of equal treatment of bidders.
Cited as the legal basis for the inadmissibility of an offer due to essential defects.
Cited as the legal basis for the requirement of comparability of offers.
Cited as the legal basis for excluding an offer due to incompleteness.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00102
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206236&W10_KEY=13317133&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00102 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung eines Geografischen Informationssystems (GIS): Ausschlussgrund. Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden. Vergleichbarkeit der Offerten. Wenn die Mitbeteiligte (indem sie bei der Vergabebehörde vorhandene Lizenzen berücksichtigt) "Concurrent User"-Lizenzen statt "Volllizenzen" anbietet, stellt dies keine einen wesentlichen Mangel darstellende Unvollständigkeit des Angebots dar, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen würde.
Anders verhielte es sich nur, wenn an der Nutzbarkeit der bei der Vergabebehörde bereits vorhandenen Lizenzen begründete Zweifel bestünden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft (E. 5). Die Submissionsvorgabe, welche "4 Arbeitsplätze mit voller Funktionalität des GIS-Tools" verlangt, ist interpretationsbedürftig. Sie kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass jedenfalls die wichtigsten Funktionen an allen vier Stationen gleichzeitig zur Verfügung stehen müssen. Die wichtige Auskunft an die Mitbeteiligte, dass die Vorgabe erfüllt sei, wenn "jeweils 1-2 VBZ-GIS-User gleichzeitig arbeiten können", muss die Vergabebehörde gleichzeitig auch allen anderen Anbietenden mitteilen, ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden verletzt ist.
Die beiden Offerten sind aufgrund des von der Vergabebehörde zu vertretenen Missverständnisses in Bezug auf die "volle Funktionalität" nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Offerte auf die gleiche Grundlage wie diejenige der Mitbeteiligten zu stellen (E. 6). Weitere Anweisungen und Hinweise für den Umfang der neuerlichen Beurteilung des Vergabeentscheids (E. 7-10). Teilweise Gutheissung (E. 11). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT GLEICHBEHANDLUNG PREISDIFFERENZ PREISVERGLEICH SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGES ANGEBOT VERGLEICHBARKEIT WESENTLICHER MANGEL · Rechtsnormen:
· Art. 1 Abs. III lit. b IVöB Art. 11 lit. a IVöB § 17 Abs. II SubmV § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4