Property Owner Sewage Fee Reduction for Separate Stormwater Drainage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner sought a reduction in sewage connection fees, arguing that their property only discharged wastewater and not rainwater, as the rainwater was diverted to a newly constructed public rainwater line under a neighborhood plan. The court determined that the single judge was competent to rule on the matter and that a second exchange of written statements was unnecessary. The court reasoned that since the rainwater was explicitly excluded from the sewage system and directed to a separate, now public, line, the property owner was entitled to a 30% reduction in the connection fee otherwise levied for combined wastewater and rainwater drainage, and that Value Added Tax was applicable to the remaining fee.
Legislator-Regeste
AmtlichAbwasseranschlussgebühren | Abwasseranschlussgebühr: Ermässigung, da der Kanalisation nur Schmutzwasser, aber kein Meteorwasser zugeführt wird: Zuständigkeit des Einzelrichters; kein zweiter Schriftenwechsel (E.1). Wird der Kanalisation nur Schmutzwasser zugeführt, ermässigt sich die Anschlussgebühr um 30 %. Das Meteorwasser wird über eine im Rahmen des Quartierplans neu erstellte Meteorwasserleitung in ein öffentliches Gewässer abgeleitet. Diese Leitung ging in das Eigentum der Gemeinde über (E.2.1). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu entrichten haben. Eine Ermässigung ist gerechtfertigt (E.2.2). Auf die Abgabe ist die Mehrwertsteuer zu entrichten (E.3). Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the subject matter, though its specific application is not detailed in the extract's dispositive summary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00093
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00093 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Abwasseranschlussgebühren · Abwasseranschlussgebühr: Ermässigung, da der Kanalisation nur Schmutzwasser, aber kein Meteorwasser zugeführt wird: Zuständigkeit des Einzelrichters; kein zweiter Schriftenwechsel (E.1).
Wird der Kanalisation nur Schmutzwasser zugeführt, ermässigt sich die Anschlussgebühr um 30 %. Das Meteorwasser wird über eine im Rahmen des Quartierplans neu erstellte Meteorwasserleitung in ein öffentliches Gewässer abgeleitet. Diese Leitung ging in das Eigentum der Gemeinde über (E.2.1). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Grundeigentümer für den Anschluss ihrer Gebäude an die (nun öffentliche) Meteorwasserleitung eine Anschlussgebühr zu entrichten haben. Eine Ermässigung ist gerechtfertigt (E.2.2). Auf die Abgabe ist die Mehrwertsteuer zu entrichten (E.3).
Teilweise Gutheissung und Kostenfolge (E.4). · --- · Stichworte: · FEINERSCHLIESSUNG GEBÜHREN GROBERSCHLIESSUNG KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR QUARTIERPLAN · Rechtsnormen: · § 171 PBG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 44 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3