Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00080 • VG ZH VB.2006.00080 KI-generiert

Parents' Appeal of Student's Probationary Failure Dismissed

Geschäftsnummer VB.2006.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The parents of a student appealed the decision that their son failed the probationary period at the cantonal secondary school, arguing that their son's situation constituted a special case under the relevant regulation due to alleged family problems. The court dismissed the appeal because the parents failed to substantiate their claims of familial difficulties or demonstrate how these purported issues impacted their son's academic performance, thus not establishing the necessary basis for a "special case"; the court further reasoned that subsequent academic improvement or potential future prognosis were irrelevant as the prerequisite for applying the special case provision was not met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestehen der Probezeit | Der Sohn der Beschwerdeführenden hat die Probezeit an der Kantonsschule nicht bestanden. Er hat die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung, sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR geltend (E. 3.2). Aufgrund der familiären Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall vor (E. 4.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Dies muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörde kaum möglich, den Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln. Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten die Leistungsfähigkeit ihres Sohnes beeinträchtigt haben sollen. Das Vorliegen eines besonderen Falles ist somit nicht dargetan (E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob ihrem Sohn für den Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13 PromotionsR relevant gewesen (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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endgültiges Nichtbestehen Sonderschulung Probezeit elterlicher Konflikt disziplinarische Entlassung Erziehungsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 PromotionsR

The court determined that the prerequisite for applying § 13 PromotionsR (special case) was not met.

§ 7 VRG

This provision appears to be the basis for the court's procedural decisions regarding the case, although its direct application in the final order isn't explicitly detailed as the main ground, it is cited in the legal norms section.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.04.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bestehen der Probezeit · Der Sohn der Beschwerdeführenden hat die Probezeit an der Kantonsschule nicht bestanden. Er hat die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme klar nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch nicht die Benotung, sondern machen sinngemäss das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR geltend (E. 3.2).

Aufgrund der familiären Probleme liege bei ihrem Sohn ein besonderer Fall vor (E. 4.2). Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgeblichen Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Dies muss insbesondere bei behaupteten familiären Schwierigkeiten gelten, denn in diesem sehr persönlichen Bereich ist es für die Behörde kaum möglich, den Sachverhalt von sich aus umfassend zu ermitteln. Die Beschwerdeführenden haben es gänzlich unterlassen, das Vorliegen familiärer Probleme zu belegen. Abgesehen davon, dass ihre Vorbringen unsubstantiiert sind, fehlen Angaben dafür, inwiefern die behaupteten Schwierigkeiten die Leistungsfähigkeit ihres Sohnes beeinträchtigt haben sollen.

Das Vorliegen eines besonderen Falles ist somit nicht dargetan (E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es unerheblich, ob ihrem Sohn für den Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden konnte oder nicht. Die nachträgliche Verbesserung der Leistungen spielt ebenfalls keine Rolle. Diese Aspekte wären lediglich im Falle der Anwendbarkeit von § 13 PromotionsR relevant gewesen (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITWIRKUNGSPFLICHT PROBEZEIT PROGNOSE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen:

· § 13 PromotionsR § 7 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3