Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00072 • VG ZH VB.2006.00072 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Mobile Antenna Permit Based on Radiation Limits Compliance

Geschäftsnummer VB.2006.00072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal challenging the granting of a building permit for a mobile phone antenna installation, affirming that a right to an oral public hearing under the European Convention on Human Rights is generally absent unless the applicant substantively alleges non-compliance with the non-ionizing radiation protection ordinance (NISV) limits on their property. The court reasoned that the measured radiation values, even considering measurement uncertainty, did not exceed the mandated limits, and the quality assurance system implemented by the applicant sufficiently ensured compliance regarding transmission power and direction, further holding that the NISV limits are constitutional and statutory, that special planning is unnecessary for such installations in building zones, and that the project did not violate neighborhood preservation or heritage protection regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage Ein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht von vornherein nicht, wenn nicht explizit und substantiiert gerügt wird, die geltenden NISV-Grenzwerte würden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht eingehalten (E. 2). Die Tatsache, dass der effektive Wert der Immissionen aufgrund der Messunsicherheit allenfalls höher oder niedriger sein kann als der gemessene, bewirkt keine Überschreitung des Anlagegrenzwerts (E. 4.3.1). Mit dem Qualitätssicherungssystem und stichprobenweisen Kontrollen der Vollzugsbehörden wird in ausreichendem Mass sichergestellt, dass die Einstellungen der Anlage, welche deren Sendeleistung und Senderichtung beeinflussen, nicht in unzulässiger Weise geändert werden (E. 4.3.2 f.). Die NISV-Grenzwerte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungs- und gesetzeskonform (E. 4.5). Die private Beschwerdegegnerin hat ein Qualitätssicherungssystem aufgebaut und zertifizieren lassen, welches den Anforderungen gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt (E. 5.3). Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ist keine spezielle Planung erforderlich; diese dürfen innerhalb der Bauzonen ohne weiteres erstellt werden, sofern sie den geltenden bau- und umweltrechtlichen Vorschriften genügen (E. 6). Mobilfunkanlagen stellen kleinere technisch bedingte Aufbauten dar. Die kommunale Baubehörde darf sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend § 292 PBG stützen (E. 7.2). Das Bauvorhaben verletzt weder den Schutzzweck der Quartiererhaltungszone noch die Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 8.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität Freihaltezone Strahlenschutz nicht ionisierende Strahlung verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK
· --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESTALTUNG EINORDNUNG MESSUNG NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM QUARTIERERHALTUNGSZONE ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
1 EMRK Art. 6 Abs. 1 EMRK Art.
Art. 3 Abs. III NISV
1 EMRK Art. 3 Abs. III NISV Art.
Art. 3 Abs. VI NISV
III NISV Art. 3 Abs. VI NISV Art.
Art. 11 NISV
VI NISV Art. 11 NISV Art.
Art. 13 Abs. I NISV
11 NISV Art. 13 Abs. I NISV § 50 Abs.
Art. 1 Abs. II USG
II PBG § 292 PBG Art. 1 Abs. II USG Art.
Art. 11 USG
VI NISV Art. 11 NISV Art.
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00072

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00072 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2008 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage Ein Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht von vornherein nicht, wenn nicht explizit und substantiiert gerügt wird, die geltenden NISV-Grenzwerte würden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht eingehalten (E. 2).

Die Tatsache, dass der effektive Wert der Immissionen aufgrund der Messunsicherheit allenfalls höher oder niedriger sein kann als der gemessene, bewirkt keine Überschreitung des Anlagegrenzwerts (E. 4.3.1). Mit dem Qualitätssicherungssystem und stichprobenweisen Kontrollen der Vollzugsbehörden wird in ausreichendem Mass sichergestellt, dass die Einstellungen der Anlage, welche deren Sendeleistung und Senderichtung beeinflussen, nicht in unzulässiger Weise geändert werden (E. 4.3.2 f.). Die NISV-Grenzwerte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungs- und gesetzeskonform (E. 4.5).

Die private Beschwerdegegnerin hat ein Qualitätssicherungssystem aufgebaut und zertifizieren lassen, welches den Anforderungen gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt (E. 5.3). Für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ist keine spezielle Planung erforderlich; diese dürfen innerhalb der Bauzonen ohne weiteres erstellt werden, sofern sie den geltenden bau- und umweltrechtlichen Vorschriften genügen (E. 6). Mobilfunkanlagen stellen kleinere technisch bedingte Aufbauten dar. Die kommunale Baubehörde darf sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts betreffend § 292 PBG stützen (E. 7.2).

Das Bauvorhaben verletzt weder den Schutzzweck der Quartiererhaltungszone noch die Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 8.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESTALTUNG EINORDNUNG MESSUNG NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM QUARTIERERHALTUNGSZONE ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT · Rechtsnormen: · Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 3 Abs. III NISV Art. 3 Abs. VI NISV Art. 11 NISV Art. 13 Abs. I NISV § 50 Abs. III PBG § 50a Abs. II PBG § 238 PBG § 238 Abs. II PBG § 292 PBG Art. 1 Abs. II USG Art. 11 USG Art. 13 Abs. I USG Art. 24d BZO Zürich Art. 24d Abs. I BZO Zürich Art. 24d Abs. III BZO Zürich Art. 24f BZO Zürich · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3