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VB.2006.00064 • VG ZH VB.2006.00064 KI-generiert

Social Assistance Authority's Delay in Forwarding Reconsideration Request Upheld as Appeal

Geschäftsnummer VB.2006.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A request for reconsideration was not forwarded to the district council within the appeal period, leading to a non-entry decision. The administrative court found that to preserve the appeal deadline, a notice of appeal must accompany the request for reconsideration. Although the social assistance authority was not obligated to forward the request as the applicants did not mistakenly address it to them, the authority had decided to forward the reconsideration request as an appeal. Therefore, it would be overly formalistic to hold the applicants responsible for the authority's unintentional delay in forwarding the appeal, and the court upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Das Wiedererwägungsgesuch an die Sozialhilfebehörde wurde nicht rechtzeitig an den Bezirksrat als Rekurs weitergeleitet. Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Zur Wahrung der Rekursfrist muss mit dem Wiedererwägungsgesuch auch Rekurs eingelegt werden. Irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle eingelegte Eingaben sind weiterzuleiten (E.2.1). Die Sozialhilfebehörde war nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da die Beschwerdeführenden nicht irrtümlich an die Sozialhilfebehörde gelangten (E.2.2). Jedoch beschloss die Sozialhilfebehörde, das Wiedererwägungsgesuch als Rekurs an den Bezirksrat weiterzuleiten. Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu vertreten wäre (E.2.3). Gutheissung (E.3).

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch verspätetes Asylgesuch Kündigungsfrist Untätigkeitsklage Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 2 VRG

This provision likely relates to the forwarding of incorrectly filed submissions, which was relevant to the court's decision on overcoming the procedural delay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Das Wiedererwägungsgesuch an die Sozialhilfebehörde wurde nicht rechtzeitig an den Bezirksrat als Rekurs weitergeleitet. Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Zur Wahrung der Rekursfrist muss mit dem Wiedererwägungsgesuch auch Rekurs eingelegt werden. Irrtümlich bei einer unrichtigen Stelle eingelegte Eingaben sind weiterzuleiten (E.2.1). Die Sozialhilfebehörde war nicht zur Weiterleitung verpflichtet, da die Beschwerdeführenden nicht irrtümlich an die Sozialhilfebehörde gelangten (E.2.2). Jedoch beschloss die Sozialhilfebehörde, das Wiedererwägungsgesuch als Rekurs an den Bezirksrat weiterzuleiten. Es käme daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn der Umstand, dass die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss versehentlich nicht rechtzeitig umsetzte, von den Rekurrierenden zu vertreten wäre (E.2.3). Gutheissung (E.3). · --- · Stichworte: · REKURSFRIST ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ÜBERWEISUNGSPFLICHT WIEDERERWÄGUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3