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VB.2006.00062 • VG ZH VB.2006.00062 KI-generiert

Appeal Dismissed: Attic Addition to Non-Conforming Building Upheld

Geschäftsnummer VB.2006.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the approval of a building permit for adding an attic story to a non-conforming building. The reasoning upheld the permit because the pre-existing rights guarantee, under prior law, allowed for extensions without strict limitation on scope; furthermore, the attic floor was explicitly excluded from the floor area ratio calculation, meaning the addition did not violate the already exceeded ratio. The court also found that the extension did not constitute a substantial deviation requiring a new review of infrastructure provisions and that neighborhood interests or substantiated policing issues did not warrant denying the permit or imposing improvements, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung eines vorschriftswidrigen Gebäudes um ein Attikageschoss. Die Besitzstandsgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG schützt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem bisherigen Bestand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang ausdrücklich beschränkt wird. Das Dachgeschoss ist nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbar (§ 255 Abs. 2 PBG). Die neue Wohnfläche führt somit nicht dazu, dass zusätzlich gegen die bereits überschrittene Ausnützungsziffer verstossen wird (E. 2.2). Dem Bauvorhaben stehen keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen (E. 2.3). Gemäss § 233 Abs. 2 PBG gilt die Erschliessungsvorschrift von Abs. 1 nur für Umbauten und Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird. Die Aufstockung eines Attikageschosses führt zu einer neuen Wohneinheit, nicht jede zusätzliche Wohneinheit führt aber zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen Verhältnisse. Liegt keine wesentliche Änderung vor, sind auch die Erschliessungsverhältnisse nicht neu zu prüfen (E. 3.2). Erhebliche polizeiliche Missstände im Sinn von § 358 PBG wurden nicht genügend substanziiert, es müssen keine Verbesserungen angeordnet werden (E. 3.3). Abweisung. Keine Zusprechung einer Parteientschädigung an die kommunale Baubehörde (E. 4).

Schlagwörter

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Bauzeitverlängerung Legitimation gegen Baubewilligung Gesetzlicher Schutz Höhe der Baute bauliche Änderung nicht bewilligtes Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 357 Abs. I PBG

This provision regarding the protection of existing structures (Besitzstandsgarantie) was used as a primary legal basis concerning the permissibility of the extension.

§ 255 Abs. II PBG

This provision concerning the floor area ratio (Ausnützungsziffer) was used to determine that the attic floor addition does not violate the existing excess.

§ 233 Abs. II PBG

This provision regarding access requirements (Erschliessungsvorschrift) was applied to determine that the construction does not constitute a significant departure from previous conditions.

§ 358 PBG

This provision regarding police-related public law grievances was examined, and it was determined that no improvements needed to be ordered.

Art. 3 BZO Thalwil

This local zoning provision was cited, although its specific application is implied in the overall decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines vorschriftswidrigen Gebäudes um ein Attikageschoss. Die Besitzstandsgarantie im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG schützt unter dem bisherigen Recht errichtete Bauten nicht nur in ihrem bisherigen Bestand, sondern lässt neben Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang ausdrücklich beschränkt wird.

Das Dachgeschoss ist nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbar (§ 255 Abs. 2 PBG). Die neue Wohnfläche führt somit nicht dazu, dass zusätzlich gegen die bereits überschrittene Ausnützungsziffer verstossen wird (E. 2.2). Dem Bauvorhaben stehen keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen (E. 2.3). Gemäss § 233 Abs. 2 PBG gilt die Erschliessungsvorschrift von Abs. 1 nur für Umbauten und Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird. Die Aufstockung eines Attikageschosses führt zu einer neuen Wohneinheit, nicht jede zusätzliche Wohneinheit führt aber zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen Verhältnisse.

Liegt keine wesentliche Änderung vor, sind auch die Erschliessungsverhältnisse nicht neu zu prüfen (E. 3.2). Erhebliche polizeiliche Missstände im Sinn von § 358 PBG wurden nicht genügend substanziiert, es müssen keine Verbesserungen angeordnet werden (E. 3.3). Abweisung. Keine Zusprechung einer Parteientschädigung an die kommunale Baubehörde (E. 4). · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUFSTOCKUNG AUSNÜTZUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESITZSTANDSGARANTIE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERWEITERUNG NACHBARLICHE INTERESSEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG · Rechtsnormen:

· § 233 Abs. II PBG § 255 Abs. II PBG § 357 Abs. I PBG § 358 PBG Art. 3 BZO Thalwil · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3