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VB.2006.00050 • VG ZH VB.2006.00050 KI-generiert

Parents' Claim for Municipal Funding of Private Schooling for Gifted Child Dismissed

Geschäftsnummer VB.2006.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the claim by parents for the municipality to cover the costs of private schooling for their demonstrably gifted daughter who was under-challenged in regular classes, reasoning that while the municipality must ensure adequate schooling, the analogy to special education provisions meant that funding private schooling was only permissible as a last resort (*ultima ratio*). The court found that the existing public school system's further options should have been exhausted before opting for private instruction, and thus the municipality bore no obligation to cover the private school costs, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenübernahme Privatschulung | Hochbegabung: Übernahme von Privatschulkosten durch das Gemeinwesen? Zuständigkeit (E. 1). Zum Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss BV und aKV; Hinweis auf die neue KV (E. 2.1). Zur Gesetzgebung betreffend die Schulung von Kindern, die dem Unterricht nicht in Normalklassen zu folgen vermögen, insbesondere zur Sonderschulung (E. 2.2). Im Bereich der Hochbegabung sind die kantonalen Bestimmungen über die Sonderschulung analog anwendbar. Die Sonderschulung in einer Privatschule (mit Kostenübernahme durch das Gemeinwesen) kommt nur als ultima ratio in Betracht (E. 2.3). Die Tochter der Beschwerdeführenden kann zumindest in Teilbereichen als hochbegabt bezeichnet werden und war in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert. Es erübrigt sich, zu dieser Frage ein Obergutachten einzuholen (E. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erwies es sich nicht als notwendig, ihre Tochter von der Volksschule abzumelden und sie an einer Privatschule unterrichten zu lassen. Vielmehr hätten vorerst weitere Angebote der Volksschule ausgeschöpft werden müssen. Das Gemeinwesen trifft deshalb keine Pflicht zur Kostenübernahme (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung

Schlagwörter

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Privatschule Recht auf Bildung Sonderschulung Gemeindeaufgabe Verfassung elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

This provision concerns fundamental rights and freedoms, likely informing the background context regarding education rights, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 62 BV

This provision concerns fundamental rights and freedoms, likely informing the background context regarding education rights, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 14 KV

This provision concerns education rights under the former cantonal constitution, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 138 Abs. 1 lit. a KV

This provision concerns the right to free schooling under the former cantonal constitution, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art./§ 29 SonderklassenR

This provision concerns special classes regulations, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

§ 12 VolksschulG

This provision concerns the primary school law, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00050

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.12.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.02.2008 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kostenübernahme Privatschulung · Hochbegabung: Übernahme von Privatschulkosten durch das Gemeinwesen? Zuständigkeit (E. 1). Zum Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss BV und aKV; Hinweis auf die neue KV (E. 2.1).

Zur Gesetzgebung betreffend die Schulung von Kindern, die dem Unterricht nicht in Normalklassen zu folgen vermögen, insbesondere zur Sonderschulung (E. 2.2). Im Bereich der Hochbegabung sind die kantonalen Bestimmungen über die Sonderschulung analog anwendbar. Die Sonderschulung in einer Privatschule (mit Kostenübernahme durch das Gemeinwesen) kommt nur als ultima ratio in Betracht (E. 2.3). Die Tochter der Beschwerdeführenden kann zumindest in Teilbereichen als hochbegabt bezeichnet werden und war in der Regelklasse ohne zusätzliche Förderung unterfordert.

Es erübrigt sich, zu dieser Frage ein Obergutachten einzuholen (E. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erwies es sich nicht als notwendig, ihre Tochter von der Volksschule abzumelden und sie an einer Privatschule unterrichten zu lassen. Vielmehr hätten vorerst weitere Angebote der Volksschule ausgeschöpft werden müssen. Das Gemeinwesen trifft deshalb keine Pflicht zur Kostenübernahme (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung · --- · Stichworte: · BEGABTENFÖRDERUNG ENTSCHÄDIGUNG GEMEINDE HOCHBEGABUNG KOSTENÜBERNAHME OBERGUTACHTEN PRIVATSCHULE PRIVATSCHULKOSTEN REGELKLASSE SCHULPSYCHOLOGEN SONDERSCHULUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP VOLKSSCHULE · Rechtsnormen:

· Art. 19 BV Art. 62 BV Art. 14 KV Art. 138 Abs. 1 lit. a KV Art./§ 29 SonderklassenR § 12 VolksschulG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3