Conditional Release Linked to Deportation Order Legality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a conditional release could be lawfully linked to the execution of a deportation order for a convicted person. The court reasoned that conditional release is the general rule and deviation requires strong justification; specifically, linking conditional release with immediate deportation is only permissible if the prognosis for the individual's rehabilitation within Switzerland is unfavorable. Since the prognosis for the appellant in Switzerland was deemed favorable, the court ruled that linking the conditional release to the deportation order was impermissible and granted the conditional release, though it upheld the denial of a probationary deferral of the deportation order based on better rehabilitation prospects in the home country, and granted the request for legal aid.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung | Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist unzulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt wird. Zu Zuständigkeit und Kognition (E. 1). Die bedingte Entlassung ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist nur zulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt wird. Dies trifft vorliegend nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung deshalb zu gewähren (E. 2). Die Resozialisierungs-Chancen des Beschwerdeführers sind in seiner Heimat besser als in der Schweiz. Der probeweise Aufschub der Landesverweisung durfte ohne Rechtsverletzung verweigert werden (E. 3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Kostenfolgen (E. 5). Teilweise Gutheissung
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the dispositive as the legal basis for granting the conditional release.
This article is cited in the dispositive regarding the denial of the provisional suspension of the deportation order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00044
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 27.06.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung / Vollzug der Landesverweisung · Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist unzulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt wird.
Zu Zuständigkeit und Kognition (E. 1). Die bedingte Entlassung ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Vorliegend sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Die Verknüpfung von bedingter Entlassung und Vollzug der Landesverweisung ist nur zulässig, wenn dem Verurteilten in der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt wird. Dies trifft vorliegend nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist die bedingte Entlassung deshalb zu gewähren (E. 2). Die Resozialisierungs-Chancen des Beschwerdeführers sind in seiner Heimat besser als in der Schweiz.
Der probeweise Aufschub der Landesverweisung durfte ohne Rechtsverletzung verweigert werden (E. 3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 4). Kostenfolgen (E. 5). Teilweise Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG INTEGRATION KOSTENVERLEGUNG LANDESVERWEISUNG LEGALPROGNOSE PROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERKNÜPFUNG · Rechtsnormen: · Art. 38 Ziff. 1 StGB Art. 55 Abs. 2 StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2