Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00034 • VG ZH VB.2006.00034 KI-generiert

Appeal Regarding Mobile Communication Facility Permit and Power Control Method

Geschäftsnummer VB.2006.00034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding a building permit for a mobile communication facility, specifically challenging the method for controlling the transmission power and direction, given that previous rulings required basing emission forecasts on the maximum technically possible power and angle. The court reasoned that recent higher court decisions refined this requirement, now accepting that compliance with permitted limits can be ensured through a quality assurance system, such as the one outlined in the Federal Office for the Environment's circular of January 16, 2006, rather than solely relying on hardware configuration. Consequently, the court partially upheld the appeal, ordering the building permit to be supplemented with a condition mandating the operator to integrate the mobile facility into its quality assurance system.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Kontrolle der Sendeleistung und Senderichtung von Mobilfunkanlagen. Einbindung der Mobilfunkanlage in Qualitätssicherungssystem. Mit den neuesten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden könne. Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Allfällige Mängel dieses Systems, welches auf einer formalisierten Selbstkontrolle beruht, können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wird, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet (E. 4.4). Teilweise Gutheissung. Ergänzung der Baubewilligung mit Auflage, die streitige Mobilfunkanlage in Qualitätssicherungssystem der Betreiberin einzubinden.

Schlagwörter

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Baupolizei Auflage der Baubewilligung Mobilfunkantennenbewilligung Missbrauch einer Fernmeldeanlage Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00034

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00034 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Kontrolle der Sendeleistung und Senderichtung von Mobilfunkanlagen. Einbindung der Mobilfunkanlage in Qualitätssicherungssystem. Mit den neuesten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden könne.

Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Allfällige Mängel dieses Systems, welches auf einer formalisierten Selbstkontrolle beruht, können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden, und für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme vom 5.

Juli 2006 eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wird, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet (E. 4.4). Teilweise Gutheissung. Ergänzung der Baubewilligung mit Auflage, die streitige Mobilfunkanlage in Qualitätssicherungssystem der Betreiberin einzubinden.

· --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN MOBILFUNKANLAGE MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM SENDELEISTUNG SENDERICHTUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. III NISV Art. 3 Abs. VI NISV Art. 11 NISV Art. 12 Abs. I NISV Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3