Deportation Due to Criminal Convictions Upheld Over Family Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual residing in the country since 1992, who has a Swiss son from a prior marriage and is married to a settled foreign woman, had their application for a residency permit denied and faced deportation due to multiple criminal convictions, rendering their conduct not unimpeachable. The court reasoned that the negative impact on the relationship with the son due to distance did not outweigh the public interest in the deportation, and the marriage to the settled resident, entered into after the criminal convictions and deportation order, was not a decisive factor justifying residency.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Der Beschwerdeführer hält sich seit 1992 in der Schweiz auf. Er hat einen Schweizer Sohn aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet. Da der Beschwerdeführer bereits drei Mal zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, ist sein Verhalten nicht als tadellos zu werten. Die durch die räumliche Distanz verursachte Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Sohn vermag deshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Wie sich die Verhältnisse betreffend der Ehefrau ein Einzelnen dartun ist nicht von Bedeutung, denn die Ehe wurde nach den Strafurteilen und nach der Wegweisungsverfügung geschlossen. Keine URP/URV infolge Aussichtslosigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00031
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.07.2006 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Der Beschwerdeführer hält sich seit 1992 in der Schweiz auf. Er hat einen Schweizer Sohn aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe mit einer niedergelassenen Ausländerin verheiratet. Da der Beschwerdeführer bereits drei Mal zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist, ist sein Verhalten nicht als tadellos zu werten.
Die durch die räumliche Distanz verursachte Beeinträchtigung der Beziehung zu seinem Sohn vermag deshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Wie sich die Verhältnisse betreffend der Ehefrau ein Einzelnen dartun ist nicht von Bedeutung, denn die Ehe wurde nach den Strafurteilen und nach der Wegweisungsverfügung geschlossen. Keine URP/URV infolge Aussichtslosigkeit. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BESUCHSRECHT FAMILIENLEBEN NIEDERGELASSENE EHEFRAU ÖFFENTLICHE ORDNUNG SCHWEIZER SOHN STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3