Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00030 • VG ZH VB.2006.00030 KI-generiert

Candidate v. University of Zurich Faculty of Economics (Examination Grade Challenge)

Geschäftsnummer VB.2006.00030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A candidate who failed the oral portion of their licentiate examination at the University of Zurich's Faculty of Economics after receiving a grade of 2.5 in one of five required exams sought to have that grade adjusted to a passing score of 3 or to be allowed to retake the exam with a different professor. The administrative court dismissed the appeal, reasoning that under applicable law, judicial review of examination results is limited to legal or procedural violations, excluding a review of merit or appropriateness; furthermore, the court found that the examination design fell within the discretion of the examining body, the evaluation was comprehensible, the protocol sufficiently documented the process, and the application of the regulations, which required a minimum overall average and limited the cumulative grade deficit, was not arbitrary, nor did it violate principles of proportionality or equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung | Der Beschwerdeführer hat in einer von fünf mündlichen Prüfungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich die Note 2.5 erzielt und damit den gesamten mündlichen Lizentiatsteil nicht bestanden. Er beantragt, die betreffende Prüfung sei mit der Note 3 zu bewerten, eventualiter sei ihm das Recht einzuräumen, die Prüfung bei einem anderen Professor zu wiederholen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (E. 2.1). Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz (E. 3). Die Beurteilung und Bewertung der Prüfung ist nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen (E. 4). Das Prüfungsprotokoll erlaubt die Rekonstruktion des Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen (E. 5). An der Promotionssitzung wird formell über die Promotion bzw. Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung vorliegen (E. 6). § 20 Abs. 2 der Promotionsordnung sieht vor, dass die Prüfung als bestanden gilt, "wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt". Ein ungenügendes Ergebnis wird nach dieser Bestimmung auch dann erzielt, wenn nur eine Note ungenügend ist und das Notendefizit mehr als 1 beträgt (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebotes (E. 8). Abweisung.

Schlagwörter

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Prüfungsreglement Wirtschaftsrecht materielle Beurteilung Normenkontrolle Wirtschaftliche Bewertung Ermessen der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00030

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Nichtbestehen der mündlichen Lizentiatsprüfung · Der Beschwerdeführer hat in einer von fünf mündlichen Prüfungen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich die Note 2.5 erzielt und damit den gesamten mündlichen Lizentiatsteil nicht bestanden.

Er beantragt, die betreffende Prüfung sei mit der Note 3 zu bewerten, eventualiter sei ihm das Recht einzuräumen, die Prüfung bei einem anderen Professor zu wiederholen. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Anfechtungsobjekt (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung (E. 1.3). Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (E. 2.1).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz (E. 3). Die Beurteilung und Bewertung der Prüfung ist nachvollziehbar und die Begründung frei von Widersprüchen (E. 4). Das Prüfungsprotokoll erlaubt die Rekonstruktion des Prüfungsablaufs und genügt damit den Anforderungen (E. 5). An der Promotionssitzung wird formell über die Promotion bzw. Nichtpromotion entschieden. Mangels Pflicht zur Ermessensausübung kann daher beim Entscheid über die Nichtpromotion auch keine Ermessensunterschreitung vorliegen (E. 6).

§ 20 Abs. 2 der Promotionsordnung sieht vor, dass die Prüfung als bestanden gilt, "wenn mindestens ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird und wenn die Summe der Notendefizite 1 nicht übersteigt". Ein ungenügendes Ergebnis wird nach dieser Bestimmung auch dann erzielt, wenn nur eine Note ungenügend ist und das Notendefizit mehr als 1 beträgt (E. 7). Keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Rechtsgleichheitsgebotes (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LIZENTIAT NOTE PRÜFUNGSERGEBNIS PRÜFUNGSPROTOKOLL UNIVERSITÄT WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 46 Abs. IV UniversitätsG § 46 Abs. V UniversitätsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3