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VB.2006.00028 • VG ZH VB.2006.00028 KI-generiert

Appeal on Attic Story Permit Following Zoning Revision Rejection

Geschäftsnummer VB.2006.00028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal regarding the building permit for adding an attic story to an apartment building following the rejection of a zoning ordinance revision by the municipal assembly. The court ruled that although there was no formal municipal council application as required by law, the planning-law maturity for building was not established because the municipal assembly's remittance, which instructed the council to propose further restrictions, meant the protection against prejudgment of the planning change remained, and the subsequent proposed change was too indefinite to claim this protection. Furthermore, the court found that the issue of exceeding the permissible building volume had not been examined during the appeal process, leading to the case being partially granted and remanded to the building appeals commission for further investigation and a new decision on that specific matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufbau eines Attikageschosses auf einem Mehrfamilienhaus. Nach Ablehnung der BZO-Revision und der Rückweisung der Vorlage durch die Gemeindeversammlung liegt kein förmlicher Antrag des Gemeinderats im Sinn von § 234 PBG vor, was aber nicht bedeutet, dass die planungsrechtliche Baureife gegeben ist. Der Schutz der Planänderung vor Präjudizierung hält an, wenn die Rückweisung mit dem Auftrag erfolgt, der Gemeinderat habe weitergehende Einschränkungen der Baumöglichkeiten vorzuschlagen. Die vorgesehene Planänderung muss hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben (E. 2.4). Vorliegend ist bei der Rückweisung an den Gemeinderat keine Stossrichtung und kein Auftrag erkennbar, die Baumasse stärker herabzusetzen. Die neue Vorlage ist deshalb zu unbestimmt, als dass sie den Schutz vor Präjudizierung beanspruchen könnte (E. 2.4). Die Beschwerde ist hinsichtlich der Frage der planungsrechtlichen Baureife begründet (E. 2.5). Der Einwand der Überschreitung der zulässigen Baumasse wurde im Rekursverfahren nicht geprüft. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unzureichend geklärt und sind deshalb die Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückzuweisen (E. 3). Teilweise Gutheissung (Rückweisung).

Schlagwörter

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Zonenbeschränkungen kommunale Baubewilligung Revisionsgesuch Legitimation gegen Baubewilligung Umzonung Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. 1 VRG

The case file was remanded to the Building Appeals Commission for further investigation and a new decision on the matter of exceeding the permissible building volume.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00028

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufbau eines Attikageschosses auf einem Mehrfamilienhaus.

Nach Ablehnung der BZO-Revision und der Rückweisung der Vorlage durch die Gemeindeversammlung liegt kein förmlicher Antrag des Gemeinderats im Sinn von § 234 PBG vor, was aber nicht bedeutet, dass die planungsrechtliche Baureife gegeben ist. Der Schutz der Planänderung vor Präjudizierung hält an, wenn die Rückweisung mit dem Auftrag erfolgt, der Gemeinderat habe weitergehende Einschränkungen der Baumöglichkeiten vorzuschlagen. Die vorgesehene Planänderung muss hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben (E. 2.4).

Vorliegend ist bei der Rückweisung an den Gemeinderat keine Stossrichtung und kein Auftrag erkennbar, die Baumasse stärker herabzusetzen. Die neue Vorlage ist deshalb zu unbestimmt, als dass sie den Schutz vor Präjudizierung beanspruchen könnte (E. 2.4). Die Beschwerde ist hinsichtlich der Frage der planungsrechtlichen Baureife begründet (E. 2.5). Der Einwand der Überschreitung der zulässigen Baumasse wurde im Rekursverfahren nicht geprüft. Insoweit erweist sich der Sachverhalt als unzureichend geklärt und sind deshalb die Akten gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission zurückzuweisen (E. 3).

Teilweise Gutheissung (Rückweisung). · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS BAU- UND ZONENORDNUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSENZIFFER PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE PRÄJUDIZIERUNG RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · BZO Zollikon § 234 PBG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3