Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2006.00022 • VG ZH VB.2006.00022 KI-generiert

Mobile Base Station Permit Appeal: Quality Assurance vs. Hardware Configuration

Geschäftsnummer VB.2006.00022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit for a mobile communication base station, specifically challenging the control of transmission power and direction. The court reasoned that recent federal jurisprudence allows for the compliance with permitted transmission power and direction to be guaranteed through a quality assurance system, such as the one recommended by the Federal Office for the Environment (BAFU), rather than solely by hardware configuration. Since the operator had since established and had an independent institute audit such a quality assurance system, the objections raised by the appellants regarding potential deviations from permitted emission limits were deemed unfounded, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS (Kontrolle der Sendeleistung und -richtung) Mit den neusten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden kann. Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzwerkbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden; für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor. In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet. Inzwischen hat die Beschwerdegegnerin 1 ein Qualitätssicherungssystem aufgebaut, welches vom Institut G auditiert wurde. Bei dieser Sachlage erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet (E. 7.4). Abweisung

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität Umweltqualität Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen Missbrauch einer Fernmeldeanlage nicht ionisierende Strahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. I USG

This provision likely forms the basis for the court's final decision regarding the dismissal of the appeal concerning the building permit.

Art. 11 Abs. II USG

This provision likely forms the basis for the court's final decision regarding the dismissal of the appeal concerning the building permit.

Art. 11 Abs. III USG

This provision likely forms the basis for the court's final decision regarding the dismissal of the appeal concerning the building permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00022

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00022 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2007 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Mobilfunk-Basisstation GSM/UMTS (Kontrolle der Sendeleistung und -richtung) Mit den neusten Entscheiden hat das Bundesgericht seine ursprüngliche Rechtsprechung, nach welcher der Immissionsprognose in jedem Fall die gesamte technisch mögliche Sendeleistung und der gesamte technisch mögliche Sendewinkel zugrunde gelegt werden mussten, dahin gehend präzisiert, dass die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und Senderichtung auch auf andere Weise als aufgrund der Hardwarekonfiguration gewährleistet werden kann.

Es kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualitätssicherungssystem gemäss Rundschreiben des BAFU als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird. Der Umstand, dass dieses System weit gehend auf einer Selbstkontrolle der Netzwerkbetreiber beruht und die mit der Auditierung beauftragten Unternehmungen zweifellos keine umfassende Kontrolle aller Vorgänge vornehmen können, spricht nicht von vornherein gegen dessen Tauglichkeit. Allfällige Mängel des Systems können aufgrund der Erfahrungen, die Ende 2007 ausgewertet werden sollen, behoben werden; für den Fall, dass Stichprobenkontrollen dessen Verlässlichkeit grundsätzlich in Frage stellen, sieht das BAFU in seiner Stellungnahme eine umgehende Information der Vollzugsbehörden und entsprechende Konsequenzen für die Netzbetreiberinnen vor.

In diesem Sinn hat das Bundesgericht denn auch in seinen jüngsten Entscheiden lediglich verlangt, dass die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt wurde, welche die Betreiberin der Mobilfunkanlage zur Einbindung derselben in ihr Qualitätssicherungssystem verpflichtet. Inzwischen hat die Beschwerdegegnerin 1 ein Qualitätssicherungssystem aufgebaut, welches vom Institut G auditiert wurde. Bei dieser Sachlage erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet (E. 7.4). Abweisung · --- · Stichworte: · ANLAGEGRENZWERT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE NEIGUNGSWINKEL QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM SENDELEISTUNG SENDERICHTUNG SENDEWINKEL · Rechtsnormen:

· Art. 3 Abs. III NISV Art. 3 Abs. VI NISV Art. 11 NISV Art. 13 Abs. I NISV Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3