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VB.2006.00003 • VG ZH VB.2006.00003 KI-generiert

Jurisdiction Over Recusal of Entire Collegiate Body in School Disciplinary Matter

Geschäftsnummer VB.2006.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a prior annulment of a disciplinary school exclusion due to a procedural violation, the appellant requested the recusal of all involved school commission members based on bias concerning the exclusion decision. The court determined that when a request to recuse an entire collegiate body must be decided, the supervisory authority (the education directorate) is responsible, unless the body in question has already made a decision regarding the recusal request itself, in which case the general procedural rules govern jurisdiction. Since the education directorate's decision regarding the recusal request was an initial decision, not a decision on the merits subject to appeal, and given that the ultimate appeal in the underlying exclusion matter lies with the administrative court, the court declined to rule on the recusal matter, effectively deeming the directorate's initial handling of the recusal issue as the appropriate procedural stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstandsbegehren (Schulausschluss) | Der Beschwerdeführer wurde disziplinarisch vom Besuch einer Kantonsschule ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob dies wegen Gehörsverletzung auf und wies die Sache an die Kantonsschule zurück (vgl. VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271). Der Beschwerdeführer beantragt nun, alle Mitglieder der Schulkommission, die am Entscheid über den disziplinarischen Schulausschluss beteiligt waren, hätten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Gemäss § 5a Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss des Ersteren. Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die Aufsichtsbehörde - hier die Bildungsdirektion - befinden (E. 2.1). Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1 MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG. Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG. Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine Anordnung getroffen habe (E. 2.2). Die angefochtene Verfügung der Bildungsdirektion stellt hinsichtlich des Ausstands keinen Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde weiterziehen lässt, wenn dieser auch in dereigentlichen Sache die Zuständigkeit zukommt. § 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1 VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend (provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Disziplinarbehörde Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln Verfahrensvorschriften Wiedererwägung der Wegweisung Ausstandsbegehren verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5a Abs. 2 VRG

This provision governs the decision-making authority regarding challenged recusals when all members of a collegium are involved.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Ausstandsbegehren (Schulausschluss) · Der Beschwerdeführer wurde disziplinarisch vom Besuch einer Kantonsschule ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob dies wegen Gehörsverletzung auf und wies die Sache an die Kantonsschule zurück (vgl. VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271).

Der Beschwerdeführer beantragt nun, alle Mitglieder der Schulkommission, die am Entscheid über den disziplinarischen Schulausschluss beteiligt waren, hätten wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Gemäss § 5a Abs. 2 VRG entscheidet über einen streitigen Ausstand die Aufsichtsbehörde bzw., wenn es sich um das Mitglied eines Kollegiums handelt, Letzteres unter Ausschluss des Ersteren. Richtet sich ein kontroverses Ablehnungsbegehren aber wie hier auf der Stufe, welche sich mit einer Sache befassen muss, gegen alle dort für seine Beurteilung in Frage Kommenden, muss darüber wiederum die Aufsichtsbehörde - hier die Bildungsdirektion - befinden (E. 2.1).

Nun ist die Bildungsdirektion laut § 39 Abs. 1 MittelschulG zugleich Rekursinstanz für Entscheide der Schulorgane. Aber nur wenn eine Partei von geltend gemachten Verstössen gegen die Ausstandsbestimmungen erst Kenntnis erlangt, nachdem auf einer mit der Sache befassten Stufe eine Anordnung getroffen worden ist, übernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG. Ansonsten bleibt es für die Ausstandsfrage bei der Zuständigkeit gemäss § 5a Abs. 2 VRG. Freilich soll Letzteres nicht schon gelten, wenn die abgelehnte Behörde wie hier bloss in der bei ihr weiter hängigen Sache, sondern zusätzlich erst, falls sie auch bezüglich des streitigen Ausstands noch keine Anordnung getroffen habe (E. 2.2).

Die angefochtene Verfügung der Bildungsdirektion stellt hinsichtlich des Ausstands keinen Rekursentscheid über einen erstinstanzlichen, in der Regel anfechtbaren und anzufechtenden, sondern vielmehr selbst einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der sich nur an die nächsthöhere Rechtsmittelbehörde weiterziehen lässt, wenn dieser auch in dereigentlichen Sache die Zuständigkeit zukommt. § 19a VRG würde grundsätzlich den Rekurs an den Regierungsrat erlauben, doch fehlt hier Letzterem gemäss § 19b Abs. 1 VRG die Kompetenz in der Sache, weil gegen einen Rekursentscheid der Bildungsdirektion darüber wie in den bisherigen Rechtsgängen betreffend (provisorischen) Schulausschluss die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (E. 2.3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSGRUND ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT SCHULAUSSCHLUSS ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 39 Abs. I MittelschulG § 5a Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 2 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3