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VB.2006.00002 • VG ZH VB.2006.00002 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive DNA Sampling Under DNA Profile Act

Geschäftsnummer VB.2006.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding the collection of a DNA sample and the creation of a DNA profile from an individual subject to a custodial measure ordered before the DNA Profile Act came into force, where the collection needed to occur within one year of the Act's commencement, with the Public Prosecutor deciding on the sampling, subject to appeal to the Justice Directorate. The Administrative Court determined it lacked subject-matter jurisdiction because the transitional regulation concerns criminal procedure and prosecution, falling outside its competence limited to criminal and measure execution, and thus dismissed the appeal, forwarding the matter to the Higher Court as the appropriate judicial authority for such constitutional complaints involving data protection issues relating to pre-Act DNA profile creation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils (Rekurs) | Instanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die Erstellung von DNA-Profilen Bei Personen, gegenüber denen vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes u.a. eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, ist eine Probenahme zur Erstellung eines DNA-Profils (Wangenschleimhautabstrich) längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes möglich. Über die Probenahme entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft; dagegen ist der Rekurs an die Justizdirektion gegeben. - Während eines Strafverfahrens sind die Polizei, Untersuchungsbehörden und Strafgerichte zur Anordnung der nicht invasiven Probenahme und der Probenanalyse zuständig. - Das DNA-Profil-Gesetz regelt, wann DNA-Profile in Strafverfahren verwendet sowie in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet werden können, und bezweckt insbesondere, die Effizienz der Strafverfolgung zu verbessern. Mit der Vereinheitlichung auf Bundesebene wurde ein Teil der noch zu schaffenden eidgenössischen Strafprozessordnung vorweggenommen (E. 2.1). Das Verwaltungsgericht kann auf dem Gebiet des Strafrechts i.w.S. sachlich nur zuständig sein für Straf- und Massnahmenvollzug (E. 2.2). Die Übergangsregelung des DNA-Profil-Gesetzes bildet kein Vollzugsrecht; der Sache nach handelt es sich um Strafprozess sowie Strafverfolgung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3). In einem Fall, der ein DNA-Profil noch vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes betraf, nahm das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen datenschutzrechtlicher Implikationen als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen. Aufgrund von Art. 98a Abs. 1 OG hat kantonsintern zunächst eine richterliche Behörde zu befinden. Dafür kommt wohl nur das Obergericht in Frage (E. 3). Kostenfolgen (E. 4). Nichteintreten und Weiterleitung an das Obergericht

Schlagwörter

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DNA-Probennahme Strafverfolgung Datenschutzbelange Verwaltungsbeschwerde Übergangsjustiz Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98a Abs. 1 OG

Cited in the reasoning regarding the competence for reviewing the matter before forwarding to the appropriate body.

§ 43 Abs. 1 lit. g VRG

Cited in the reasoning in relation to the inadmissibility of the appeal.

§ 38 Abs. 3 VRG

Cited in the reasoning regarding the competence of the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2006.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2006.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils (Rekurs) · Instanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die Erstellung von DNA-Profilen Bei Personen, gegenüber denen vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes u.a. eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, ist eine Probenahme zur Erstellung eines DNA-Profils (Wangenschleimhautabstrich) längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes möglich.

Über die Probenahme entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft; dagegen ist der Rekurs an die Justizdirektion gegeben. - Während eines Strafverfahrens sind die Polizei, Untersuchungsbehörden und Strafgerichte zur Anordnung der nicht invasiven Probenahme und der Probenanalyse zuständig. - Das DNA-Profil-Gesetz regelt, wann DNA-Profile in Strafverfahren verwendet sowie in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet werden können, und bezweckt insbesondere, die Effizienz der Strafverfolgung zu verbessern. Mit der Vereinheitlichung auf Bundesebene wurde ein Teil der noch zu schaffenden eidgenössischen Strafprozessordnung vorweggenommen (E. 2.1).

Das Verwaltungsgericht kann auf dem Gebiet des Strafrechts i.w.S. sachlich nur zuständig sein für Straf- und Massnahmenvollzug (E. 2.2). Die Übergangsregelung des DNA-Profil-Gesetzes bildet kein Vollzugsrecht; der Sache nach handelt es sich um Strafprozess sowie Strafverfolgung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.3). In einem Fall, der ein DNA-Profil noch vor Inkrafttreten des DNA-Profil-Gesetzes betraf, nahm das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen datenschutzrechtlicher Implikationen als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen.

Aufgrund von Art. 98a Abs. 1 OG hat kantonsintern zunächst eine richterliche Behörde zu befinden. Dafür kommt wohl nur das Obergericht in Frage (E. 3). Kostenfolgen (E. 4). Nichteintreten und Weiterleitung an das Obergericht · --- · Stichworte: · DATENSCHUTZ DNA-PROBE DNA-PROFIL EINTRETENSFRAGE INSTANZENZUG INVASIV OBERGERICHT RECHTSMITTELWEG RICHTERLICHE BEHÖRDE STRAFRECHT STRAFVERFOLGUNG STRAFVOLLZUG ÜBERGANGSRECHT ÜBERWEISUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WANGENSCHLEIMHAUTABSTRICH ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 23 Abs. 3 DNAPG § 4 DNAV Art. 98a Abs. 1 OG § 402 Ziff. 4 StPO § 38 Abs. 3 VRG § 43 Abs. 1 lit. g VRG · Publikationen:

· RB 2006 Nr. 116 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2