Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00602 • VG ZH VB.2005.00602 KI-generiert

Municipal Tender Evaluation Discretionary Overreach

Geschäftsnummer VB.2005.00602
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tender for masonry work involving the conversion of an old municipal building into a school, the awarding authority used a tiered pricing evaluation scheme based on an unusually narrow price range of only 12%, which the court found inappropriate for the complex nature of the work. The court reasoned that by failing to plausibly justify this exceptionally narrow range, the authority exceeded its discretionary power, leading the court to substitute a more customary price range for its own evaluation, ultimately granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Rückbau eines alten Gemeindehauses in ein Schulhaus; Vergabe der Baumeisterarbeiten im Einladungsverfahren. Für die Bewertung der Angebotspreise kam ein gestuftes Preisbewertungsschema zur Anwendung, dem eine Preisspanne von lediglich 12 % zu Grunde lag (E. 4.1). Die von der Vergabebehörde verwendete Preisspanne erscheint als zu eng, da es sich nicht nur um anspruchslose Arbeiten handelt. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte (E. 4.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ermessen der Gemeinde Öffentliche Arbeiten Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen öffentliches Gebäude Staatsorgane kommunale Zuschlagserteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This provision serves as the main ground for reviewing and ultimately granting the appeal regarding the flawed price evaluation method.

§ 50 Abs. II lit. c VRG

This provision was applied in connection with the main ground to review the administrative authority's exercise of discretion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00602

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00602 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Rückbau eines alten Gemeindehauses in ein Schulhaus; Vergabe der Baumeisterarbeiten im Einladungsverfahren. Für die Bewertung der Angebotspreise kam ein gestuftes Preisbewertungsschema zur Anwendung, dem eine Preisspanne von lediglich 12 % zu Grunde lag (E. 4.1). Die von der Vergabebehörde verwendete Preisspanne erscheint als zu eng, da es sich nicht nur um anspruchslose Arbeiten handelt.

Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte (E. 4.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG BEWERTUNGSMETHODE BEWERTUNGSSKALA ERMESSENSÜBERSCHREITUNG PREIS PREISKRITERIUM PREISSPANNE SUBMISSIONSRECHT UMBAU · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB § 50 Abs. II lit. c VRG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 36 S. 47 RB 2006 Nr. 47 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2