Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00599 • VG ZH VB.2005.00599 KI-generiert

Public Health Authority Permit Refusal Appeal (Assistant Dentist Diploma)

Geschäftsnummer VB.2005.00599
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered an appeal against the refusal by the public health authority to grant a permit for the employment of an assistant dentist who lacked a federally recognized diploma. The court determined that while cantonal health law does not provide for the approval of such employment, the practice originated from an old, discontinued policy established during a prior shortage of dentists, justifying the current discretionary extension of previously granted permits only until the assistant reaches retirement age. Consequently, the court upheld the dismissal of the appeal concerning the assistant's employment but allowed the appeal insofar as it concerned the interests of the practice-owning dentist requesting the employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Beschäftigung als Assistenzarzt | Bewilligung zur Beschäftigung eines Assistenz-Zahnarztes Die angefochtene Bewilligungsverweigerung der Gesundheitsdirektion unterliegt der direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Interessen des praxisberechtigten und Beschwerde führenden Zahnarztes geht, nicht aber soweit es um die Interessen des Zahnarztes geht, um dessen Anstellung als Assistenz-Zahnarzt ersucht wird (E. 1.2). Die Bewilligung der Anstellung von Zahnärzten ohne eidgenössisch anerkanntes Diplom wird zwar vom kantonalen Gesundheitsrecht nicht vorgesehen, doch liegt die Zulassung dieser Zahnärzte in einer unter dem Zahnärztenotstand vor rund 30 Jahren etablierten, inzwischen wieder aufgegebenen Praxis der Gesundheitsdirektion begründet. Es liegt im Ermessen der Gesundheitsdirektion, die erteilten Bewilligungen unter den heutigen Umständen jeweils nur noch bis zum Erreichen des Pensionierungsalters zu verlängern (E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle, in denen angeblich eine Beschäftigung eines Assistenz-Zahnarztes über das Pensionierungsalter bewilligt wurde, sind nicht mit der zu beurteilenden Konstellation zu vergleichen (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde öffentliches Personalrecht Gesundheitswesen öffentliche Ordnung Zahnpflegeversicherung provisorische Berufsausübungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art./§ 8 lit. a ZahnärzteV
This provision pertains to the conditions under which the Health Directorate can exercise its discretion regarding the authorization of employment for an assistant dentist.
Art. 66 Abs. 1 VRG
This provision was used to regulate the court costs imposed on the appellant following the dismissal of the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art./§ 8 lit. a ZahnärzteV

This provision pertains to the conditions under which the Health Directorate can exercise its discretion regarding the authorization of employment for an assistant dentist.

Art. 66 Abs. 1 VRG

This provision was used to regulate the court costs imposed on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00599

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00599 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Bewilligung zur Beschäftigung als Assistenzarzt · Bewilligung zur Beschäftigung eines Assistenz-Zahnarztes Die angefochtene Bewilligungsverweigerung der Gesundheitsdirektion unterliegt der direkten Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Interessen des praxisberechtigten und Beschwerde führenden Zahnarztes geht, nicht aber soweit es um die Interessen des Zahnarztes geht, um dessen Anstellung als Assistenz-Zahnarzt ersucht wird (E. 1.2).

Die Bewilligung der Anstellung von Zahnärzten ohne eidgenössisch anerkanntes Diplom wird zwar vom kantonalen Gesundheitsrecht nicht vorgesehen, doch liegt die Zulassung dieser Zahnärzte in einer unter dem Zahnärztenotstand vor rund 30 Jahren etablierten, inzwischen wieder aufgegebenen Praxis der Gesundheitsdirektion begründet. Es liegt im Ermessen der Gesundheitsdirektion, die erteilten Bewilligungen unter den heutigen Umständen jeweils nur noch bis zum Erreichen des Pensionierungsalters zu verlängern (E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Fälle, in denen angeblich eine Beschäftigung eines Assistenz-Zahnarztes über das Pensionierungsalter bewilligt wurde, sind nicht mit der zu beurteilenden Konstellation zu vergleichen (E. 2.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ASSISTENZARZT ASSISTENZBEWILLIGUNG BERUFSAUSÜBUNG EIDGENÖSSISCHES DIPLOM UNTERVERSORGUNG ZAHNARZT · Rechtsnormen: · § 18 aGesundheitsG § 19a Abs. II Ziff. 2 VRG Art./§ 8 ZahnärzteV Art./§ 8 lit. a ZahnärzteV Art./§ 10 ZahnärzteV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3