Daughter's Residence Permit for Family Reunification Approved Despite Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court approved a residence permit for family reunification sought by a nearly sixteen-year-old daughter to join her father, given that the mother refused further care and the daughter maintained a primary family bond with him, finding justifiable reasons for a six-year delay in the application. The court reasoned that significant integration problems were unlikely because the daughter had lived in the country until age six and subsequently spent five months annually with her father, in addition to speaking the local language.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Der beantragte Nachzug der fast 16-jährigen Tochter, die zu ihrem Vater eine vorrangige familiäre Beziehung unterhält und deren Mutter sich weigert, sie weiterhin zu betreuen, wird gutgeheissen. Für das Zuwarten von sechs Jahren bis zur Gesuchstellung bestehen nachvollziehbare Gründe. Erhebliche Integrationsprobleme sind nicht zu erwarten, da die Tochter bis zu ihrem 6. Lebensjahr in der Schweiz gelebt und danach jeweils fünf Monate im Jahr bei ihrem Vater in der Schweiz verbracht hat und deutsch spricht. Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implied as the basis for granting the residence permit (Aufenthaltsbewilligung) concerning family reunification.
This provision is implied as a basis for the Court's decision concerning fundamental rights related to residence.
This provision is implied as a basis for the Court's decision concerning the right to respect for private and family life.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00586
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Der beantragte Nachzug der fast 16-jährigen Tochter, die zu ihrem Vater eine vorrangige familiäre Beziehung unterhält und deren Mutter sich weigert, sie weiterhin zu betreuen, wird gutgeheissen. Für das Zuwarten von sechs Jahren bis zur Gesuchstellung bestehen nachvollziehbare Gründe.
Erhebliche Integrationsprobleme sind nicht zu erwarten, da die Tochter bis zu ihrem 6. Lebensjahr in der Schweiz gelebt und danach jeweils fünf Monate im Jahr bei ihrem Vater in der Schweiz verbracht hat und deutsch spricht. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG GESCHIEDEN NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS SCHWEIZER ELTERNTEIL VORRANGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II ANAG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3