Procurement Bid Price and Reference Object Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a procurement process where the evaluation of bid prices and reference objects was challenged. The court found that while a bidding authority has discretion in evaluating bid prices, the weighting must reflect the pre-announced importance of price, and the price range considered should be realistic, with a 50% spread being acceptable. Regarding reference objects, the court held that proper documentation of reference checks, including who provided the information and when, is necessary, and any comparative assessment must be applied equally to all bidders. Consequently, the court upheld the appeal and remanded the case for the award to be made to the appellant, noting that direct awarding was not appropriate due to potential need for ancillary contractual terms.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission. Bewertung der Zuschlagskriterien Angebotspreis und Referenzobjekte. Bei der Bewertung des Angebotspreises steht der Vergabestelle ein erhebliches Ermessen zu. Die Bewertung muss indes der im Voraus bekannt gegebenen Gewichtung des Kriteriums "Preis" Rechnung tragen. Insbesondere ist auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite zu berücksichtigen. Die Gewichtung des Angebotspreises muss gewährleisten, dass der Preis ein Gewicht erhält, das der bekannt gegebenen Reihenfolge der Zuschlagskriterien entspricht (E. 5.2). Trotz Komplexität des Bauauftrages erscheint eine Preisspanne von 100 % unrealistisch. Eine Preisspanne von 50 % ist indes nicht zu beanstanden. Dass die eingereichten Angebote in Bezug auf den Angebotspreis nur etwas mehr als 30 % auseinander liegen, steht dem nicht entgegen, da auch beim Kriterium "Preis" das untere Ende der Notenskala bei einem wirklich schlechten Wert anzusetzen ist. Eine Preisgewichtung von 60 % ist jedenfalls vertretbar und trägt der bekannt gegebenen Reihenfolge der Zuschlagskriterien Rechnung (E. 5.3). Wenn der Beschwerdeführerin die Gewichtung des Preises nicht aus früheren Vergaben bekannt war, kann sie aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3.). Mängel bei der Bewertung des Kriteriums "Referenzobjekte": Bei der Aufzeichnung von Referenzauskünften ist nebst dem Inhalt der Auskunft zumindest festzuhalten, wann und von wem sie eingeholt wurden, wer die Auskunft erteilte und auf welchem Wege dies geschah (E. 6.3). Ein detaillierter Vergleich der Referenzobjekte ist nicht üblich und muss, wenn schon, bei allen Anbietern gleichermassen durchgeführt werden (E. 6.4.3). Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erforderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 7).
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in relation to the assessment of award criteria, specifically the bid price and reference objects, which forms the basis for the court's decision regarding the proper evaluation process.
This provision is cited in the context of the court's decision to uphold the appeal and remit the case for a new award decision, indicating its application in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00582
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00582 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Bewertung der Zuschlagskriterien Angebotspreis und Referenzobjekte. Bei der Bewertung des Angebotspreises steht der Vergabestelle ein erhebliches Ermessen zu. Die Bewertung muss indes der im Voraus bekannt gegebenen Gewichtung des Kriteriums "Preis" Rechnung tragen.
Insbesondere ist auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite zu berücksichtigen. Die Gewichtung des Angebotspreises muss gewährleisten, dass der Preis ein Gewicht erhält, das der bekannt gegebenen Reihenfolge der Zuschlagskriterien entspricht (E. 5.2). Trotz Komplexität des Bauauftrages erscheint eine Preisspanne von 100 % unrealistisch. Eine Preisspanne von 50 % ist indes nicht zu beanstanden. Dass die eingereichten Angebote in Bezug auf den Angebotspreis nur etwas mehr als 30 % auseinander liegen, steht dem nicht entgegen, da auch beim Kriterium "Preis" das untere Ende der Notenskala bei einem wirklich schlechten Wert anzusetzen ist.
Eine Preisgewichtung von 60 % ist jedenfalls vertretbar und trägt der bekannt gegebenen Reihenfolge der Zuschlagskriterien Rechnung (E. 5.3). Wenn der Beschwerdeführerin die Gewichtung des Preises nicht aus früheren Vergaben bekannt war, kann sie aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3.). Mängel bei der Bewertung des Kriteriums "Referenzobjekte": Bei der Aufzeichnung von Referenzauskünften ist nebst dem Inhalt der Auskunft zumindest festzuhalten, wann und von wem sie eingeholt wurden, wer die Auskunft erteilte und auf welchem Wege dies geschah (E. 6.3).
Ein detaillierter Vergleich der Referenzobjekte ist nicht üblich und muss, wenn schon, bei allen Anbietern gleichermassen durchgeführt werden (E. 6.4.3). Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erforderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 7). · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN ERLÄUTERUNG GEWICHTUNG PREISSPANNE REFERENZ REFERENZAUSKÜNFTE REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· § 30 SubmV § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3