Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00580 • VG ZH VB.2005.00580 KI-generiert

Heritage Associations Lose Appeal to Keep Goods Station Listed

Geschäftsnummer VB.2005.00580
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the appeal of heritage protection associations regarding the delisting of a former goods station from a municipal heritage inventory to allow for the construction of a new police and justice center. The court found that the associations had standing to appeal, not only under national heritage laws but also because the delisting decision was not a mere execution order but an appealable administrative act. The court reasoned that the legislative decision to prioritize the new center over the heritage site involved a prior balancing of interests, and while the timing of the challenge was questioned, the associations were permitted to contest the delisting. The court further clarified that the federal nature protection law did not apply and that the staged approach to decision-making did not violate coordination requirements in spatial planning. Ultimately, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Denkmalschutz | Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung (ehem. Güterbahnhof Zürich, Bau des geplanten Polizei- und Justizzentrums) In Frage steht die Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZG), welche den Entscheid der Inventarentlassung der Baudirektion überträgt. Auch wenn es sich dabei nicht um eine einschlägige Bestimmung des PBG handelt, so sind die Heimatschutz-Vereinigungen wegen der Sachproblematik gleichwohl zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Daneben ergibt sich die Legitimation auch aus dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) (E. 1.2). Die Inventarentlassung kann nicht als blosse Vollzugsanordnung gestützt auf das PJZG gewürdigt werden. Sie kann deshalb angefochten werden (E. 2.2). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bereits mit dem Erlass des PJZG eine Interessenabwägung erfolgt ist, wonach der Bau des Zentrums dem Schutz des Güterbahnhofs vorgehe (E. 3). Frage offen gelassen, ob die Rügen gegen die Inventarentlassung schon früher bei einer Anfechtung des PJZG hätten vorgebracht werden können und müssen. Zugunsten der Beschwerdeführenden ist unter den vorliegenden Umständen von der Möglichkeit zur akzessorischen Anfechtung des PJZG auszugehen (E. 4). Der Betrieb des PJZ dient nicht der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn des NHG, weshalb auch nicht die darin verankerte "Schonungspflicht" zur Anwendung gelangt (E. 5.2). Das vorliegend gewählte etappierte Vorgehen, wonach zuerst die Inventarentlassung geprüft wird, welche Grundlage für weitere Entscheide bildet, widerspricht nicht dem raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebot. Das Gesetzgebungsverfahren ist dem Koordinationsgebot nur beschränkt zugänglich (5.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Denkmalschutz Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verein Raumplanungsgesetz Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 78 BV

Cited in relation to the protection of cultural heritage.

Art. 3 NHG

Cited in relation to the duty of care for nature and heritage.

Art. 12 NHG

Cited in relation to the protection of cultural heritage.

§ 338a Abs. II PBG

Cited regarding the transfer of the decision on release from the inventory to the building department.

§ 2 PJZG

Cited as the legal basis for the construction of the Police and Justice Center and the weighing of interests.

§ 3 PJZG

Cited in relation to the construction of the Police and Justice Center.

Art. 25a RPG

Cited in relation to the spatial planning coordination requirement.

Art. 33 Abs. II RPG

Cited in relation to the spatial planning coordination requirement.

§ 19 Abs. I VRG

Cited in relation to the possibility of an accessory challenge of the PJZG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00580

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205781&W10_KEY=13317138&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.03.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.10.2006 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Denkmalschutz · Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung (ehem. Güterbahnhof Zürich, Bau des geplanten Polizei- und Justizzentrums) In Frage steht die Anwendung einer Bestimmung des Gesetzes für ein Polizei- und Justizzentrum (PJZG), welche den Entscheid der Inventarentlassung der Baudirektion überträgt.

Auch wenn es sich dabei nicht um eine einschlägige Bestimmung des PBG handelt, so sind die Heimatschutz-Vereinigungen wegen der Sachproblematik gleichwohl zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Daneben ergibt sich die Legitimation auch aus dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) (E. 1.2). Die Inventarentlassung kann nicht als blosse Vollzugsanordnung gestützt auf das PJZG gewürdigt werden. Sie kann deshalb angefochten werden (E. 2.2). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass bereits mit dem Erlass des PJZG eine Interessenabwägung erfolgt ist, wonach der Bau des Zentrums dem Schutz des Güterbahnhofs vorgehe (E. 3).

Frage offen gelassen, ob die Rügen gegen die Inventarentlassung schon früher bei einer Anfechtung des PJZG hätten vorgebracht werden können und müssen. Zugunsten der Beschwerdeführenden ist unter den vorliegenden Umständen von der Möglichkeit zur akzessorischen Anfechtung des PJZG auszugehen (E. 4). Der Betrieb des PJZ dient nicht der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn des NHG, weshalb auch nicht die darin verankerte "Schonungspflicht" zur Anwendung gelangt (E. 5.2). Das vorliegend gewählte etappierte Vorgehen, wonach zuerst die Inventarentlassung geprüft wird, welche Grundlage für weitere Entscheide bildet, widerspricht nicht dem raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebot.

Das Gesetzgebungsverfahren ist dem Koordinationsgebot nur beschränkt zugänglich (5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE DENKMALSCHUTZ FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS HEIMATSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG KOORDINATION LEGITIMATION POLIZEI- UND JUSTIZZENTRUM VERBANDSLEGITIMATION VERFÜGUNG VOLLZUGSANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 78 BV Art. 3 NHG Art. 12 NHG § 338a Abs. II PBG § 2 PJZG § 3 PJZG Art. 25a RPG Art. 33 Abs. II RPG § 19 Abs. I VRG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 28 S. 17 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2