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VB.2005.00573 • VG ZH VB.2005.00573 KI-generiert

Sewerage Tender Award Review: Flawed Scoring Methodology Upheld in Part

Geschäftsnummer VB.2005.00573
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a public tender for civil engineering work related to sewerage, the court reviewed the award decision, finding fault with the evaluation methodology where the scoring criterion varied depending on the performance of other bidders rather than being based on a defined point range, thereby violating the requirement for transparency and predictability. Furthermore, a rating scale starting at one instead of zero complicated verifiable review, although the use of the awarding entity's own experience instead of third-party references was permitted if concretely described. The court upheld the use of a quality assurance certificate for the quality criterion but struck down sub-criteria concerning company structure as uninformative and apprentice training as irrelevant to the economic benefit of the offer, ultimately dismissing the appeal while imposing costs on the respondent due to the flawed evaluation procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Tiefbauarbeiten für Kanalisation. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode ist an sich geeignet, die Benotung läuft jedoch dem Erfordernis der Transparenz zuwider, wenn das Kriterium je nach der Bewertung der Leistung der anderen Anbieter unterschiedliche Bewertungen erhält, und nicht auf die Bandbreite der erzielbaren Punkte abgestellt wird. Diese Bewertungsmethode ist für die Beteiligten nicht vorhersehbar. Ebenso erschwert eine Notenskala die rechnerische Überprüfung, deren tiefster Wert nicht bei Null, sondern bei Eins angesetzt ist (E. 4.3). Die Verwendung eigener Erfahrungen anstatt Referenzen Dritter ist zulässig. Die eigenen Erfahrungen sind konkret zu beschreiben, um eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die Benotung ist sachlich nachvollziehbar und liegt innerhalb des der Vergabestelle zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Soweit durch den Gegenstand der Vergabe begründet, ist es zulässig, ein Zertifikat für eine Qualitätssicherung (QS) für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Qualität" heranzuziehen. Das Unterkriterium "Struktur Firma" ist wenig aussagekräftig und einer konkreten Bewertung nicht zugänglich. Beim Unterkriterium "Lehrlingsausbildung" handelt es sich nicht um ein leistungsorientiertes Kriterium, da es sich nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Angebots bezieht, sondern einem leistungsfremden, sozialpolitischen Ziel dient. Die Lehrlingsausbildung darf nicht als Unterkriterium für die Qualität des Angebots verwendet werden, weil es sich nicht auf die geforderte Leistung bezieht (E. 6.2). Abweisung (E. 7). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 8).

Schlagwörter

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Erneute Prüfung der Angebote Öffentliche Arbeiten Zuschlagskriterien Tiefbauvertrag Vergabe öffentlicher Aufträge Wirtschaftliche Bewertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 lit. a IVöB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely constitutes the substantive basis related to the awarding criteria, which the court addressed in its decision to dismiss the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article is implied by the disposition stating 'Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 8)' and is typically the basis for cost allocation in Swiss administrative court decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00573

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00573 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Tiefbauarbeiten für Kanalisation. Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Bewertungsmethode ist an sich geeignet, die Benotung läuft jedoch dem Erfordernis der Transparenz zuwider, wenn das Kriterium je nach der Bewertung der Leistung der anderen Anbieter unterschiedliche Bewertungen erhält, und nicht auf die Bandbreite der erzielbaren Punkte abgestellt wird.

Diese Bewertungsmethode ist für die Beteiligten nicht vorhersehbar. Ebenso erschwert eine Notenskala die rechnerische Überprüfung, deren tiefster Wert nicht bei Null, sondern bei Eins angesetzt ist (E. 4.3). Die Verwendung eigener Erfahrungen anstatt Referenzen Dritter ist zulässig. Die eigenen Erfahrungen sind konkret zu beschreiben, um eine objektive Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die Benotung ist sachlich nachvollziehbar und liegt innerhalb des der Vergabestelle zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums (E. 5.3).

Soweit durch den Gegenstand der Vergabe begründet, ist es zulässig, ein Zertifikat für eine Qualitätssicherung (QS) für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Qualität" heranzuziehen. Das Unterkriterium "Struktur Firma" ist wenig aussagekräftig und einer konkreten Bewertung nicht zugänglich. Beim Unterkriterium "Lehrlingsausbildung" handelt es sich nicht um ein leistungsorientiertes Kriterium, da es sich nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Angebots bezieht, sondern einem leistungsfremden, sozialpolitischen Ziel dient. Die Lehrlingsausbildung darf nicht als Unterkriterium für die Qualität des Angebots verwendet werden, weil es sich nicht auf die geforderte Leistung bezieht (E. 6.2).

Abweisung (E. 7). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 8). · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN BEWERTUNGSMETHODE EINLADUNGSVERFAHREN LEHRLINGSAUSBILDUNG SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ UNTERKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. a IVöB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3