Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00567 • VG ZH VB.2005.00567 KI-generiert

Residents v. District Council on Road Project Approval and Public Participation

Geschäftsnummer VB.2005.00567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Three residents challenged a district council's decision that returned a road project to the municipality for clarification on certain aspects, arguing the district council wrongly applied old law by approving the project before the required public display process and improperly handled objections concerning expropriation scope by opening a parallel procedure. The court held that the referral decision was equivalent to a final appealable decision, dismissed the procedural objections regarding the application of law and coordination of rulings as either cured or not prejudicial to the appellants, affirmed that certain participatory aspects were not unlawful, and concluded that the specific design of the project, as far as not rejected, was not challengeable under the court's limited cognitive scope, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt (Ausbau einer Gemeindestrasse; Rückweisung des Bezirksrats an die Gemeinde zur Abklärung einzelner Aspekte; Anfechtung durch drei Anwohner) Der Rückweisungsentscheid ist in den angefochtenen Punkten einem Endentscheid gleichzusetzen, der mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.1). Die Beschwerdeschrift eines einzelnen Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung, weshalb auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht näher einzugehen ist (E. 1.2). Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 1.3). Abwicklung des Projektfestsetzungsverfahrens nach altem Recht bzw. nach neuem, nach Inkrafttreten der VRG-Revision ab 1998 geltendem Recht (E. 2.1). Der Bezirksrat wandte zu Unrecht das alte Recht an und genehmigte das Projekt vor Durchführung des Planauflageverfahrens. Einer Genehmigung hätte es im Übrigen nicht bedurft, weil das Projekt im Baulinienbereich liegt und deshalb die mit der Genehmigung verbundene Erteilung des Enteignungsrechts nicht nötig ist (E. 2.2). Zu Unrecht ist der Gemeinderat auf im Planauflageverfahren erhobene Einsprachen nicht eingetreten. Ebenfalls zu Unrecht hat der Bezirksrat für Begehren, welche den Umfang der Enteignung betreffen, ein separates "Parallelverfahren" eröffnet, das nun gegenstandslos wird. Die mit dem Strassengesetz in der ab 1998 geltenden Fassung angestrebte Koordination der Beurteilung der verschiedenen Rügen konnte so nicht erreicht werden (E. 2.3, 2.5). Die erhobenen Rügen betreffen entweder die erwähnten Mängel in der Koordination nicht oder diese wurden im Lauf des Verfahrens geheilt, oder es sind sonstwie den Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen, weshalb der Rekursentscheid (aus diesen Gründen) nicht aufzuheben ist (E. 2.4). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn im Entscheid des Bezirksrats die mitwirkenden Personen nicht angegeben wurden und wenn im kommunalen Verfahren ein Ingenieurbüro beigezogen wurde, solange dieses keine hoheitlichenFunktionen wahrgenommen hat (E. 3.1) Die Vereinigung der Rekurse bzw. der Beschwerden ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Mit der Rüge, das Strassenprojekt sei nicht mit den anderen notwendigen kantonalen Bewilligungen koordiniert, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise erweitert (E. 4.1, 4.2). Der früher festgesetzte Erschliessungsplan kann heute unter den vorliegenden Konstellation nicht mehr akzessorisch überprüft werden (E. 5.3). Das festgesetzte Strassenprojekt, soweit es nicht zurückgewiesen wird, ist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 6.2, 6.3). Abweisung. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Plangenehmigung Behördenreferendum rechtsmissbräuchliche Enteignung Legitimation gegen Baubewilligung Strassenbauprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 AbtrG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and, by implication of the case summary leading to the final decision, pertains to the substantive ruling on the project's merits or procedural violations.
§ 30 AbtrG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive ruling.
§ 21 AbtrG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive ruling.
§ 17 StrassG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.
§ 15 StrassG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.
§ 14 StrassG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.
§ 50 VRG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, concerning the review under the cantonal administrative procedure law.
§ 48 Abs. I VRG
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, concerning the review under the cantonal administrative procedure law.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 AbtrG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and, by implication of the case summary leading to the final decision, pertains to the substantive ruling on the project's merits or procedural violations.

§ 30 AbtrG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive ruling.

§ 21 AbtrG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and pertains to the substantive ruling.

§ 17 StrassG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.

§ 15 StrassG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.

§ 14 StrassG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the assessment of the road project under the relevant statute.

§ 50 VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, concerning the review under the cantonal administrative procedure law.

§ 48 Abs. I VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, concerning the review under the cantonal administrative procedure law.

§ 90 PBG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, concerning the assessment related to the planning law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although not explicitly present in the provided text snippets, the summary mentions 'Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7)', which typically invokes the general procedural rule for costs in the final dispositive, commonly Art. 66 LTF/BGG, which governs court costs in Federal Tribunal decisions. Assuming the cantonal decision references its equivalent procedural cost rule, and based on the concluding section referring to costs, a cost provision is inferred.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00567

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00567 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 24.01.2007 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt (Ausbau einer Gemeindestrasse; Rückweisung des Bezirksrats an die Gemeinde zur Abklärung einzelner Aspekte; Anfechtung durch drei Anwohner) Der Rückweisungsentscheid ist in den angefochtenen Punkten einem Endentscheid gleichzusetzen, der mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.1).

Die Beschwerdeschrift eines einzelnen Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung, weshalb auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht näher einzugehen ist (E. 1.2). Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 1.3). Abwicklung des Projektfestsetzungsverfahrens nach altem Recht bzw. nach neuem, nach Inkrafttreten der VRG-Revision ab 1998 geltendem Recht (E. 2.1). Der Bezirksrat wandte zu Unrecht das alte Recht an und genehmigte das Projekt vor Durchführung des Planauflageverfahrens. Einer Genehmigung hätte es im Übrigen nicht bedurft, weil das Projekt im Baulinienbereich liegt und deshalb die mit der Genehmigung verbundene Erteilung des Enteignungsrechts nicht nötig ist (E. 2.2).

Zu Unrecht ist der Gemeinderat auf im Planauflageverfahren erhobene Einsprachen nicht eingetreten. Ebenfalls zu Unrecht hat der Bezirksrat für Begehren, welche den Umfang der Enteignung betreffen, ein separates "Parallelverfahren" eröffnet, das nun gegenstandslos wird. Die mit dem Strassengesetz in der ab 1998 geltenden Fassung angestrebte Koordination der Beurteilung der verschiedenen Rügen konnte so nicht erreicht werden (E. 2.3, 2.5). Die erhobenen Rügen betreffen entweder die erwähnten Mängel in der Koordination nicht oder diese wurden im Lauf des Verfahrens geheilt, oder es sind sonstwie den Beschwerdeführern keine Nachteile erwachsen, weshalb der Rekursentscheid (aus diesen Gründen) nicht aufzuheben ist (E. 2.4).

Es ist nicht rechtsverletzend, wenn im Entscheid des Bezirksrats die mitwirkenden Personen nicht angegeben wurden und wenn im kommunalen Verfahren ein Ingenieurbüro beigezogen wurde, solange dieses keine hoheitlichen Funktionen wahrgenommen hat (E. 3.1) Die Vereinigung der Rekurse bzw. der Beschwerden ist nicht zu beanstanden (E. 3.2). Mit der Rüge, das Strassenprojekt sei nicht mit den anderen notwendigen kantonalen Bewilligungen koordiniert, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise erweitert (E. 4.1, 4.2). Der früher festgesetzte Erschliessungsplan kann heute unter den vorliegenden Konstellation nicht mehr akzessorisch überprüft werden (E. 5.3).

Das festgesetzte Strassenprojekt, soweit es nicht zurückgewiesen wird, ist hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (E. 6.2, 6.3). Abweisung. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN AKZESSORISCHE PRÜFUNG ENTEIGNUNG ENTEIGNUNGSVERFAHREN ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN FESTSETZUNG KOGNITION KOORDINATION RÜCKWEISUNG SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT · Rechtsnormen: · § 21 AbtrG § 30 AbtrG § 32 AbtrG § 90 PBG § 14 StrassG § 15 StrassG § 17 StrassG § 48 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen:

· RB 2006 Nr. 62 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2