Appeal Regarding Building Permit for Attic Expansion and Procedural Right to be Heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against a building permit for the expansion of an attic in the old town core zone, where the court addressed procedural issues regarding the right to be heard, specifically the necessity of a second round of written submissions when new arguments arise in the response to an appeal. The court reasoned that while a second submission round is generally optional, it is mandatory under constitutional and human rights guarantees if the court intends to rely on factual or legal arguments first raised in the appellee's response, though a preemptive request for a reply by the appellant is considered premature if the response contains no new relevant submissions. Substantively, the court upheld the lower instance's decision, finding that municipal autonomy limited the review of zoning regulations, and the expansion satisfied heightened aesthetic requirements for integration into the surrounding roofscape, confirming the building was not individually protected, and rejecting claims based on ideal or shadow-casting immissions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Ausbau eines Dachgeschosses in der Kernzone Altstadt in Zürich. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist ein zweiter Schriftenwechsel fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden. Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird indessen eine Replik schon in der Beschwerde beantragt, kann der Beschwerdeführer noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist gemäss neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese keine neuen rechtserheblichen Vorbringen enthalten. Der Beschwerdeführer muss eine Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (E. 1.5). Aufgrund der Gemeindeautonomie besteht für die Rekursinstanzen eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG und der Kernzonenvorschriften (E. 2.1). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsverletzung entschieden, wenn sie die erhöhten Anforderungen an die Einordnung in die umliegende Dachlandschaft als erfüllt erachtete (E. 2.3). Das streitbetroffene Gebäude ist kein individuell unter Schutz gestelltes Objekt gemäss § 203 PBG (E. 2.4). Kein Raum für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmungen (E. 3.1). Kein Schutz vor ideellen Immissionen (E. 3.2). Abweisung (E. 4).
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00563
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausbau eines Dachgeschosses in der Kernzone Altstadt in Zürich. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist ein zweiter Schriftenwechsel fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden.
Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird indessen eine Replik schon in der Beschwerde beantragt, kann der Beschwerdeführer noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist gemäss neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese keine neuen rechtserheblichen Vorbringen enthalten.
Der Beschwerdeführer muss eine Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (E. 1.5). Aufgrund der Gemeindeautonomie besteht für die Rekursinstanzen eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG und der Kernzonenvorschriften (E. 2.1). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsverletzung entschieden, wenn sie die erhöhten Anforderungen an die Einordnung in die umliegende Dachlandschaft als erfüllt erachtete (E. 2.3). Das streitbetroffene Gebäude ist kein individuell unter Schutz gestelltes Objekt gemäss § 203 PBG (E. 2.4).
Kein Raum für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmungen (E. 3.1). Kein Schutz vor ideellen Immissionen (E. 3.2). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · ALTSTADT AUGENSCHEIN AUSBAU BAUBEWILLIGUNG DACHAUFBAUTE DACHGESCHOSS DACHGESTALTUNG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE (EGMR) GEMEINDEAUTONOMIE IDEELLE IMMISSION KERNZONE SCHATTENWURF SCHUTZOBJEKT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 203 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 52 Abs. II VRG § 58 VRG Art. 39 Abs. I BZO Zürich Art. 43 Abs. I BZO Zürich · Publikationen:
· RB 2006 Nr. 22 RB · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3