Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00563 • VG ZH VB.2005.00563 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Attic Expansion and Procedural Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2005.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a building permit for the expansion of an attic in the old town core zone, where the court addressed procedural issues regarding the right to be heard, specifically the necessity of a second round of written submissions when new arguments arise in the response to an appeal. The court reasoned that while a second submission round is generally optional, it is mandatory under constitutional and human rights guarantees if the court intends to rely on factual or legal arguments first raised in the appellee's response, though a preemptive request for a reply by the appellant is considered premature if the response contains no new relevant submissions. Substantively, the court upheld the lower instance's decision, finding that municipal autonomy limited the review of zoning regulations, and the expansion satisfied heightened aesthetic requirements for integration into the surrounding roofscape, confirming the building was not individually protected, and rejecting claims based on ideal or shadow-casting immissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Ausbau eines Dachgeschosses in der Kernzone Altstadt in Zürich. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist ein zweiter Schriftenwechsel fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden. Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird indessen eine Replik schon in der Beschwerde beantragt, kann der Beschwerdeführer noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist gemäss neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese keine neuen rechtserheblichen Vorbringen enthalten. Der Beschwerdeführer muss eine Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (E. 1.5). Aufgrund der Gemeindeautonomie besteht für die Rekursinstanzen eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG und der Kernzonenvorschriften (E. 2.1). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsverletzung entschieden, wenn sie die erhöhten Anforderungen an die Einordnung in die umliegende Dachlandschaft als erfüllt erachtete (E. 2.3). Das streitbetroffene Gebäude ist kein individuell unter Schutz gestelltes Objekt gemäss § 203 PBG (E. 2.4). Kein Raum für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmungen (E. 3.1). Kein Schutz vor ideellen Immissionen (E. 3.2). Abweisung (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungspflicht Bau- und Zonenordnung Bauzone Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Schranken neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV
Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Art. 29 Abs. II BV
Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs.
Art. 6 Abs. I EMRK
II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 203 PBG § 238 Abs.
Art. 39 Abs. I BZO
II VRG § 58 VRG Art. 39 Abs. I BZO Zürich Art.
Art. 43 Abs. I BZO
I BZO Zürich Art. 43 Abs. I BZO Zürich · Publikationen:
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00563

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Ausbau eines Dachgeschosses in der Kernzone Altstadt in Zürich. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist ein zweiter Schriftenwechsel fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden.

Dieser Anspruch ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Parteien sei, zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthalte und eine Stellungnahme erfordere. Wird indessen eine Replik schon in der Beschwerde beantragt, kann der Beschwerdeführer noch nicht beurteilen, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen erforderlich sein wird. Ein derartiger Antrag ist gemäss neuer Rechtssprechung des Bundesgerichts verfrüht, weshalb die Vernehmlassungen dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnisnahme zuzustellen sind, sofern diese keine neuen rechtserheblichen Vorbringen enthalten.

Der Beschwerdeführer muss eine Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt der Vernehmlassungen beantragen bzw. einreichen (E. 1.5). Aufgrund der Gemeindeautonomie besteht für die Rekursinstanzen eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG und der Kernzonenvorschriften (E. 2.1). Die Vorinstanz hat ohne Rechtsverletzung entschieden, wenn sie die erhöhten Anforderungen an die Einordnung in die umliegende Dachlandschaft als erfüllt erachtete (E. 2.3). Das streitbetroffene Gebäude ist kein individuell unter Schutz gestelltes Objekt gemäss § 203 PBG (E. 2.4).

Kein Raum für die Anwendung der allgemeinen Immissionsschutzbestimmungen (E. 3.1). Kein Schutz vor ideellen Immissionen (E. 3.2). Abweisung (E. 4). · --- · Stichworte: · ALTSTADT AUGENSCHEIN AUSBAU BAUBEWILLIGUNG DACHAUFBAUTE DACHGESCHOSS DACHGESTALTUNG ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE (EGMR) GEMEINDEAUTONOMIE IDEELLE IMMISSION KERNZONE SCHATTENWURF SCHUTZOBJEKT ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 203 PBG § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG § 52 Abs. II VRG § 58 VRG Art. 39 Abs. I BZO Zürich Art. 43 Abs. I BZO Zürich · Publikationen:

· RB 2006 Nr. 22 RB · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3