Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00561 • VG ZH VB.2005.00561 KI-generiert

Homeless Assistance Budget Standards for Social Support

Geschäftsnummer VB.2005.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether the economic support budget for homeless individuals could be set lower than the standard rates for those in permanent housing, concerning a dispute where the applicant received a reduced monthly allowance. The court reasoned that the standard guidelines are intended for household living situations, meaning it is not unlawful to calculate support for the homeless based on different parameters, provided that the recipient retains the possibility of receiving supplementary, situation-specific benefits for concrete expenses like accommodation or clothing; additionally, the court found the claim for the assumption of dog taxes unfounded because the applicant had already sought a tax exemption, and ultimately concluded that the reduced payment was compatible with the relevant social assistance legislation and did not violate constitutional rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Darf bei der Bemessung des Unterstützungsbudgets für Obdachlose ein tieferer Ansatz gewählt werden als für Personen in festen Unterkünften? Die in den SKOS-Richtlinien B.2.2 festgelegten Ansätze sind auf Personen ausgerichtet, die in einem Haushalt leben. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn die wirtschaftliche Unterstützung obdachloser Personen nicht nach den Ansätzen gemäss B.2.2 der SKOS-Richtlinien bemessen wird (E. 2.1-2.5). Die dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale von monatlich Fr. 775.- (statt Fr. 960.-) bleibt solange mit § 15 SHG vereinbar, als ihm die Möglichkeit verbleibt, in Form so genannter weiterer situationsgebundener Leistungen zusätzlich bezüglich einzelner konkreter Auslagen für z.B. Übernachtungen und Kleider unterstützt zu werden (E. 2.6.1). Art. 12 BV ist nicht verletzt (E. 2.6.2). Da der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass von der Hundesteuer gestellt hat, ist sein Begehren auf Übernahme der Hundesteuer unbegründet (E. 3). Abweisung im Sinne der Erwägungen (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Recht auf Wohnung Haushaltungszulage Zahlungsmittel Abgabefreiheit Ergänzungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 15 SHG

The court found that the awarded flat rate remained compatible with this provision as long as supplementary situation-related benefits were possible.

Art. 12 BV

The court confirmed that this article was not violated.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00561

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Darf bei der Bemessung des Unterstützungsbudgets für Obdachlose ein tieferer Ansatz gewählt werden als für Personen in festen Unterkünften?

Die in den SKOS-Richtlinien B.2.2 festgelegten Ansätze sind auf Personen ausgerichtet, die in einem Haushalt leben. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn die wirtschaftliche Unterstützung obdachloser Personen nicht nach den Ansätzen gemäss B.2.2 der SKOS-Richtlinien bemessen wird (E. 2.1-2.5). Die dem Beschwerdeführer gewährte Pauschale von monatlich Fr. 775.- (statt Fr. 960.-) bleibt solange mit § 15 SHG vereinbar, als ihm die Möglichkeit verbleibt, in Form so genannter weiterer situationsgebundener Leistungen zusätzlich bezüglich einzelner konkreter Auslagen für z.B. Übernachtungen und Kleider unterstützt zu werden (E. 2.6.1).

Art. 12 BV ist nicht verletzt (E. 2.6.2). Da der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass von der Hundesteuer gestellt hat, ist sein Begehren auf Übernahme der Hundesteuer unbegründet (E. 3). Abweisung im Sinne der Erwägungen (E. 4). · --- · Stichworte: · BEMESSUNG EXISTENZMINIMUM GRUNDBEDARF HUNDESTEUER LEBENSUNTERHALT LEISTUNGSKÜRZUNG NOTLAGE OBDACHLOSE UNTERSTÜTZUNGSBUDGET WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITUATION · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 15 SHG § 15 Abs. I SHG § 17 SHV · Publikationen: · RB 2006 Nr. 52 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2