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VB.2005.00557 • VG ZH VB.2005.00557 KI-generiert

Tram Depot Expansion and Ancillary High-Rise Contract Award Challenge

Geschäftsnummer VB.2005.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a challenge against the award of a contract concerning the expansion of a tram depot coupled with the construction of an ancillary residential high-rise, where the key issue was whether project steps following the entry into force of new public procurement laws constituted new contracts or extensions of a project approved earlier. The court reasoned that the component related to the ancillary use represented a fundamentally new project approach taken after the new laws became effective, qualifying the 2003 project management award as a new contract; consequently, the requirements for a direct award for this ancillary use part were not met, and because both project components were awarded together, the entire award decision for the combined project was deemed unlawful, leading to the approval of the appeal and the annulment of the award decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Tramdepot Hard in Zürich: Erweiterung sowie Erstellung eines Wohnhochhauses mit Verwaltungstrakt als Zusatznutzung. E. 1: Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anfechtungsobjekt, Legitimation, Fristwahrung. E. 2: Vorgeschichte des Projekts: Sachverhalt vor und nach Inkrafttreten der IVöB und der SubmV. E. 3: Hauptstreitpunkt und Streitgegenstand: Sind die nach dem Inkrafttreten von IVöB und SubmV erfolgten Projektierungsschritte als Teile des 1988/89 beschlossenen Projektauftrags oder als neue Aufträge zu qualifizieren? Die beiden Projektteile (Ausbau des Tramdepots und Realisierung einer Zusatznutzung) wurden jeweils gemeinsam vergeben und bilden in dieser Kombination den massgeblichen Streitgegenstand. E. 4: Zusatznutzung als neuer Auftrag? Bezüglich der Zusatznutzung wurde das vor dem Inkrafttreten des neuen Submissionsrechts verfolgte Projekt aufgegeben und ein gänzlich neuer Ansatz gewählt, weshalb es sich beim Projektierungsauftrag aus dem Jahr 2003 um einen neuen Auftrag handelt. E. 5: Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe des Projektierungsauftrags vom Januar 2003: Urheberrechtliche Gründe können bezüglich der Zusatznutzung ausgeschlossen und bezüglich der Tramdepoterweiterung offen gelassen werden. Dem Projektteil "Zusatznutzung" kommt im Verhältnis zum Projektteil "Tramdepoterweiterung" angesichts der baulichen Dimension und der Baukosten keineswegs bloss die Bedeutung einer "Ergänzung oder Erweiterung" zu. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags betreffend die Zusatznutzung im Januar 2003 sind nicht erfüllt. Ob dies auch für den Projektteil "Tramdepoterweiterung" gilt, kann offen bleiben. Wegen der kombinierten Vergabe beider Projektteile erweist sich der Vergabeentscheid insgesamt als rechtswidrig. E. 6: Eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags vom November 2005 käme nur Frage, wenn er im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. c oder f SubmV als Folgeauftrag des Auftrags vom Januar 2003 betrachtet werden könnte.Angesichts der rechtswidrigen Vergabe der ursprünglichen Leistung sowie des Grössenverhältnisses zwischen Haupt- und Folgeauftrag ist dies vorliegend nicht der Fall. E. 7: Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Vergabeentscheids. E. 8: Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

KI-generiert
Vergabe von Bauaufträgen öffentliches Beschaffungswesen Managementvertrag Wohnnutzung Vertragsanfechtung Bauzeitverlängerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs. I lit. c SubmV
This provision was considered in relation to the eligibility of a subsequent contract.
§ 10 Abs. I lit. f SubmV
This provision was considered in relation to the eligibility of a subsequent contract.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 Abs. I lit. c SubmV

This provision was considered in relation to the eligibility of a subsequent contract.

§ 10 Abs. I lit. f SubmV

This provision was considered in relation to the eligibility of a subsequent contract.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Tramdepot Hard in Zürich: Erweiterung sowie Erstellung eines Wohnhochhauses mit Verwaltungstrakt als Zusatznutzung. E. 1: Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anfechtungsobjekt, Legitimation, Fristwahrung. E. 2: Vorgeschichte des Projekts: Sachverhalt vor und nach Inkrafttreten der IVöB und der SubmV.

E. 3: Hauptstreitpunkt und Streitgegenstand: Sind die nach dem Inkrafttreten von IVöB und SubmV erfolgten Projektierungsschritte als Teile des 1988/89 beschlossenen Projektauftrags oder als neue Aufträge zu qualifizieren? Die beiden Projektteile (Ausbau des Tramdepots und Realisierung einer Zusatznutzung) wurden jeweils gemeinsam vergeben und bilden in dieser Kombination den massgeblichen Streitgegenstand. E. 4: Zusatznutzung als neuer Auftrag? Bezüglich der Zusatznutzung wurde das vor dem Inkrafttreten des neuen Submissionsrechts verfolgte Projekt aufgegeben und ein gänzlich neuer Ansatz gewählt, weshalb es sich beim Projektierungsauftrag aus dem Jahr 2003 um einen neuen Auftrag handelt.

E. 5: Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe des Projektierungsauftrags vom Januar 2003: Urheberrechtliche Gründe können bezüglich der Zusatznutzung ausgeschlossen und bezüglich der Tramdepoterweiterung offen gelassen werden. Dem Projektteil "Zusatznutzung" kommt im Verhältnis zum Projektteil "Tramdepoterweiterung" angesichts der baulichen Dimension und der Baukosten keineswegs bloss die Bedeutung einer "Ergänzung oder Erweiterung" zu. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags betreffend die Zusatznutzung im Januar 2003 sind nicht erfüllt.

Ob dies auch für den Projektteil "Tramdepoterweiterung" gilt, kann offen bleiben. Wegen der kombinierten Vergabe beider Projektteile erweist sich der Vergabeentscheid insgesamt als rechtswidrig. E. 6: Eine freihändige Vergabe des Projektierungsauftrags vom November 2005 käme nur Frage, wenn er im Sinn von § 10 Abs. 1 lit. c oder f SubmV als Folgeauftrag des Auftrags vom Januar 2003 betrachtet werden könnte.Angesichts der rechtswidrigen Vergabe der ursprünglichen Leistung sowie des Grössenverhältnisses zwischen Haupt- und Folgeauftrag ist dies vorliegend nicht der Fall.

E. 7: Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Vergabeentscheids. E. 8: Kosten- und Entschädigungsfolgen. · --- · Stichworte: · ARCHITEKTURLEISTUNG AUSBAU FOLGEAUFTRAG FREIHÄNDIGE VERGABE HOCHHAUS NUTZUNG PROJEKTIERUNG SUBMISSIONSRECHT TRAMDEPOT VERGABEVERFAHREN · Rechtsnormen: · § 10 Abs. I lit. c SubmV § 10 Abs. I lit. f SubmV · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 61 S. 34 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2