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VB.2005.00548 • VG ZH VB.2005.00548 KI-generiert

Garden Renovation Permit Appeal Remand

Geschäftsnummer VB.2005.00548
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed a building permit case concerning the renovation of a protected garden following a successful constitutional appeal to the Federal Supreme Court that found a procedural flaw regarding the opinion of the Cantonal Monument Protection Commission. The court determined that one appellant's initial appeal was not properly challenged against the prior administrative court decision and therefore that rejection must stand, including cost allocations; however, partially granting the second appellant's appeal, the court quashed any rulings based on the procedurally deficient expert opinion and remanded the file to the building authority to obtain a proper opinion from the Commission to decide anew on the project approval.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.9+10) | Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2005.00009 und VB.2005.00010 nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 beschlossene Vereinigung der Verfahren VB.2005.00009 und VB. 2005.00010. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2005.00009 den beide Beschwerden betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin betreffen. Es hat deshalb bei der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist (E. 1). Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich festgestellt hat, die Begutachtung durch die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2005.00010 die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen, aufzuheben. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens neu zu entscheiden sein wird (E. 2).

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Verfahrensüberprüfung Administrativgutachten Beschwerdelegitimation Renovationskosten Nutzungsplanrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 216 PBG
Basis for the re-examination of the approval/permission decision after the annulment of the expert opinion.
§ 6 Abs. II SachverständigenkommissionenV
Basis for the re-examination of the approval/permission decision after the annulment of the expert opinion.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 216 PBG

Basis for the re-examination of the approval/permission decision after the annulment of the expert opinion.

§ 6 Abs. II SachverständigenkommissionenV

Basis for the re-examination of the approval/permission decision after the annulment of the expert opinion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00548

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00548 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2005 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2005.9+10) · Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben. Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2005.00009 und VB.2005.00010 nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde durch das Bundesgericht Nicht betroffen vom Urteil des Bundesgerichts ist die zusammen mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4.

Mai 2005 beschlossene Vereinigung der Verfahren VB.2005.00009 und VB. 2005.00010. Sodann hat die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2005.00009 den beide Beschwerden betreffenden Abweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 2005 nicht angefochten. Auch wenn das Bundesgericht diesen Entscheid als Ganzes aufgehoben hat, kann dies nicht die Abweisung der Beschwerde dieser Beschwerdeführerin betreffen. Es hat deshalb bei der Abweisung dieser Beschwerde und entsprechend auch des vorangehenden Rekurses zu bleiben, was insbesondere bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Bedeutung ist (E. 1).

Nachdem, wie das Bundesgericht für das kantonale Verfahren verbindlich festgestellt hat, die Begutachtung durch die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) aufgrund einer Gehörsverweigerung auch im zweiten Rechtsgang nicht gehörig erfolgt ist, sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde VB.2005.00010 die Anordnungen, die sich auf dieses Gutachten stützen, aufzuheben. Die Baudirektion, an welche die Akten zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen sind, wird erneut ein Gutachten der KDK einzuholen haben, auf welcher Grundlage über Bewilligung bzw. Genehmigung des Bauvorhabens neu zu entscheiden sein wird (E. 2).

· --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN DENKMALPFLEGE DENKMALPFLEGEKOMMISSION GARTENANLAGE GEHÖR, RECHTLICHES GEHÖRSANSPRUCH GEHÖRSVERWEIGERUNG GUTACHTEN SCHUTZOBJEKT SCHUTZUMFANG VEREINIGUNG VON VERFAHREN · Rechtsnormen: · § 216 PBG § 6 Abs. II SachverständigenkommissionenV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3