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VB.2005.00544 • VG ZH VB.2005.00544 KI-generiert

Child Support Advances for Temporary Educational Stays Abroad

Geschäftsnummer VB.2005.00544
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether child support payments should be advanced by welfare authorities when the child resides abroad temporarily for educational purposes, despite a general statutory provision (§ 20 Abs. 3 JHG) seemingly excluding advances during any foreign stay. The court reasoned that while the statutory language suggests a general exclusion, legislative history and a comparison with neighboring cantons indicate the intent behind the exclusion—to prevent misuse due to difficulty in monitoring—is less relevant for brief, education-related stays abroad. Therefore, advances for child support should be granted for foreign stays related to the child's verifiable education, provided the stay is standard for the educational path and does not exceed one year, leading to a partial approval of the appeal and a remand for review of other eligibility criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alimentenbevorschussung | Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen während eines Auslandaufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen generell bei einem Auslandaufenthalt (E. 4.1). Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufenthalte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer überschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4). Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rahmen steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt. - Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es Lösungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5).

Schlagwörter

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Kindesunterhalt gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Wohnsitz im Ausland Erziehungszulage internationale Adoption Familienleistungsausgleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00544

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00544 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Alimentenbevorschussung · Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen während eines Auslandaufenthalts des Kindes zu Ausbildungszwecken Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 JHG verneint einen Anspruch auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen generell bei einem Auslandaufenthalt (E. 4.1).

Die Materialien lassen aber den Schluss zu, dass Schulungsaufenthalte im Ausland einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (E. 4.2). Ein Rechtsvergleich mit den Regelungen der Nachbarkantone zeigt, dass meistens nur ein Auslandaufenthalt die Bevorschussung ausschliesst, der zeitlich eine gewisse Dauer überschreitet (E. 4.2). Der Zweck des Ausschlusses der Bevorschussung bei einem Auslandaufenthalt liegt in der in diesem Fall erschwerten Kontrolle der Verwendung der Leistungen. Diesem Ziel kommt bei einem befristeten, zweckbestimmten Auslandaufenthalt keine grosse Bedeutung zu (E. 4.4).

Demzufolge sind Kinderunterhaltsbeiträge bei einem Auslandaufenthalt jedenfalls dann zu bevorschussen, wenn dieser Aufenthalt der Ausbildung des Kindes dient, diese Ausbildung nachweisbar ist, in einem im Vergleich zum Ausbildungsgang in der Schweiz üblichen Rahmen steht und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr nicht übersteigt. - Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es Lösungen, die mit dieser neuen Auslegung vergleichbar sind (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (E. 5). · --- · Stichworte:

· ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG AUSBILDUNG AUSLANDAUFENTHALT JUGENDHILFE KINDERALIMENTE KINDERUNTERHALTSBEITRAG SCHULUNG · Rechtsnormen: · § 20 Abs. III JugendhilfeG Art. 293 Abs. II ZGB · Publikationen: · RB 2006 Nr. 56 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2