Procurement Dispute: Permissibility of Bid Corrections in Swimming Pool Technology Tender
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a procurement dispute concerning swimming pool technology for a children's wading pool, focusing on the permissibility of corrections made to submitted bids during the offer clarification process. The court held that correcting the inclusion of an optional price for "water image generation" in the total offer amount was an obvious error permissible under the relevant regulation, as was the subsequent adjustment of discounts and rebates based on the reduced total. However, the court ruled that other corrections, specifically one concerning a control cabinet requiring a telephone inquiry and another regarding the inclusion of value-added tax, were not based on obvious errors evident from the offer documents and were therefore impermissible clarifications. Since the opposing bidder's final, correctly adjusted price was lower than the appealing party's, and both tied on qualitative criteria, the appeal was rejected in part, leading to the appellant ultimately placing first overall after the permissible corrections were accounted for.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Schwimmbadtechnik Kinderplanschbecken Seebad Uster. Der Einbezug des Preises für die Option "Erzeugen von Wasserbildern" in den Gesamtbetrag der Offerte stellt einen offensichtlichen Fehler der Mitbeteiligten dar, der im Rahmen der Bereinigung gestützt auf § 29 Abs. 2 SubmV berichtigt werden durfte. Anders verhält es sich bei der Korrektur, welche die Beschwerdegegnerin bei der Position "Steuerschrank" vorgenommen hat: Allein die Tatsache, dass die Korrektur einer telefonischen Nachfrage beim Anbieter bedurfte, zeigt, dass der Fehler nicht offensichtlich war. Dasselbe gilt auch für die Mehrwertsteuer. Der Offerte der Mitbeteiligten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Mehrwertsteuer bereits in den einzelnen Teilleistungen mitenthalten gewesen ist. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitbeteiligte durch die Darstellung in den Ausschreibungsunterlagen zu ihrem Fehler veranlasst worden sein könnte. Offensichtlich zulässig ist dagegen die Bereinigung von Rabatt und Skonto aufgrund des um die Option "Erzeugen von Wasserbildern" verminderten Gesamtbetrags (E. 2.3). Beschränkt sich die Bereinigung der Offerte der Mitbeteiligten auf den zulässigen Umfang, so liegt der massgebliche Angebotspreis der Mitbeteiligten über dem von der Beschwerdeführerin offerierten. Nachdem die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte bei den qualitativen Kriterien dieselbe Punktzahl erreicht haben, liegt die Beschwerdeführerin somit insgesamt an erster Stelle (E. 2.4). Rügen betreffend die Zuschlagskriterien "fachliche Kompetenz", "Referenzen" und "eigene Infrastruktur" (E. 3). Gutheissung (E. 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governed the permissible correction of an obvious error in the offer price regarding the option for water images.
This provision was likely the basis for the procedural assessment or rejection of other corrections made to the offer, although the direct link to the final order isn't explicitly detailed here, it is cited as a legal norm used.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Schwimmbadtechnik Kinderplanschbecken Seebad Uster. Der Einbezug des Preises für die Option "Erzeugen von Wasserbildern" in den Gesamtbetrag der Offerte stellt einen offensichtlichen Fehler der Mitbeteiligten dar, der im Rahmen der Bereinigung gestützt auf § 29 Abs. 2 SubmV berichtigt werden durfte.
Anders verhält es sich bei der Korrektur, welche die Beschwerdegegnerin bei der Position "Steuerschrank" vorgenommen hat: Allein die Tatsache, dass die Korrektur einer telefonischen Nachfrage beim Anbieter bedurfte, zeigt, dass der Fehler nicht offensichtlich war. Dasselbe gilt auch für die Mehrwertsteuer. Der Offerte der Mitbeteiligten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Mehrwertsteuer bereits in den einzelnen Teilleistungen mitenthalten gewesen ist. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Mitbeteiligte durch die Darstellung in den Ausschreibungsunterlagen zu ihrem Fehler veranlasst worden sein könnte.
Offensichtlich zulässig ist dagegen die Bereinigung von Rabatt und Skonto aufgrund des um die Option "Erzeugen von Wasserbildern" verminderten Gesamtbetrags (E. 2.3). Beschränkt sich die Bereinigung der Offerte der Mitbeteiligten auf den zulässigen Umfang, so liegt der massgebliche Angebotspreis der Mitbeteiligten über dem von der Beschwerdeführerin offerierten. Nachdem die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte bei den qualitativen Kriterien dieselbe Punktzahl erreicht haben, liegt die Beschwerdeführerin somit insgesamt an erster Stelle (E. 2.4).
Rügen betreffend die Zuschlagskriterien "fachliche Kompetenz", "Referenzen" und "eigene Infrastruktur" (E. 3). Gutheissung (E. 4). · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG ERLÄUTERUNG FEHLER MEHRWERTSTEUER OFFENSICHTLICHER FEHLER OFFERTBEREINIGUNG OPTIONEN RABATT REFERENZAUSKÜNFTE SKONTO SUBMISSIONSRECHT TEILLEISTUNG TELEFONISCHE AUSKUNFT · Rechtsnormen: · § 29 SubmV § 30 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3