Outdoor Dining Hours Extension Denial Over Insufficient Noise Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute concerning the refusal to extend the operating hours of an outdoor dining area, finding that the lower authority's determination of noise impact was deficient because the site inspection (an essential "ear witness" assessment for operating facilities) was conducted at 10:00 AM when the area was closed and unpopulated, thus failing to capture the relevant noise emissions characteristic of actual use. The court reasoned that unless extraordinary circumstances warrant delay, noise immissions must be assessed when they occur, and since the timing of the inspection did not allow for a meaningful evaluation of the noise generated by the business, the factual basis for the decision was insufficiently established, leading to a partial approval and remand of the case.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich. Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tatsächlich auftreten; nur wenn besondere Umstände (wie etwa ungebührliche Verfahrensverzögerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgeführt. Um diese Zeit befanden sich keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde. Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zulässt. Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung
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KI-generiertThis provision appears to be the basis for the substantive decision regarding the approval/rejection of the permit, as the final decision involves partial acceptance and remittance based on factual findings.
This constitutional provision is listed among the cited norms related to the decision's outcome.
This provision is cited in relation to the substance of the case concerning noise.
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This provision is cited as part of the legal basis relevant to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00535
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00535 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich.
Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tatsächlich auftreten; nur wenn besondere Umstände (wie etwa ungebührliche Verfahrensverzögerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgeführt. Um diese Zeit befanden sich keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde.
Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zulässt.
Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ANLAGE AUGENSCHEIN GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT GRENZWERT LÄRM LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ ÖFFNUNGSZEITEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNGENÜGENDE/-R/-S · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 7 LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 8 Abs. IV LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 25 USG · Publikationen:
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