Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00535 • VG ZH VB.2005.00535 KI-generiert

Outdoor Dining Hours Extension Denial Over Insufficient Noise Assessment

Geschäftsnummer VB.2005.00535
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute concerning the refusal to extend the operating hours of an outdoor dining area, finding that the lower authority's determination of noise impact was deficient because the site inspection (an essential "ear witness" assessment for operating facilities) was conducted at 10:00 AM when the area was closed and unpopulated, thus failing to capture the relevant noise emissions characteristic of actual use. The court reasoned that unless extraordinary circumstances warrant delay, noise immissions must be assessed when they occur, and since the timing of the inspection did not allow for a meaningful evaluation of the noise generated by the business, the factual basis for the decision was insufficiently established, leading to a partial approval and remand of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich. Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tatsächlich auftreten; nur wenn besondere Umstände (wie etwa ungebührliche Verfahrensverzögerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgeführt. Um diese Zeit befanden sich keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde. Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zulässt. Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmimmissionen Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Teilentscheid verlängerte Öffnungszeiten Sachverhaltsgrundlage wesentliche Einrichtung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 USG

This provision appears to be the basis for the substantive decision regarding the approval/rejection of the permit, as the final decision involves partial acceptance and remittance based on factual findings.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision is listed among the cited norms related to the decision's outcome.

Art. 7 LSV

This provision is cited in relation to the substance of the case concerning noise.

Art. 7 Abs. I lit. b LSV

This provision is cited in relation to the substance of the case concerning noise.

Art. 8 Abs. IV LSV

This provision is cited in relation to the substance of the case concerning noise.

Art. 11 Abs. II USG

This provision is cited as part of the legal basis relevant to the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00535

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205626&W10_KEY=13317138&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00535 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerte Verlängerung der Öffnungszeiten einer Gartenwirtschaft Die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer Störungswirkung sind schwierig. Ist eine Anlage bereits in Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen in aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich.

Dieser ist wenn möglich zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in welchem die zu beurteilenden Immissionen tatsächlich auftreten; nur wenn besondere Umstände (wie etwa ungebührliche Verfahrensverzögerung) vorliegen, kann auf die Feststellung der tatsächlichen Lärmimmissionen verzichtet und eine Beurteilung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorgenommen werden. - Hier hat die Vorinstanz den (Referenten-) Augenschein am 22. Juni um 10 Uhr durchgeführt. Um diese Zeit befanden sich keine Gäste in der Gartenwirtschaft, in welcher erst für das Mittagessen aufgedeckt wurde.

Der Augenschein konnte somit zwar über die räumlichen Verhältnisse, jedoch nicht über die Lärmentwicklung während des Betriebs Aufschluss geben. Besondere Gründe, welche die Wahl eines derart ungünstigen Augen- bzw. Ohrenscheinszeitpunkts gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. In der zweiten Junihälfte, in welcher der Augenschein stattfand, ist ohne Weiteres mit Abenden zu rechnen, an denen in einer Gartenwirtschaft ein Betrieb herrscht, der eine aussagekräftige Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zulässt.

Die Durchführung des Augenscheins zu einem Zeitpunkt, in welchem die Immissionen nicht beurteilt werden konnten, stellt deshalb eine ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar (E. 3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung · --- · Stichworte: · ANLAGE AUGENSCHEIN GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT GRENZWERT LÄRM LÄRMIMMISSION LÄRMSCHUTZ ÖFFNUNGSZEITEN SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNGENÜGENDE/-R/-S · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 7 LSV Art. 7 Abs. I lit. b LSV Art. 8 Abs. IV LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 25 USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3