Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00530 • VG ZH VB.2005.00530 KI-generiert

Municipality Reimbursement for Emergency Ambulance Costs Due to Recipient Indigence

Geschäftsnummer VB.2005.00530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a municipality's claim against a resident's municipality of residence for reimbursement of costs incurred for an ambulance emergency response provided to one of its residents, where the resident was later found to be unable to pay, as evidenced by an unsuccessful debt collection process resulting in a loss certificate. The court reasoned that while social assistance legislation generally obligates the municipality of residence to provide aid, making it improper to demand cost recovery from an able-bodied person, the resulting loss certificate demonstrated the medical assistance recipient's indigence, thus validating the claimant municipality's right to seek recourse against the resident's municipality of residence under the relevant social assistance law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Vergütung eines Ambulanzeinsatzes durch die Wohnsitzgemeinde: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Bezirksrat hat das gegenüber der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren der Beschwerdeführerin um Ersatz der streitbetroffenen Kosten für den Notfalleinsatz abgewiesen (E.2). Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe: Prinzipiell obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (E.3). Es widerspricht der Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die angefallenen Kosten selber zu begleichen (E.4). Vorliegend darf jedoch von einer Bedürftigkeit der medizinisch betreuten Person ausgehen, nachdem diese erfolglos gemahnt und betrieben worden war, woraus ein Verlustschein resultierte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Regressforderung der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde auf § 42 SHG stützen (E.5). Kostenfolge (E.7).

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Sozialhilfe Soforthilfe Bedürftigkeit Inkasso Kostenrückforderung Rückgriff des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 SHG

The regressive claim of the appealing municipality against the municipality of residence is based on this provision because the person needing medical care resulted in a loss certificate after being unsuccessfully reminded and sued.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited in the final order regarding the consequence of costs (Kostenfolge).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00530

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00530 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2006 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Vergütung eines Ambulanzeinsatzes durch die Wohnsitzgemeinde: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Bezirksrat hat das gegenüber der Beschwerdegegnerin gestellte Begehren der Beschwerdeführerin um Ersatz der streitbetroffenen Kosten für den Notfalleinsatz abgewiesen (E.2).

Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe: Prinzipiell obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (E.3). Es widerspricht der Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die angefallenen Kosten selber zu begleichen (E.4). Vorliegend darf jedoch von einer Bedürftigkeit der medizinisch betreuten Person ausgehen, nachdem diese erfolglos gemahnt und betrieben worden war, woraus ein Verlustschein resultierte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Regressforderung der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde auf § 42 SHG stützen (E.5). Kostenfolge (E.7). · --- · Stichworte: · BETREIBUNG KOSTENÜBERNAHME NOTFALLDIENST REGRESS VERLUSTSCHEIN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 60 aGesundheitsG § 32 SHG § 33 SHG § 42 SHG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 55 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3