Tendering Dispute: Bid Rejection Upheld on Criteria Conflict and Price Adjustment for Comparability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public tendering dispute, the court upheld the rejection of a bid where the bidder relied on general award criteria in the special provisions rather than the specific criteria listed for the tender, reasoning that in case of conflicting information, the criteria bidders could reasonably assume to be decisive under the principle of good faith must prevail. Furthermore, the court found that adjusting a unit price offer by retrospectively adding a lump sum for overhead (2% was deemed justifiable) was a permissible measure to ensure comparability with fixed-price offers, and confirmed that the criterion for apprentice training should be assessed based on the ratio of apprentices to total employees, rather than the absolute number, to prevent favoring larger firms.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission. Bei widersprüchlichen Angaben betreffend die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen ist darauf abzustellen, was die Offertestellenden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als massgeblich erachten durften. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass anstelle der vergabespezifischen die abweichenden allgemeineren Zuschlagskriterien in den Besonderen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen Vorrang hätten (E. 4). Vergleichbarkeit von Einheitspreis- und Festpreisofferte (Pauschal- oder Globalpreisangebot). Bei einem Einheitspreisangebot kann nachträglich im Sinn einer ausgleichenden Massnahme eine Regiepauschale aufgerechnet werden, um die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen. Die Höhe einer solchen Regiepauschale von 2 % ist jedenfalls vertretbar (E. 5). Beim Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist an der bisherigen Praxis festzuhalten, wonach nicht auf die absolute Zahl der Lehrlinge, sondern auf das Verhältnis in Bezug auf die Gesamtzahl der Beschäftigten abzustellen ist, da andernfalls grosse gegenüber kleineren Firmen bevorzugt würden (E. 6). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00526
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00526 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Bei widersprüchlichen Angaben betreffend die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen ist darauf abzustellen, was die Offertestellenden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als massgeblich erachten durften. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass anstelle der vergabespezifischen die abweichenden allgemeineren Zuschlagskriterien in den Besonderen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen Vorrang hätten (E. 4).
Vergleichbarkeit von Einheitspreis- und Festpreisofferte (Pauschal- oder Globalpreisangebot). Bei einem Einheitspreisangebot kann nachträglich im Sinn einer ausgleichenden Massnahme eine Regiepauschale aufgerechnet werden, um die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen. Die Höhe einer solchen Regiepauschale von 2 % ist jedenfalls vertretbar (E. 5). Beim Zuschlagskriterium der Lehrlingsausbildung ist an der bisherigen Praxis festzuhalten, wonach nicht auf die absolute Zahl der Lehrlinge, sondern auf das Verhältnis in Bezug auf die Gesamtzahl der Beschäftigten abzustellen ist, da andernfalls grosse gegenüber kleineren Firmen bevorzugt würden (E. 6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEBOTSPREIS EINHEITSPREIS EINHEITSPREISOFFERTE GLOBALANGEBOT GLOBALPREISANGEBOT LEHRLINGSAUSBILDUNG REGIEARBEIT SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN VERGLEICHBARKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3