Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00519 • VG ZH VB.2005.00519 KI-generiert

Appeal Regarding Terraced House and Garage Building Permit Approval

Geschäftsnummer VB.2005.00519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against the approval of a building permit for a terraced house with an attached garage building, addressing several procedural and substantive objections. The court dismissed the argument that the submitted plans were insufficient, determined that the terraced house and garage, despite subterranean connections, did not constitute a single building for the purposes of calculating length surcharges and setbacks, confirming compliance with distance regulations based on this separation. Furthermore, the court upheld the classification of the top floor as a permissible attic, rejected the claim that the garage had two full stories, and justified an exception permit for exceeding the garage's height due to exceptional topographical conditions, ultimately affirming that the project's integration into the surroundings and the proposed landscaping met legal standards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Terrassenhaus mit Garagengebäude. Der Einwand der unzureichenden Planunterlagen ist unbegründet (E. 2). Terrassenhaus und Garagengebäude stellen nicht zwei getrennte Gebäude dar, weshalb Mehrlängenzuschlag, Gebäudelänge und grosser Grenzabstand nicht getrennt zu ermitteln sind (E. 3.1-3.3). Bei Terrassenhaus und Garagengebäude handelt es sich trotz unterirdischer Verbindungen nicht um eine bauliche Einheit. Unter dieser Vorgabe sind die Abstandsvorschriften eingehalten (E. 3.4). Das oberste Geschoss des Terrassenhauses stellt ein zulässiges Dachgeschoss dar (E. 4.1). Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Garagengebäude weise zwei Vollgeschosse auf, ist abzulehnen (E. 4.2). Die ausserordentlichen topographischen Verhältnisse rechtfertigen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Höhenüberschreitung des Garagengebäudes (E. 5). Die Beurteilung des Bauprojekts hinsichtlich der befriedigenden Einordnung durch die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich als nicht rechtsverletzend (E. 6). Die Wertung der Bewilligungsbehörde, die vorgesehene Umgebungsgestaltung entspreche der einschlägigen Bestimmung der kommunalen Bau- und Zonenordnung, ist vertretbar und damit rechtens (E. 7.1 und 7.2). Auf die Rüge hinsichtlich des Lichtschachts für einen Wellnessraum ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten (E. 7.3). Abweisung (E. 8).

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Höhe der Baute Verfahrensrügen Mehrfamilienhaus Grundeigentum öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 275 Abs. III PBG

This provision was applied to justify the granting of an exceptional permit for exceeding the height limit of the garage building due to extraordinary topographical conditions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00519

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Terrassenhaus mit Garagengebäude. Der Einwand der unzureichenden Planunterlagen ist unbegründet (E. 2). Terrassenhaus und Garagengebäude stellen nicht zwei getrennte Gebäude dar, weshalb Mehrlängenzuschlag, Gebäudelänge und grosser Grenzabstand nicht getrennt zu ermitteln sind (E. 3.1-3.3).

Bei Terrassenhaus und Garagengebäude handelt es sich trotz unterirdischer Verbindungen nicht um eine bauliche Einheit. Unter dieser Vorgabe sind die Abstandsvorschriften eingehalten (E. 3.4). Das oberste Geschoss des Terrassenhauses stellt ein zulässiges Dachgeschoss dar (E. 4.1). Der Einwand der Beschwerdeführenden, das Garagengebäude weise zwei Vollgeschosse auf, ist abzulehnen (E. 4.2). Die ausserordentlichen topographischen Verhältnisse rechtfertigen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Höhenüberschreitung des Garagengebäudes (E. 5).

Die Beurteilung des Bauprojekts hinsichtlich der befriedigenden Einordnung durch die Bewilligungsbehörde und die Vorinstanz erweist sich als nicht rechtsverletzend (E. 6). Die Wertung der Bewilligungsbehörde, die vorgesehene Umgebungsgestaltung entspreche der einschlägigen Bestimmung der kommunalen Bau- und Zonenordnung, ist vertretbar und damit rechtens (E. 7.1 und 7.2). Auf die Rüge hinsichtlich des Lichtschachts für einen Wellnessraum ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten (E. 7.3). Abweisung (E. 8). · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHAUFBAUTE DACHGESCHOSS DRITTELSREGEL EINORDNUNG FASSADENLÄNGE GARAGE GEBÄUDEHÖHE GEBÄUDELÄNGE GESCHLOSSENE BAUWEISE GESCHOSSZAHL GEWACHSENER BODEN GRENZABSTAND HAUPTGEBÄUDE LICHTSCHACHT MEHRLÄNGENZUSCHLAG OFFENE BAUWEISE PLANUNTERLAGEN PROFILLINIEN TERRASSENHAUS UMGEBUNGSGESTALTUNG UNTERGESCHOSS UNTERNIVEAUGARAGE VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen:

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