Appeal Regarding Building Permit, Access Exception Permit, and Building Mass Index Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit for a residential and commercial building, specifically challenging the necessity of an exception permit for access across a municipal buffer zone and the calculation method for the building mass index (BMI). The court reasoned that the required access over the narrow municipal buffer zone necessitates an exception permit outside the building area, making the building authority the competent decision-maker, and found the requirements for such an exception under federal planning law to be met. Furthermore, the court upheld the zoning ordinance's differentiation of BMI for main and ancillary buildings, including a bonus for special buildings, deeming it a permissible implementation of broader planning law and finding the allocation of the premium for privileged spaces in the main building appropriate for the case.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung und Ausnahmebewilligungen | Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses: Ausnahmebewilligung für die Erschliessung über eine Freihaltezone (E. 3) und Berechnungsweise der Baumassenziffer (E. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass bezüglich der Inanspruchnahme der schmalen, an das Baugrundstück angrenzenden kommunalen Freihaltezone eine Ausnahmebewilligung ausserhalb des Baugebiets zu beurteilen ist, weshalb die Bewilligungskompetenz hierfür bei der Baudirektion liegt (E. 3.3.1). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind vorliegend gegeben (E. 3.3.2). Die unterschiedlichen Festlegungen von Baumassenziffern für Haupt- und Nebengebäude gemäss Art. 15 der BZO Zollikonmit einem Bonus für Besondere Gebäude sind nicht unzulässig; § 13 ABauV, der eine solche Aufteilung der Baumassenziffern für Hauptgebäude, Besondere Gebäude und dem Energiesparen dienende Vorbauten zulässt, stellt eine zulässige Konkretisierung von § 258 PBG dar (E. 4.3.1). Die Anrechnung des Zuschlags für privilegierte Räume im Hauptgebäude erweist sich im vorliegenden Fall auch als sachgerecht (E. 4.3.2). Die kantonalrechtliche Regelung von § 13 ABauV durfte auf den früher erlassenen Art. 15 BZO angewendet werden, ohne dass der kommunale Gesetzgeber nochmals einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte (E. 4.3.3). Abweisung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00518
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.07.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligungen · Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses: Ausnahmebewilligung für die Erschliessung über eine Freihaltezone (E.
3) und Berechnungsweise der Baumassenziffer (E. 4). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass bezüglich der Inanspruchnahme der schmalen, an das Baugrundstück angrenzenden kommunalen Freihaltezone eine Ausnahmebewilligung ausserhalb des Baugebiets zu beurteilen ist, weshalb die Bewilligungskompetenz hierfür bei der Baudirektion liegt (E. 3.3.1). Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind vorliegend gegeben (E. 3.3.2). Die unterschiedlichen Festlegungen von Baumassenziffern für Haupt- und Nebengebäude gemäss Art. 15 der BZO Zollikonmit einem Bonus für Besondere Gebäude sind nicht unzulässig;
§ 13 ABauV, der eine solche Aufteilung der Baumassenziffern für Hauptgebäude, Besondere Gebäude und dem Energiesparen dienende Vorbauten zulässt, stellt eine zulässige Konkretisierung von § 258 PBG dar (E. 4.3.1). Die Anrechnung des Zuschlags für privilegierte Räume im Hauptgebäude erweist sich im vorliegenden Fall auch als sachgerecht (E. 4.3.2). Die kantonalrechtliche Regelung von § 13 ABauV durfte auf den früher erlassenen Art. 15 BZO angewendet werden, ohne dass der kommunale Gesetzgeber nochmals einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte (E. 4.3.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSSERHALB DER BAUZONEN BAUMASSENZIFFER BESONDERES GEBÄUDE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSFLÄCHE FREIHALTEZONE HAUPTGEBÄUDE KOMMUNALES RECHT NORMENKOLLISION ZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 258 PBG Art. 24 RPG · Publikationen: · BEZ 2006 Nr. 31 S. 28 RB 2006 Nr. 67 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3