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VB.2005.00515 • VG ZH VB.2005.00515 KI-generiert

Megaboard Permit Denial Upheld on Aesthetic Grounds

Geschäftsnummer VB.2005.00515
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a building permit for a megaboard on a largely closed building facade in a municipality, affirming that the appellate commission's deference to the municipal authority's discretionary aesthetic judgment was legally sound. The court found that the appellant failed to demonstrate that the factual findings or the aesthetic assessment—that the solid facade presented a deliberate optical counterweight to the articulated side of the building—were incorrect or violated the law, and also noted the relevance of traffic safety considerations which the commission appropriately highlighted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung eines Megaposters an einer mehrheitlich geschlossenen Gebäudefassade in Zürich. Kognitionsbeschränkung der Baurekurskommission. Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens (E. 2). Begründung der Verweigerung in Verfügung und Rekursvernehmlassung (E. 4.1). Sachverhaltsfeststellung und Würdigung durch die Baurekurskommission (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt insbesondere durch seine Bildvergleiche nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt. Was die vorinstanzliche Überprüfung der ästhetischen Würdigung durch die Bewilligungsbehörde betrifft, vermag er nicht darzutun, inwieweit diese unhaltbar wäre. Die Ansicht der Baubehörde, der geschlossene Fassadenteil bilde in architektonischer Hinsicht ein bewusstes optisches Gegengewicht zur mit Balkonen und Fenstern gegliederten Gebäudeseite, ist vertretbar (E. 5.2). Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass eine Überprüfung der Reklameanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ebenfalls angebracht gewesen wäre (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung bauästhetische Gründe Legitimation gegen Baubewilligung tatsächliche Begründung Sicherheit von Gebäuden Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision is cited alongside another provision, implying it was part of the legal basis for the final decision dismissing the appeal (Abweisung).

§ 238 Abs. II PBG

This provision is cited alongside another provision, implying it was part of the legal basis for the final decision dismissing the appeal (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00515

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00515 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung eines Megaposters an einer mehrheitlich geschlossenen Gebäudefassade in Zürich. Kognitionsbeschränkung der Baurekurskommission. Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich als rechtens (E. 2).

Begründung der Verweigerung in Verfügung und Rekursvernehmlassung (E. 4.1). Sachverhaltsfeststellung und Würdigung durch die Baurekurskommission (E. 4.2). Der Beschwerdeführer bringt insbesondere durch seine Bildvergleiche nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen lässt. Was die vorinstanzliche Überprüfung der ästhetischen Würdigung durch die Bewilligungsbehörde betrifft, vermag er nicht darzutun, inwieweit diese unhaltbar wäre.

Die Ansicht der Baubehörde, der geschlossene Fassadenteil bilde in architektonischer Hinsicht ein bewusstes optisches Gegengewicht zur mit Balkonen und Fenstern gegliederten Gebäudeseite, ist vertretbar (E. 5.2). Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass eine Überprüfung der Reklameanlage im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ebenfalls angebracht gewesen wäre (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BRANDMAUER FASSADE FASSADENGESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG MEGAPOSTER PLAKATWERBESTELLE VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3