Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00514 • VG ZH VB.2005.00514 KI-generiert

Challenge to Engineering Services Award Criteria and Variant Bid Scope

Geschäftsnummer VB.2005.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a challenge regarding the award of engineering services for the renovation of an indoor pool, specifically focusing on the permissibility of a variant bid with reduced scope alongside the base offer. The court reasoned that a variant involving a slight reduction in required engineering services from the base offer is permissible, but if it alters the scope, other bidders must be given an opportunity to adjust their offers due to equality and transparency; furthermore, the court upheld the use of bidder experience as a legitimate quality criterion when justified by project needs, and found it objectively reasonable to give larger bidders a slight preference for their greater in-house specialization capacity, particularly since this criterion was only weighted at 10%; finally, the court confirmed the validity of using apprenticeship training as a weighting criterion, provided its weighting does not exceed 10% of the total and does not disadvantage foreign bidders.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Ingenieurarbeiten für Sanierung Hallenbad: Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Unternehmervariante. Grundsätzlich ist es zulässig, neben dem Grundangebot im Sinn einer Variante ein Angebot mit reduzierter Leistung zu unterbreiten. Falls diese Variante die Anforderungen der Ausschreibung reduziert, ist den anderen Anbietenden aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz Gelegenheit zu geben, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen. Die von der Mitbeteiligten eingereichte Variante beinhaltet die für die ausschreibungskonforme Ausführung der Sanierungsarbeiten erforderlichen Ingenierleistungen, welche gegenüber dem ausführlicheren Grundangebot lediglich etwas reduziert sind; eine solche Variante ist ohne weiteres zulässig (E. 4.2, insbes. 4.2.4 f.). Die Erfahrung eines Anbietenden ist zumindest dann ein sachliches Kriterium für die Beurteilung der Qualität seiner Leistungen, wenn die an die Erfahrung gestellten Anforderungen durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet sind. Dies trifft im vorliegenden Fall zu (E. 5). In Bezug auf das Kriterium der Leistungsfähigkeit ist es sachlich vertretbar, wenn grösseren Anbietenden mit zahlreichen eigenen fachspezifischen Mitarbeitenden ein gewisser Vorzug eingeräumt wird. Der generellen Benachteiligung kleinerer Unternehmen wird durch die bloss 10%ige Gewichtung des Zuschlagskriteriums entgegengetreten (E. 6). Bei der Wahl des Vergabeverahrens hat die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlich zulässigen Verfahrensarten freie Hand (E. 7). Die Lehrlingsausbildung ist als Zuschlagskriterium zulässig, solange dieses Kriterium nicht mit mehr als 10% des Totals aller Kriterien gewichtet wird, und ausländische Anbietende nicht benachteiligt werden (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Zuschlagskriterien Kognitionsbefugnis Ingenieurvertrag Offertbewertung selektives Verfahren Bauleistungen
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Ingenieurarbeiten für Sanierung Hallenbad: Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Unternehmervariante. Grundsätzlich ist es zulässig, neben dem Grundangebot im Sinn einer Variante ein Angebot mit reduzierter Leistung zu unterbreiten. Falls diese Variante die Anforderungen der Ausschreibung reduziert, ist den anderen Anbietenden aus Gründen der Gleichbehandlung und der Transparenz Gelegenheit zu geben, auch ihre Offerten an die neue Umschreibung des Leistungsinhalts anzupassen.

Die von der Mitbeteiligten eingereichte Variante beinhaltet die für die ausschreibungskonforme Ausführung der Sanierungsarbeiten erforderlichen Ingenierleistungen, welche gegenüber dem ausführlicheren Grundangebot lediglich etwas reduziert sind; eine solche Variante ist ohne weiteres zulässig (E. 4.2, insbes. 4.2.4 f.). Die Erfahrung eines Anbietenden ist zumindest dann ein sachliches Kriterium für die Beurteilung der Qualität seiner Leistungen, wenn die an die Erfahrung gestellten Anforderungen durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet sind.

Dies trifft im vorliegenden Fall zu (E. 5). In Bezug auf das Kriterium der Leistungsfähigkeit ist es sachlich vertretbar, wenn grösseren Anbietenden mit zahlreichen eigenen fachspezifischen Mitarbeitenden ein gewisser Vorzug eingeräumt wird. Der generellen Benachteiligung kleinerer Unternehmen wird durch die bloss 10%ige Gewichtung des Zuschlagskriteriums entgegengetreten (E. 6). Bei der Wahl des Vergabeverahrens hat die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlich zulässigen Verfahrensarten freie Hand (E. 7). Die Lehrlingsausbildung ist als Zuschlagskriterium zulässig, solange dieses Kriterium nicht mit mehr als 10% des Totals aller Kriterien gewichtet wird, und ausländische Anbietende nicht benachteiligt werden (E. 7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANBIETER ANGEBOT ANGEBOTSVARIANTE ANPASSUNG ERFAHRUNG GLEICHBEHANDLUNG LEHRLINGSAUSBILDUNG LEISTUNGSFÄHIGKEIT MINDERLEISTUNG REFERENZ REFERENZAUSKÜNFTE SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZ UNTERNEHMERVARIANTE VARIANTE ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3