Conditional Release Standard, Deviation Requires Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case concerning the conditional release of an individual after serving two-thirds of their prison sentence. The court ruled that conditional release is the standard practice, and deviations require substantial justification. The primary consideration is a differential prognosis, assessing whether the risk of reoffending is higher with conditional release or full sentence completion. In this specific case, the court found no compelling reasons to deny the conditional release, leading to the approval of the application.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung | Bedingte Entlassung Zuständigkeit (E. 1). Verfahrensvereinigung (E. 2). Die bedingte Entlassung nach Verbüssen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Differenzialprognose). Vorliegend sind keine guten Gründe ersichtlich, welche zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen könnten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the summary and likely forms the basis for the decision on conditional release.
This provision is cited in the summary and likely relates to procedural aspects of the case, possibly concerning the union of proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00508
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung Zuständigkeit (E. 1). Verfahrensvereinigung (E. 2). Die bedingte Entlassung nach Verbüssen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Differenzialprognose).
Vorliegend sind keine guten Gründe ersichtlich, welche zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen könnten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BETRUG BEWÄHRUNG DIFFERENZIALPROGNOSE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN LEGALPROGNOSE RISIKO VERFAHRENSVEREINIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 38 Ziff. 1 StGB § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3