Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2005.00508 • VG ZH VB.2005.00508 KI-generiert

Conditional Release Standard, Deviation Requires Justification

Geschäftsnummer VB.2005.00508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a case concerning the conditional release of an individual after serving two-thirds of their prison sentence. The court ruled that conditional release is the standard practice, and deviations require substantial justification. The primary consideration is a differential prognosis, assessing whether the risk of reoffending is higher with conditional release or full sentence completion. In this specific case, the court found no compelling reasons to deny the conditional release, leading to the approval of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung Zuständigkeit (E. 1). Verfahrensvereinigung (E. 2). Die bedingte Entlassung nach Verbüssen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Differenzialprognose). Vorliegend sind keine guten Gründe ersichtlich, welche zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen könnten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Wiederholungsgefahr triftige Gründe Strafbefreiung Hafterstehungsfähigkeit Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Ziff. 1 StGB

This provision is cited in the summary and likely forms the basis for the decision on conditional release.

§ 17 Abs. II VRG

This provision is cited in the summary and likely relates to procedural aspects of the case, possibly concerning the union of proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00508

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00508 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung Zuständigkeit (E. 1). Verfahrensvereinigung (E. 2). Die bedingte Entlassung nach Verbüssen von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen sei (Differenzialprognose).

Vorliegend sind keine guten Gründe ersichtlich, welche zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führen könnten (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Gutheissung · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG BETRUG BEWÄHRUNG DIFFERENZIALPROGNOSE KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN LEGALPROGNOSE RISIKO VERFAHRENSVEREINIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 38 Ziff. 1 StGB § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3