Refusal to Enter Salaried Corporate Lawyer into Cantonal Bar Directory
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a case concerning the refusal to enter a salaried corporate lawyer into the cantonal Bar Directory, as opposed to the Bar Register, under the relevant Bar Act provisions. The court reasoned that the purpose of the Bar Act is to protect the public, and since employed lawyers operate under a duty of loyalty to their employer, whose advisory activities do not require public protection, a teleological interpretation of the law prevents such in-house counsel from being listed in the directory for their work performed for their employer. Furthermore, the court found that advising the employer did not meet the requirement of independent professional activity necessary for directory listing, and even if economic freedom were implicated, no violation was established because the refusal did not restrict the lawyer's external functions.
Legislator-Regeste
AmtlichAnwaltsverzeichnis | Verweigerung des Eintrags ins Anwaltsverzeichnis nach § 16 AnwG (nicht Anwaltsregister) für einen angestellten Unternehmensjuristen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Anwälte und Anwältinnen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein, haben der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit anzuzeigen (E.3.1). Strittig ist, inwieweit unter dem neuen Recht die als Unternehmensjuristen tätigen Rechtsanwälte - ausserhalb des Anwaltsmonopols - als "den Anwaltsberuf ausübend" im Sinne des Anwaltsgeseztes zu gelten haben (E.3.2). Würdigung der Materialien (E.3.3). Da der Arbeitgeber, zu dem die angestellten Anwälte und Anwältinnen in einem Treueverhältnis stehen, keines Publikumschutzes bedarf, führt eine teleologische Auslegung des Anwaltsgesetzes dazu, dass es nicht dem Gesetzeszweck entsprechen kann, dass sich die angestellten Anwältinnen und Anwälte für ihre ihrem Arbeitgeber gegenüber erbrachte beratende Tätigkeit ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können (E.3.4). Die Eintragung scheitert auch daran, dass seine beratende Tätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nicht den Anforderungen einer unabhängigen Anwaltstätigkeit genügt (E.3.5). Es ist fraglich, ob überhaupt der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit tangiert ist, wird doch der Beschwerdeführer trotz Verweigerung des Eintrags nicht an der Ausübung seiner ohnehin kahm nach aussen gerichteten Funktionen eingeschränkt. Selbst wenn aber der Schutzbereich tangiert wäre, kann keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit festgestellt werden (E.3.6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed based on the refusal of entry into the official lawyers' register according to this provision.
The court found no violation of the economic freedom guaranteed by this constitutional article.
This provision regarding the duty to notify the supervisory commission was mentioned in relation to the legal status of employed lawyers.
This provision regarding the duty to notify the supervisory commission was mentioned in relation to the legal status of employed lawyers.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00492
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00492 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2005 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Anwaltsverzeichnis · Verweigerung des Eintrags ins Anwaltsverzeichnis nach § 16 AnwG (nicht Anwaltsregister) für einen angestellten Unternehmensjuristen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Anwälte und Anwältinnen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein, haben der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit anzuzeigen (E.3.1).
Strittig ist, inwieweit unter dem neuen Recht die als Unternehmensjuristen tätigen Rechtsanwälte - ausserhalb des Anwaltsmonopols - als "den Anwaltsberuf ausübend" im Sinne des Anwaltsgeseztes zu gelten haben (E.3.2). Würdigung der Materialien (E.3.3). Da der Arbeitgeber, zu dem die angestellten Anwälte und Anwältinnen in einem Treueverhältnis stehen, keines Publikumschutzes bedarf, führt eine teleologische Auslegung des Anwaltsgesetzes dazu, dass es nicht dem Gesetzeszweck entsprechen kann, dass sich die angestellten Anwältinnen und Anwälte für ihre ihrem Arbeitgeber gegenüber erbrachte beratende Tätigkeit ins Anwaltsverzeichnis eintragen lassen können (E.3.4).
Die Eintragung scheitert auch daran, dass seine beratende Tätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber nicht den Anforderungen einer unabhängigen Anwaltstätigkeit genügt (E.3.5). Es ist fraglich, ob überhaupt der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit tangiert ist, wird doch der Beschwerdeführer trotz Verweigerung des Eintrags nicht an der Ausübung seiner ohnehin kahm nach aussen gerichteten Funktionen eingeschränkt. Selbst wenn aber der Schutzbereich tangiert wäre, kann keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit festgestellt werden (E.3.6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
· --- · Stichworte: · ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSVERZEICHNIS ARBEITGEBER/-IN BERUFS- UND GEWERBERECHT PUBLIKUMSCHUTZ UNABHÄNGIGKEIT UNTERNEHMENSJURIST WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen: · § 13 AnwG § 14 AnwG § 16 Abs. 1 AnwG Art. 27 BV · Publikationen: · RB 2005 Nr. 32 S. 106 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2