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VB.2005.00484 • VG ZH VB.2005.00484 KI-generiert

Municipality v. Unauthorized Attic Construction Over Knee Wall Height

Geschäftsnummer VB.2005.00484
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the municipality's order to cease unauthorized construction and restore the legal state because the addition of an interior ceiling lining to the attic walls, lacking any structural function, was deemed a deliberate attempt to raise the roof, effectively creating an impermissible full story rather than a permitted attic based on the knee wall height measurement defined by structurally essential components. The court reasoned that the deviation from the maximum allowable knee wall height was significant, resulting in a substantial increase in the ridge height, and thus the required modification—reducing the roof structure to comply with the maximum knee wall height—was the only appropriate measure to restore the lawful condition, as proposed remedies like floor or roof doubling would not correct the classification of the level as an impermissible full story.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Befehl | Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe. Legitimation der Gemeinde: Der Vollzug von baurechtlichen Normen ist klarerweise eine Aufgabe der Gemeinde, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ohne weiteres bejaht werden kann (E. 2.2). Rechtswidrigkeit der Dachaufstockung: Für die Höhe des Kniestocks sind grundsätzlich die konstruktiv wesentlichen Bauteile massgebend (E. 4.2.1). - Vorliegend hat der Beschwerdeführer an den traufseitigen Aussenwänden des Dachgeschosses eine Innen-Deckenverkleidung angebracht, die keinerlei konstruktive Funktion hat. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist es offensichtlich, dass die Abdeckung allein deshalb angebracht wurde, um das Satteldach anzuheben. Dadurch wird nicht nur die begehbare Fläche vergrössert, sondern auch ein anderer räumlicher Eindruck vermittelt. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgehalten, dass das streitbetroffene Geschoss nach der Begriffsbestimmung von § 275 Abs. 2 PBG kein Dachgeschoss darstellt, sondern als ein unzulässiges Vollgeschoss zu qualifizieren ist (E. 4.2.1). Herbeiführung des rechtmässigen Zustands: Die Abweichung vom gesetzesmässigen Zustand ist schwer wiegend, weil die Baute ein unzulässiges Vollgeschoss aufweist. Die Abweichung vom Kniestockmass ist erheblich, insbesondere auch dann, wenn man die Auswirkungen auf die Firsthöhe berücksichtigt; mit einem gesetzesmässigen Kniestock von maximal 90 cm und der Dachneigung von 45 Grad wäre der First nämlich rund 85 cm weniger hoch gewesen. - Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind nicht "milder" und völlig ungeeignet. Weder die Aufdoppelung des Bodens noch des Dachs würde am Kniestockmass etwas ändern und nicht zur Folge haben, dass das zulässige oberste Vollgeschoss begriffsmässig wieder als Dachgeschoss definiert werden könnte. Die von der Behörde verlangte Änderung des Dachs (mit der maximal zulässigen Kniestockhöhe von 90 cm) ist nicht nur die geeignete Massnahme, sie istauch aus Gründen der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung erforderlich (E. 5.3). Abweisung (vereinigt mit VB.2005.00489)

Schlagwörter

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unbewilligter Bau baupolizeiliche Gebäudehöhe kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Revers Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 275 Abs. II PBG

The court affirmed the lower court's finding that the storey in question qualified as an unauthorized full storey, not a roof storey, based on this provision defining storey height requirements.

§ 341 PBG

This provision was implicitly relevant as the measures ordered aimed at restoring the lawful state required by law regarding building regulations.

Art. 21 VRG

This procedural rule was applied as the basis for the court's decision regarding the municipal authority's standing (Legitimation der Gemeinde).

Art. 21 lit. b VRG

This specific part of the procedural rule was applied concerning the municipal authority's standing to appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00484

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.08.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Befehl · Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe. Legitimation der Gemeinde: Der Vollzug von baurechtlichen Normen ist klarerweise eine Aufgabe der Gemeinde, weshalb die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ohne weiteres bejaht werden kann (E. 2.2).

Rechtswidrigkeit der Dachaufstockung: Für die Höhe des Kniestocks sind grundsätzlich die konstruktiv wesentlichen Bauteile massgebend (E. 4.2.1). - Vorliegend hat der Beschwerdeführer an den traufseitigen Aussenwänden des Dachgeschosses eine Innen-Deckenverkleidung angebracht, die keinerlei konstruktive Funktion hat. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist es offensichtlich, dass die Abdeckung allein deshalb angebracht wurde, um das Satteldach anzuheben. Dadurch wird nicht nur die begehbare Fläche vergrössert, sondern auch ein anderer räumlicher Eindruck vermittelt.

Die Vorinstanzen haben zu Recht festgehalten, dass das streitbetroffene Geschoss nach der Begriffsbestimmung von § 275 Abs. 2 PBG kein Dachgeschoss darstellt, sondern als ein unzulässiges Vollgeschoss zu qualifizieren ist (E. 4.2.1). Herbeiführung des rechtmässigen Zustands: Die Abweichung vom gesetzesmässigen Zustand ist schwer wiegend, weil die Baute ein unzulässiges Vollgeschoss aufweist. Die Abweichung vom Kniestockmass ist erheblich, insbesondere auch dann, wenn man die Auswirkungen auf die Firsthöhe berücksichtigt; mit einem gesetzesmässigen Kniestock von maximal 90 cm und der Dachneigung von 45 Grad wäre der First nämlich rund 85 cm weniger hoch gewesen. - Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind nicht "milder" und völlig ungeeignet.

Weder die Aufdoppelung des Bodens noch des Dachs würde am Kniestockmass etwas ändern und nicht zur Folge haben, dass das zulässige oberste Vollgeschoss begriffsmässig wieder als Dachgeschoss definiert werden könnte. Die von der Behörde verlangte Änderung des Dachs (mit der maximal zulässigen Kniestockhöhe von 90 cm) ist nicht nur die geeignete Massnahme, sie ist auch aus Gründen der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung erforderlich (E. 5.3). Abweisung (vereinigt mit VB.2005.00489) · --- · Stichworte: · ABBRUCHBEFEHL AUFSTOCKUNG BAUVERWEIGERUNG DACHGESCHOSS KNIESTOCKHÖHE LEGITIMATION DER GEMEINDE MESSWEISE RECHTMÄSSIGER ZUSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLGESCHOSS · Rechtsnormen:

· § 275 Abs. II PBG § 341 PBG § 21 VRG § 21 lit. b VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 70 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2