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VB.2005.00481 • VG ZH VB.2005.00481 KI-generiert

Skating Facility Noise Permit Reversal Due to Unsubstantiated Noise Value and Denial of Right to be Heard

Geschäftsnummer VB.2005.00481
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision concerning the building permit for the expansion of a fixed skating facility, which is subject to noise emission limitations for new installations, requiring consideration of all resulting immissions, including those from previously approved components. The court found the lower authority's decision lacked a comprehensible basis because it relied on an unverified "experience value" of approximately 75 dB(A) for noise assessment, which could not be substantiated from the file or public sources. Furthermore, if this value stemmed from prior knowledge, failing to allow the parties to comment on it constituted a denial of the right to be heard, leading the court to partially uphold the appeal and remand the matter for further investigation and reasoned decision-making.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erweiterung einer Skateanlage mit vier Rollskate-Geräten Die Rollskate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe (E. 3.1). Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte für andere Lärmarten können auch nicht hilfsweise angewendet werden (E. 3.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (E. 5.1). Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren (E. 5.3). Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Dem Rekursentscheid fehlt es damit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung. Stützt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren Erfahrungen zur Verfügung stehen, so hätte sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus andern Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen dar (E. 5.4). Vorliegend ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus verschiedenenGründen gerechtfertigt (vgl. hierzu E. 5.5). Teilweise Gutheissung (Rückweisung)

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör öffentliches Gebäude Baubewilligung Lärmbelastungskataster Emissionsbegrenzung Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. I LSV

The court implicitly refers to the application of this article concerning the duty of the executive authority to determine outdoor noise immissions, as the lack of proper application was part of the grounds for remitting the case.

§ 64 Abs. I VRG

This provision is cited in the dispositive section concerning the costs/procedure of the administrative court decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00481

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2006 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterung einer Skateanlage mit vier Rollskate-Geräten Die Rollskate-Einrichtung, eine ortsfeste Anlage, unterliegt den Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV für Neuanlagen. Dabei sind alle von der geänderten Anlage ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen, also auch diejenigen der 1992 bewilligten Halfpipe (E. 3.1).

Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Skateanlage unzumutbare Lärmimmissionen ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegten Belastungsgrenzwerte vor. Die Belastungsgrenzwerte für andere Lärmarten können auch nicht hilfsweise angewendet werden (E. 3.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (E. 5.1).

Die Lärmbeurteilung der Vorinstanz geht davon aus, dass bei grösseren Skateanlagen "erfahrungsgemäss" mit einem Mittelungspegel von rund 75 dB(A) zu rechnen sei. Eine Quelle wird für diesen Erfahrungswert nicht genannt; er lässt sich weder aufgrund der Akten noch aufgrund von allgemein zugänglichen Informationsquellen verifizieren (E. 5.3). Da der Rekursentscheid für den Erfahrungswert von 75 dB(A) keine Quelle nennt, lässt er sich nicht nachprüfen und ist damit auch den nachfolgenden Erwägungen die Grundlage entzogen. Dem Rekursentscheid fehlt es damit insgesamt an einer nachvollziehbaren Begründung.

Stützt sich die Vorinstanz bei diesem Erfahrungswert auf Erkenntnisse, die ihr aus früheren Erfahrungen zur Verfügung stehen, so hätte sie den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Sowohl die unzureichende Begründung des Entscheids als auch ein allfälliges Abstellen auf Erkenntnisse aus andern Verfahren ohne den gebotenen Einbezug der Parteien stellen Gehörsverweigerungen dar (E. 5.4). Vorliegend ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus verschiedenenGründen gerechtfertigt (vgl. hierzu E. 5.5). Teilweise Gutheissung (Rückweisung) · --- · Stichworte:

· AUSSENLÄRM BELASTUNGSGRENZWERT GEHÖRSVERWEIGERUNG GRENZWERT LÄRMBEURTEILUNG LÄRMIMMISSION ORTSFESTE ANLAGE RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SKATING-ANLAGE UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 LSV Art. 8 Abs. IV LSV Art. 36 Abs. I LSV Art. 40 Abs. III LSV Art. 7 Abs. VII USG Art. 8 USG Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 25 Abs. II USG § 10 Abs. II VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3