Chromium-VI Eluate Concentration Justifies Continued Site Monitoring
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the classification of a site as requiring monitoring due to a chromium-VI concentration exceeding permissible limits in its eluate, which could potentially affect surface waters. The court reasoned that monitoring must continue until the concentration value specified in the ordinance is demonstrably met, and that even the possibility of impact on surface waters is sufficient to classify the site as requiring monitoring under the relevant ordinance. The court also found the classification to be proportionate and that the right to be heard was not violated.
Legislator-Regeste
AmtlichAltlasten | Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Standort im Altlastenverdachtsflächen-Kataster und im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort, aber weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig zu verzeichnen sei. Die Überwachungsbedürftigkeit ergab sich aus einem Chrom-VI-Gehalt über dem zulässigen Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen getroffen habe, die zur Erreichung des Sanierungsziels "belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf" führen. Das Entsorgungskonzept verlange keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb des Konzentrationswertes für Chrom-VI gemäss Anhang 1 AltlV liege. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AltlV müssen Überwachungsmassnahmen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9-12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV die Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben (E. 3.1). Der Standort ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV überschritten ist. Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine mögliche Einwirkung auf ein Oberflächengewässer ausreicht, um den Standort als überwachungsbedürftig zu klassieren (E. 3.3). Die Klassierung des Standortes hält auch einer umfassenden Interessenabwägung stand (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertDetermines that monitoring measures must be carried out until no further monitoring is required according to Articles 9-12, implying that compliance with the concentration value in Annex 1 AltlV is necessary to end monitoring requirements.
Classifies a site as requiring monitoring if the concentration value in Annex 1 AltlV is exceeded in the eluate of the site material that can affect surface water.
Cited in relation to the overall context of contaminated sites and potentially relevant to the legal framework governing the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00472
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2005.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2006 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Altlasten · Die Beschwerdeführerin beantragte, dass der Standort im Altlastenverdachtsflächen-Kataster und im zukünftigen Kataster der belasteten Standorte zwar als belasteter Standort, aber weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig zu verzeichnen sei. Die Überwachungsbedürftigkeit ergab sich aus einem Chrom-VI-Gehalt über dem zulässigen Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie alle Massnahmen getroffen habe, die zur Erreichung des Sanierungsziels "belasteter Standort ohne Überwachungsbedarf" führen. Das Entsorgungskonzept verlange keinen Nachweis, dass der Standort einen Chrom-VI-Gehalt aufweise, der unterhalb des Konzentrationswertes für Chrom-VI gemäss Anhang 1 AltlV liege. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AltlV müssen Überwachungsmassnahmen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9-12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht. Demzufolge ist erst mit dem Nachweis der Einhaltung des Konzentrationswertes nach Anhang 1 AltlV die Überwachungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben (E. 3.1).
Der Standort ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a AltlV überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 AltlV überschritten ist. Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bereits eine mögliche Einwirkung auf ein Oberflächengewässer ausreicht, um den Standort als überwachungsbedürftig zu klassieren (E. 3.3). Die Klassierung des Standortes hält auch einer umfassenden Interessenabwägung stand (E. 3.5). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt (E. 4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ALTLAST GEWÄSSERSCHUTZ KATASTER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · § 10 Abs. 1 AltlV § 13 Abs. 1 AltlV § 19 Abs. 1 AltlV Art. 32c Abs. 1 USG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 77 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2